Ist das Ausstellen auf einer Messe ein Anbieten?Und kann sich hier eine Erstbegehungsgefahr ergeben? Der Bundesgerichtshof (I ZR 133/13) hat sich zum Thema „Erstbegehungsgefahr“ bei der Ausstellung auf einer Messe geäußert. Hintergrund ist, dass ein Unterlassungsanspruch eine bereits erfolgte oder drohende Zuwiderhandlung voraussetzt (§ 8 Abs. 1 UWG). Die „drohende Zuwiderhandlung“ darf dabei aber nicht „zu früh“ angenommen werden. In seiner nunmehrigen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof zur Annahme der Erstbegehungsgefahr bei Ausstellung auf einer Messe geäußert. Dabei ging es um die Frage, ob durch die Ausstellung auf einer (Fach-)Messe im Hinblick auf die Handlungsformen des Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbrin- gens gegenüber Verbrauchern eine Erstbegehungsgefahr angenommen werden kann.
Schlagwort: Patentrecht
Patentrecht und Patentlizenzrecht – Rechtsanwalt Jens Ferner bloggt hier News und Urteile zum Patentrecht bei technologischem und IT-Bezug, speziell im Bereich von Software.
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Wettbewerbsrecht: BGH zum Unterlassungsanspruch bei Erstbegehungsgefahr durch Ausstellung auf einer Messe

Abzocke bei Handelsregistereintrag oder Markenregistrierung
Abzocke bei Handelsregistereintrag oder Markeneintrag mit Branchenbüchern und Markenverzeichnissen bei zweifelhaftem Nutzen: Internetverzeichnisse, Fake-Rechnungen und Angebote die man „ganz genau lesen muss“ sind – wie auch der beratende Alltag bei uns zeigt – ein zunehmendes Übel, speziell für Unternehmen: Man erhält ein Schreiben, das auf den ersten Blick so aussieht, als ob man es nur unterschreiben und wieder zurückschicken muss.
Dies etwa weil ein bestehender Vertrag abgerechnet, vorhandene Einträge aktualisiert oder ein kostenloser Eintrag vorgenommen werden soll. Manchmal sind auch Vertragsangebote so aufgemacht, dass sie (auf einen flüchtigen Blick) bei manchen Lesern wie eine Rechnung für ein bestehendes Angebot oder ein amtliches Anschreiben wirken. Mitunter ist auch die Kostenpflicht zwar erwähnt, wird aber einfach auffällig häufig von den angeschriebenen Unternehmern übersehen. Nach dem schnellen Ausfüllen und abschicken kommt dann zumeist das böse Erwachen. Gerade, wer frisch einen Handelsregistereintrag oder eine Markenregistrierung vorgenommen hat, muss mit Abzocke-Post rechnen.
(mehr …)Blitzer: Amtsgericht Aachen zu Poliscan Speed
Das Amtsgericht Aachen (444 OWi-606 Js 31/12-93/12) hat eine durchaus beachtliche Entscheidung zu Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät „Poliscan Speed“ getroffen, die sich in diesem Satz aus der Entscheidung prägnant zusammen gefasst finden:
Beim Gericht sind nicht zu überwindende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Poliscan Speed entstanden.
Update: Anders das Amtsgericht Castrop-Rauxel (6 OWi-267 Js 2376/16-334/16), das ausführt „Für das Messgerät PoliscanSpeed wird nach § 62 Abs. 2 S. 1 MessEG unwiderleglich vermutet, dass Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Abs. 2 MessEG bis spätestens 31.12.2024 einhält.“
(mehr …)Fallstrick Unterlassungserklärung: Vertragsstrafe durch Linksetzung?
In der Sache etwas speziellerer Natur war ein vorgeworfener Rechtsverstoß wegen dem eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde: Ein Unternehmen behauptete, ein Patent zu führen, das tatsächlich erloschen war. Nun wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben, eine Vertragsstrafe versprochen, Kataloge vernichtet und die Webseite „aufgeräumt“. Soweit nichts neues.
