Schlagwort: Patentrecht

Patentrecht und Patentlizenzrecht – Rechtsanwalt Jens Ferner bloggt hier News und Urteile zum Patentrecht bei technologischem und IT-Bezug, speziell im Bereich von Software.

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  • Markenrecht: Zum markenrechtlichen Schutz einer Form als dreidimensionale Marke

    Der Bundesgerichtshof hat sich insbesondere in drei wegweisenden Entscheidungen zum markenrechtlichen Schutzumfang von dreidimensionalen Marken geäußert. Die Leitsätze werden hier zur Übersicht aufgenommen.
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  • BGH zur Berechnung des Verletzergewinns bei Schutzrechtsverletzung

    Der Bundesgerichtshof (X ZR 51/11) hat sich mit der Berechnung des Verletzergewinns auseinander gesetzt. Auch wenn es hier um eine Patentverletzung ging, lässt sich die Entscheidung verallgemeinern und ist durchaus Relevant im Bereich des Schadensersatzrechts, etwa bei Markenrechtsverletzungen.

    Soweit der BGH festgestellt hat, dass der Schutzrechtsverletzer verpflichtet ist, den durch die Verletzungshandlungen erzielten Gewinn vollständig herauszugeben, überrascht das nicht. Es ist eine mögliche Berechnung des Schadensersatzes, dass der Verletzte vom Verletzer den Gewinn herausverlangen kann, der auf der Verletzung beruht. Hier spielt der Auskunftsanspruch eine enorme Rolle, mit dem überhaupt erst zu Tage tritt, in welchem Umfang die Rechtsverletzung statt fand und welcher Gewinn letztlich erzielt werden konnte. Üblicherweise werden hierbei die Aufwendungen von dem erzielten Umsatz abgezogen und der Rest dann als Gewinn betrachtet. Es gibt jedoch ein Aber.

    In den Details kann man sich nämlich streiten. Beispiel: Jemand bedruckt T-Shirts mit einer fremden Marke und verkauft die Shirts. Wie ist damit umzugehen, wenn er die verkauften T-Shirts auf Grund persönlicher Beziehungen besonders günstig, wenn nicht gar umsonst erhalten hat? Diese Frage ist nicht fiktiv, einen solchen Fall hatte ich hier bereits. Durch derart günstige T-Shirts erhöht sich natürlich exorbitant die Gewinnspanne die der Gegner abschöpfen möchte. Steht Sie ihm in voller Höhe zu?

    Der BGH hat insofern meine Sichtweise gestützt, indem er feststellt, dass der Gewinn nur insoweit herauszugeben ist, als er auch auf der Benutzung des immateriellen Schutzguts beruht. Das heisst, es muss sich um Gewinn handeln, der wirklich ursächlich auf der Schutzrechtsverletzung und nicht auf anderen Faktoren beruht. Es ist somit zu unterscheiden, ob der Gewinn

    1. auf der einen Seite durch andere für die Kaufentscheidung der Abnehmer erheblichen Faktoren bestimmt wird (nicht herauszugeben), oder
    2. auf der anderen Seite durch die Verletzung des Schutzrechts (hier bei Patentverletzung: durch die Benutzung der Erfindung vermittelten technischen Eigenschaften) bestimmt wird (herauszugeben)

    Die konkrete Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns ist mit dem BGH letztendlich vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu schätzen. Das heisst: Es bietet sich im Gesamtbild für beide Seiten eine gehörige Portion Unsicherheit – also auch eine hohe Motivation für beide Seiten, sich bei Vergleichsverhandlungen kompromissbereit zu zeigen.

    In obigem Fall mit den kostenlosen T-Shirts zeigte sich schnell, dass die Gegenseite zwar nicht angetan war von hiesiger Auffassung, dem aber letztlich folgte. Hier ist schlicht zuzugestehen, dass ein messbarer Teil der Gewinnspanne eben nicht auf der Schutzrechtsverletzung, sondern vielmehr auf dem persönlichen Geschick des Verletzers beruhte. Man fand letztlich einen geeigneten Weg, den Verletzergewinn realistisch einzuschätzen und den Verletzer, also meinen Mandanten, nicht finanziell zu überfordern.

