Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Schlagwort: Non Disclosure Agreement

Rechtsanwalt für NDA: Ein NDA (Non-Disclosure Agreement) ist eine Geheimhaltungsvereinbarung, die häufig zwischen zwei oder mehreren Parteien getroffen wird, um sicherzustellen, dass bestimmte Informationen, die ausgetauscht oder gemeinsam genutzt werden, nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies wird häufig in Geschäftssituationen verwendet, wenn z. B. neue Produkte, Ideen oder Strategien besprochen werden, die geheim gehalten werden sollen. Ein NDA kann rechtliche Konsequenzen haben, wenn es gebrochen wird. Im deutschen Sprachgebrauch wird diese Art von Vereinbarung oft als Geheimhaltungsvereinbarung oder Vertraulichkeitsvereinbarung bezeichnet.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • AGB-Recht: BGH schränkt Vertragsautonomie zwischen Unternehmen weiter ein

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 174/12) hat eine weitere empfindliche Einschränkung bei der Freiheit hinsichtlich AGB zwischen Unternehmen vorgenommen. Inhaltlich geht es dabei um nichts neues: Der Bundesgerichtshof hat schon vor einiger Zeit festgestellt, dass eine einfache Beschränkung der Verjährung von Ansprüchen in der Art „Die Gewährleistung ist auf 1 Jahr begrenzt“ jedenfalls gegenüber Verbrauchern nicht funktioniert (siehe nur BGH, VIII ZR 3/06). Hintergrund ist §308 Nr.7 BGB, der vorsieht, dass eine Haftung für Schäden aufgrund von Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit nicht ausgeschlossen/verkürzt werden darf. Da diese bei der genannten Formulierung aber miterfasst wären, wäre sogleich die gesamte Formulierung nichtig (Grundsatz der Ablehnung der Geltungserhaltenden Reduktion, ständige Rechtsprechung des BGH). Da allerdings §310 I Satz 1 BGB besagt, dass die §§308, 309 BGB keine Anwendung finden bei Verträgen zwischen Unternehmern, konnte man streiten, ob das hier auch gelten sollte.

    Der BGH (VIII ZR 174/12) hat nun klar gestellt: Dies gilt auch zwischen Unternehmen. Dabei erweitert der BGH seit Jahren stetig den Katalog derjenigen Regelungen der §§308, 309 BGB, die zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar über §307 I BGB auch unter Unternehmen zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis ist eine zunehmend engmaschige AGB-Kontrolle auch in Verträgen zwischen Unternehmern.

    Hinweis: Ich prüfe Ihre Vertragswerke und AGB – und erstelle auf Wunsch auch neue unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Entwicklungen. Neben spezialisiertem vertragsrechtlichen Wissen biete ich die Erfahrung aus zahlreichen Mandaten dieser Art.

  • Domainrecht: Kein Unterlassungsanspruch bei ausländischer Domain und inländischem Wohnsitz

    Beim Landgericht Düsseldorf (12 O 184/12) hatte sich mit einer niederländischen Domain zu beschäftigen, deren Domaininhaber seinen Sitz in den Niederlanden hatte: Auf der niederländischen Domain wurden Inhalte (in niederländischer Sprache) bzgl. in Deutschland ansässiger Betroffener verbreitet, die nach deutschem Recht einen Unterlassungsanspruch begründeten. Beim LG Düsseldorf ging es nun um die Frage, ob das Landgericht in Düsseldorf zuständig ist. Dies wurde verneint.

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  • Heilpraktikergesetz: Kein Anwendungsbereich bei Handauflegen und spirituellen „Heilern“

    Immer wieder gibt es Streit um den Anwendungsbereich des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung („Heilpraktikergesetz“), das die qualitative Versorgung der Bevölkerung sicherstellen soll. Dabei gilt der eherne Grundsatz:

    Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (§1 I HPG)

    Das Ergebnis war bis vor einigen Jahren eine ausufernde Rechtsprechung und behördliche Praxis, die mitunter maßlos Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz erkennen wollte, wo sonst niemand eine heilende Tätigkeit überhaupt erkennen konnte. Dem wurde durch das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 784/03 und 2 BvR 1802/02) ein Riegel vorgeschoben: Spirituelle „Heiler“ benötigen keine Erlaubnis, speziell dann, wenn man sich der „Technik“ des Handauflegens bedient. Die häufig geäußerte Besorgnis, dass durcheine solche Tätigkeit eine Gefährdung geschaffen wird, weil mit zeitlicher Verzögerung ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wird, wurde vom Bundesverfassungsgericht zurück gewiesen. Dabei griff das BVerfG u.a. auf folgende sinnvolle Überlegungen zurück:

    1. Die theoretische Gefahr, dass jemand später zum Arzt geht genügt nicht – diese Gefahr besteht immer und kann nicht grundsätzlich heran gezogen werden um eine solche Tätigkeit zu untersagen.
    2. Fatal wäre es im Umkehrschluss, wenn man einem „Geisterheiler“ o.ä. eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz abverlangen würde: Damit würde man im Ergebnis nämlich gerade klarstellen, dass eine Heilung überhaupt möglich wäre.
    3. Wenn dann von dem „Geisterheiler“ auch nicht erklärt wird, er könne die Schulmedizin ersetzen, sondern dieser gerade erklärt, man solle ärztliche Hilfe zusätzlich in Anspruch nehmen oder zumindest darauf hinweist, dass eine ärztliche Heilung im Sinne der Schulmedizin nicht möglich ist, hat man sich „derart weit von der Schulmedizin entfernt“, dass eine Gefährdung gar nicht mehr annehmbar ist.