Aber dann: Meldete sich auf einmal die Gegenseite und forderte die Vertragsstrafe. Denn man würde per Hyperlink zu (selbstständigen) Partner-Unternehmen weiterleiten, die weiterhin mit dem Patent werben. Dabei haben die optisch ähnlich gestalteten Seiten mehrmals betont, wie man zusammenarbeitet. Dieser Sichtweise gab das LG München I (7 O 17580/10) recht, denn zum einen profitiert der Unterlassungsschuldner hier von einer „reflexwirkung“ der Werbemaßnahme. Zum anderen, und jetzt kommt der Kniff, stellte das Gericht vollkommen korrekt fest:
Da eine Beschränkung der Unterlassungserklärung auf Werbeaktionen, die an den deutschen Markt direkt gerichtet sind, nicht vorgenommen wurde, fallen bei der gebotenen Vertragsauslegung auch derartige indirekte Werbungen unter den Unterlassungsvertrag.
Man kann es auch anders ausdrücken: Mit einer vernünftig eng formulierten Unterlassungserklärung wäre das nicht passiert. Die goldene Regel, die immer noch nicht selbstverständlich ist, lautet: So viel wie nötig, so wenig wie möglich. Dabei ist das geschickte Formulieren einer derartigen Unterlassungserklärung hohe juristische Handwerkskunst, die nicht übers Knie gebrochen werden darf. Das Unternehmen hatte in diesem Fall noch Glück, weil das Gericht über §315 III BGB die Vertragsstrafe auf „nur“ 30.000 Euro festgesetzt hat. Es hätte durchaus noch mehr sein können.
Daher nochmals das Fazit: Es mag ein wenig eingerissen sein, weil an jeder Ecke im Internet vorformulierte modifizierte Unterlassungserklärungen zu finden sind. Gleichwohl ist es mindestens ungeschickt, eher dumm, wenn man einen mindestens 30 Jahre gültigen Vertrag ohne professionelle Beratung abschliesst. Es mag als kleines Beispiel gelten, dass in den mir immer wieder zu Gesicht kommenden Unterlassungserklärungen nicht einmal die in Bezug genommenen Gesetze richtig bezeichnet werden.
EUGH: Kein Patent auf embryonale Stammzellen
Kann ein GPL-Verstoss geheilt werden?
Über Golem.de wurde ich auf einen Beitrag von Naughton aufmerksam, der in den Raum stellt, ob ein Verstoss gegen die GPLv2 überhaupt heilbar sein kann. Dazu liest man bei Golem
Ebenso unerheblich ist es, ob der Lizenznehmer danach seinen Fehler korrigiert. Die Lizenz bleibt nach dem ersten Verstoß ungültig.
Im Original bezieht sich Naughton auf den BestBuy-Fall:
In the Best Buy case, the SFC and SFLC argued that a violation of the GPLv2 immediately terminates a licensee’s right to distribute covered code and that the licensee cannot remedy its violation by providing the source code after the fact. The express permission of the relevant copyright holders is necessary to reestablish the licensee’s rights.
Diese Ansicht ist m.E. zwar vertretbar, aber keinesfalls zwingend. §4 („Section 4“) Satz 2 der GPLv2 stellt insoweit erst einmal klar:
Any attempt otherwise to copy, modify, sublicense or distribute the Program is void, and will automatically terminate your rights under this License.
Das heisst: Wer ein Programm unter der GPL z.B. weitervertreibt, aber gegen die Vorgaben der GPL verstösst, dessen Nutzungsrechte erlöschen im Moment der Verletzung. Juristisch handelt es sich hierbei um eine auflösende Bedingung der Gewährung von Nutzungsrechten im Rahmen des §158 BGB.

Softwarepatentrecht und Datenübertragungsprotokolle
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-2 U 10/08) aus dem Jahr 2010 befasst sich mit einem zentralen Thema des Softwarerechts: dem Schutz geistigen Eigentums durch Patente im Kontext moderner Datenübertragungsprotokolle. Die Rechtsprechung betrifft insbesondere die Abgrenzung zwischen der patentfähigen technischen Lehre und dem nicht patentfähigen Bereich abstrakter Softwaremethoden.
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