  • Markenrecht: Zum Zusatz „2.0“ bei Marken

    Beim Bundespatentgericht (24 W (pat) 50/14) finden sich einige Zeilen zum Zusatz „2.0“, der auch heute noch gerne verwendet wird. Das Gericht führt aus, dass es sich hierbei um eine allgemeine Begrifflichkeit handelt, die Fortschritt und Weiterentwicklung kennzeichnen soll. Damit ist sie am Ende nicht geeignet, einem allgemeinen Begriff (hier: Kommune) zur Seite zu stehen um die Schwelle zur Eintragungsfähigkeit zu erreichen:

    Der weitere Bestandteil, die Ziffernkombination „2.0“ wird nicht zuletzt in der IT- Branche, der die Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 größtenteils zugeordnet werden können, vom Verkehr als eine typische Versionsbezeichnung aufgefasst. Darüber hinaus hat sich die Ziffernkombination „2.0“, ausgehend von der Angabe „web 2.0“, branchenübergreifend als ein Ausdruck für eine fortgeschrittene, zu- kunftstaugliche Ausstattung/ Ausführung etabliert, die im Zusammenhang mit einer Sachangabe als Hinweis auf eine fortgeschrittene, moderne Version dieser Sache verstanden wird (z. B. „Government 2.0“; „Schule 2.0“; „Sozialismus 2.0“; vgl. Anl. 1 z. Vfg. v. 17.6.2015). Auch die Angabe „Kommune 2.0“ wird bereits mit die- ser Bedeutung verwendet, nämlich als Hinweis auf eine modern ausgestattete bzw. organisierte Kommunalverwaltung (vgl. Anl. 2 z. Vfg. v. 17.6.2015).

    Entsprechende allgemeine Rückschlüsse dürfte man insgesamt ziehen dürfen.

  • Markenrecht: Wann liegt Verwechslungsgefahr bei Marken vor?

    Markenrecht: Wann liegt Verwechslungsgefahr bei Marken vor?

    Verwechslungsgefahr bei Marken: Immer wieder von Interesse ist die Frage, wann zwischen zwei Marken – die ähnlich aussehen und/oder klingen – eine Verwechslungsgefahr anzunehmen ist. Im Folgenden stelle ich zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts vor, die dieses Thema sehr zugänglich angehen und aufbereiten. Am Ende des Beitrags finden Sie Links zu weiteren Artikeln bei uns rund um das Thema Verwechslungsgefahr von Marken.

    In der ersten Entscheidung zeigt das Bundespatentgericht (26 W (pat) 36/13) recht verständlich auf, wie detailliert zu prüfen ist, ob eine Verwechslungsgefahr bei widerstreitenden Marken anzunehmen ist. Eine Collage der betreffenden Entscheidungen. Im Folgenden ein strukturierter Auszug aus der Entscheidung.

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  • Hinweis: Abmahnungen wegen „STFU“

    Beim Deutschen Patent- und Markenamt gibt es eine Wort-Bildmarke „STFU„, die nun für ein wenig Aufsehen erregt: Das Kürzel, auch gebräuchlich für die Abkürzung von „Shut the Fuck up“, findet sich nämlich auf manchen T-Shirts in Shops wieder – was wiederum eine Verletzung von Markenrechten darstellen kann. Diesbezüglich gibt es aktuell angeblich eine Abmahnung eines Shops. Da die Marke u.a. mit den Klassen 25, 28 (Nizza) eingtragen ist, also für viele gebräuchliche Kleidungsmittel, muss an dieser Stelle (auch und besonders) u.a. mit dem Verkauf selbstgedruckter T-Shirts und weiteren Bekleidungsstücken Vorsicht geübt werden.

  • AG Bonn: Markennepp lohnt sich nicht

    Das deutsche Patent- und Markenamt warnt seit einiger Zeit vor Nepp mancher Unternehmen (Warnung hier, früherer Bericht dazu von mir hier). Ende letzten Jahres nun stritt sich ein Anbieter vor dem Amtsgericht Bonn (116 C 84/09) – und unterlag. Das Amtsgericht Bonn hat den auf Grund einer „Eintragungsofferte Markenverzeichnis“ vermeintlich geschlossenen Vertrag kurzerhand als Sittenwidrig nach §138 BGB eingestuft, denn es lag ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, wobei das irreführende Formular „eine nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht hinnehmbare „Bauernfängerei““ gewesen sei.

    Die Taktik dabei ist denkbar simpel: Es wird (unaufgefordert) ein Formular zugestellt. Dieses sieht oberflächlich betrachtet aus wie eine laufende Rechnung, beim zweiten (etwas genaueren Blick) sieht man aber, dass es nur ein Angebot ist. Dabei sind viele Schreiben dieser Art heute sehr geschickt abgefasst, die Frage der Täuschung ist mitunter keineswegs leicht zu bejahen – und dazu kommt, dass gezielt Unternehmen angeschrieben werden. Dies zum einen, weil dort solche Rechnungen vielleicht einfach „im Durchlauf“ erledigt werden, zum anderen ist hier das spätere Anfechten des Vertrages (wenn die Täuschung nicht zweifelsfrei feststeht) sehr schwierig, da die Verbraucherschutzregelungen nicht greifen.

    Im vorliegenden Fall war es nun so, dass Markeninhaber angeschrieben wurden und für sehr viel Geld (es war ein Laufzeitvertrag) ihre Marke in dem „Markenverzeichnis“ des Anbieters eintragen lassen sollten. Hier stellte das Gericht fest, dass nicht erkennbar war, wo der messbare Gegenwert für die zudem enorme Summe liegen sollte. Hinzu kam, dass das AG Bonn mit sehr deutlichen Worten (Ziffer 2 im Urteil) feststellte, dass man geziehlt mit missverständlichen Formularen Unternehmen angeschrieben hat, um von dem zu erwartenden Irrtum zu profitieren.

    Ergebnis: Es zeigt sich, dass auch für Unternehmer die Gegenwehr sich auszahlen kann.

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  • Markenrecht: Wortmarke vs. Wort-Bild-Marke und Verwechslungsgefahr

    Markenrecht: Wortmarke vs. Wort-Bild-Marke und Verwechslungsgefahr

    Durchaus interessant ist, wie oft sich heute Streitigkeiten im Bereich des Markenrechts finden lassen. Dabei – dank dem Internet – auch im „kleinen Umfeld“, wo früher sicherlich der Verstoss nicht einmal gefunden worden wäre. Typische Fälle sind dabei nicht nur schlecht gewählte Domain-Namen, sondern durchaus auch Bezeichnungen für das eigene Unternehmen oder zumindest die eigene Dienstleistung.

    Wer diese dann noch über das Internet bewirbt, darf damit rechnen, relativ zeitnah unangenehme Post zu bekommen. Dabei sollte man wissen, dass es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt – ein paar Beispiele sollen das an dieser Stelle kurz untermauern.

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  • Angelesen: Open Source Software von Jaeger und Metzger

    Vor wenigen Tagen erschien die 3. Auflage des Buches „Open Source Software“ von Dr. Till Jaeger und Prof. Dr. Axel Metzger – immerhin 5 Jahre nach der Vorauflage aus dem Jahr 2006. Das Buch hatte ich bereits vorbestellt und lese seitdem darin. Ein kurzer Einblick.
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  • BGHZ 29, 65: Stromkabelfall

    Sachverhalt

    Die Klägerin betreibt eine Fabrik. Im September 1955 hatte ein Baggerführer des Beklagten, der als Tiefbauunternehmer tätig ist, auf dem Grundstück der Firma M., Graphische Betriebe, ein unterirdisch verlegtes, dem Elektrizitätswerk in H. gehörendes Starkstromkabel, das von dort zum Werk der Klägerin führt, beschädigt. Am 18. Juni 1956 ließ der Beklagte auf dem gleichen Grundstück der Graphischen Betriebe M. durch einen anderen Arbeiter mit einem Bagger eine Grube für einen Öltank ausgraben. Gegen 9.40 Uhr wurde von dem Bagger das Starkstromkabel erneut und zwar etwa 60m hinter der alten Bruchstelle zerrissen; infolge der Stromunterbrechung lag der Betrieb der Klägerin bis zum 19. Juni 1956, 6.30 Uhr, still.
    Die Klägerin macht den Beklagten für den ihr durch die erneute Betriebsruhe entstandenen Schaden verantwortlich. Sie ist der Ansicht, daß das Starkstromkabel, durch das von der Schadensstelle ab außer den Graphischen Betriebe nur noch sie mit Strom beliefen werde, wirtschaftlich einen Teil ihres Betriebes darstelle. Der Beklagte habe durch die Kabelunterbrechung widerrechtlich und schuldhaft in ihren Gewerbebetrieb eingegriffen; er habe es auch pflichtwidrig unterlassen, sich hinreichend über den Kabelverlauf zu unterrichten, diesen äußerlich kenntlich zu machen, den für eine derartige Erdarbeit erforderlichen zweiten Arbeiter zur Beobachtung abzustellen und den Baggerführer hinreichend zu unterrichten und zu überwachen.
    Der Beklagte hat den Anspruch bestritten. Er vertritt die Auffassung, durch den Kabelbruch sei der Gewerbebetrieb der Klägerin nur mittelbar betroffen worden; jedoch verpflichte nur ein unmittelbarer Eingriff in einen Gewerbebetrieb zum Schadensersatz. Bei der Vorbereitung der Arbeit habe er ebenso wie bei der Auswahl des Baggerführers und bei dessen Einweisung die erforderliche Sorgfalt beobachtet; eine persönliche Überwachung der Baggerarbeiten sei ihm bei der Größe seines Geschäfts nicht zuzumuten gewesen.
    Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolgslos. Seine Revision führte zur Abweisung der Klage.

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  • Abmahnungen und Nachhilfe

    Das Bundespatentgericht (27 W (pat) 276/09) hat festgestellt, dass der Begriff „PowerTeacher“ mangels Unterscheidungskraft nicht als Wortmarke eintragungsfähig ist. Dazu das BPatG:

    Die Bezeichnung „PowerTeacher“ ist für das angesprochene Publikum erkennbar aus den beiden Bestandteilen „Power“ und „Teacher“ gebildet, was sich insbesondere aus der Binnengroßschreibung des Buchstabens T ergibt. Der ursprünglich englischsprachige Begriff „Power“ ist seit langer Zeit im deutschen Sprachgebrauch verankert und bedeutet „Kraft, Stärke, Leistung, Wucht“. […] as zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wort „Teacher“ wird das Publikum ohne weiteres mit „Lehrer“ übersetzen. Jedes dieser beiden Wörter wäre in Alleinstellung für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig.

    Das Thema ist keinesfalls „exotisch“, sondern m.E. Teil eines Hypes: Nachhilfe-Dienstleistungen sind heute sehr begehrt und es lässt sich damit gutes Geld verdienen. Dabei bietet es sich sicherlich auch für Studenten an, durch ein zielgerichtetes Arbeiten gutes Geld zu verdienen. Hier lauern jedoch, wie so oft, auch markenrechtliche Hürden.

    Kürzlich gab es bei uns den Fall, dass jemand abgemahnt wurde, der seinen Nachhilfekurs als „Lernprofis“ bewerben wollte – dabei existiert eine entsprechende WortBildmarke unter dem Aktenzeichen 3020100446161 (als „Lern-Profis“, eine entsprechende Wortmarke wurde unter dem Aktenzeichen 300672772 beantragt). Das Problem ist nach meinem Eindruck, dass gerade im hart umkämpften Nachhilfe-Bereich sich viele Wort-Kombinationen geradezu aufdrängen, um damit Werbung für die eigene Dienstleistung zu treiben. Wer hier zu blauäugig herangeht, riskiert eine empfindliche Abmahnung – andererseits ist nicht jedes Abmahnungs-Begehr bzw. jede begehrte Markenanmeldung auch berechtigt, wie das BPatG nochmals eindrücklich gezeigt hat.

  • Domain-Pfändung: Pfändung einer Internet-Domain ist (mit Grenzen) möglich und Gläubiger wird neuer Inhaber

    Domain-Pfändung: Eine Internet-Domain kann von einem Gläubiger gepfändet werden. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass Internet-Domains einer Pfändung unterliegen können. Die wichtigsten Grundsätze dabei sind aus meiner Sicht inzwischen:

    1. Eine „Internet-Domain“ stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine „Internet-Domain“ ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen (BGH, VII ZB 5/05).
    2. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen (BGH, VII ZB 5/05).
    3. Die DENIC eG ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag Drittschuldnerin, da die Pfändung dieser Rechte unmittelbar in das bestehende Vertragsverhältnis eingreift und somit die Rechtsstellung der DENIC eG betrifft (BGH, VII ZR 288/17).
    4. Mit Überweisung der gepfändeten Ansprüche an Zahlungs statt wird der Gläubiger der Inhaber der Domain und kann verlangen, als solcher von der Beklagten registriert zu werden, ohne dass gesonderte rechtsgeschäftliche Erklärungen zur Übertragung der Domain erforderlich sind; insbesondere bedarf es keiner gesonderten Kündigungserklärung nach Pfändung und sodann vorgenommener Registrierung durch den Gläubiger (BGH, VII ZR 288/17).

    Gleichwohl gibt es Grenzen bei der Domain-Pfändung: Während im Privatrecht einer Pfändung in erster Linie entgegen gehalten kann, dass die Domain möglicherweise dem Erwerb dient, müssen Finanzämter ganz konkret im Auge haben, ob überhaupt ein Erlös im Raum steht, der im Verhältnis zur Steuerschuld steht!

    Letztlich aber gilt, dass sämtliche grundsätzlich klärungsfähigen Fragen hinsichtlich der Drittschuldnerstellung der DeNIC durch die höchstrichterliche Rechtsprechung inzwischen weitgehend geklärt sind (so ausdrücklich BVerwG 9 B 13.19 unter Verweis auf obige BGH-Rechtsprechung).

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  • Patent: Zur Mitlizenzierung

    Erfordert bei einem Lizenzvertrag die Benutzung der lizenzierten Erfindung die Mitbenutzung einer weiteren Erfindung des Lizenzgebers, ist diese im Zweifel mitlizenziert.
    BGH Urteil vom 11.01.2005, Az: X ZR 20/02

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