    Das Ergebnis mit dem Bundesverfassungsgericht: Wer anderen Menschen helfen möchte, indem er Ihnen die „Hand auflegt“ oder mit diesen schlicht „gemeinsam betet“ fällt nicht in den Anwendungsbereich des Heilpraktikergesetzes. Gleichwohl sollte man vorbeugend handeln, seine Kunden ausreichend belehren und auf der Webseite auf kritische Äußerung, wie etwa „heilend“ verzichten. Zwar kann die Verwendung des Wortes „heilend“ (etwa im Sinne von „heilender Sitzung“) durchaus vertretbar sein,da hierunter umgangssprachlich auch „wohltuend“ verstanden wird – man sollte den Streit aber gleich meiden. Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil neben der kostenempfindlichen Auseinandersetzung mit der Verwaltungsbehörde ein teures wettbewerbsrechtliches Unterlassungsverfahren drohen kann.

  • Filesharing-Abmahnung: Je oller je doller? Abmahnung nach 3 Jahren…

    Aktuell liegen mir gleich zwei Abmahnungen vor, die zeigen, dass man im Bereich der Filesharing-Abmahnungen mit allem rechnen muss: So einmal die Kanzlei U+C, die im Mai 2013 eine Abmahnung ausgesprochen hat bzgl. eines Rechtsverstoßes aus dem Jahr 2011. Das ist soweit nichts, was mich überrascht, ich hatte früher schon einmal von einer Abmahnung im 2-Jahres-zeitfenster berichtet (siehe hier).

    Einen bei mir einsamen Rekord stellt aber die Kanzlei „We Save your Copyrights“ auf, die Ende Mai 2013 eine Abmahnung ausspricht bei einem Rechtsverstoss, der in der ersten März Woche 2010 statt gefunden haben soll. Also mehr als 3 Jahre später.

    Solche Fälle zeigen, dass man auch nach Jahren noch mit Abmahnungen rechnen muss, auch wenn es kein Massenphänomen ist. Rechtlich ist zu beachten, dass dies grundsätzlich möglich ist – allerdings wird ein Rechteinhaber sich darauf verweisen lassen müssen, nach so langer Zeit keine Dringlichkeit mehr vorbringen zu können, somit die einstweilige Verfügung wohl nicht mehr ernsthaft zur Verfügung steht. Es bleibt beim „normalen“ Klageweg. Verjährt ist die Forderung übrigens noch nicht, da die Verjhrungsfrist erst am Ende eines Jahres zu laufen beginnt – dass absolut schon 3 Jahre abgelaufen sind, ändert also nichts. Gleichwohl verbleibt die Frage, ob diesen Anspruch durchzusetzen wirklich noch sinnvoll ist – wobei die Situation für die Betroffenen eher undankbarer sein wird: Wer weiss noch, was er vor 3 Jahren zu einer bestimmten Uhrzeit gemacht hat?

  • Polizeiliche Kriminalstatistik 2012: Entwicklung der IT-Straftaten

    Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2012 wurde vorgestellt, dabei spielt erneut die „Cyberkriminalität“ eine Rolle, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist:

    Zunehmend beschäftigt die sog. Cyberkriminalität die Polizeien des Bundes und der Länder, also Straftaten, die unter Ausnutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik begangen werden, indem etwa Daten ausgespäht und abgefangen werden oder indem mit einer Schadsoftware Daten verändert oder Computer beschädigt werden. 2012 sind solche Delikte im Vergleich zum Vorjahr um 7,5 Prozent auf 63.959 Fälle angestiegen, bei einem vermutlich erheblichen Dunkelfeld.

    Der Handreicher zur Statistik spricht insgesamt von 3,4% mehr an Straftaten in diesem Bereich. Von mir ein paar kurze Erläuterungen zu dieser Entwicklung,basierend auf der Gesamtstatistik. Im vorweggenommenen Fazit gibt es eine insgesamt überraschende Entwicklung, die bisher kaum Aufmerksamkeit erhalten hat: Bei den Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist eine starke Steigerung zu verzeichnen, während im Bereich klassischer Delikte eher ein Rückgang zu sehen ist. Es scheint sich der Trend zu entwickeln, dass Delikte im individuellen Bereich, also zum Schutz der einzelnen Personen, „im Trend“ liegen und Betroffene hier zunehmend zum Mittel der Strafanzeige greifen. Nachdem seit Jahren Smartphones unseren Alltag prägen während ein Bewusstsein zur Nutzung der damit verbundenen Möglichkeiten kaum vorhanden ist, eine ebenso überfällige wie vorhersehbare Entwicklung.
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  • Durchgestrichene Preise: Werbung mit durchgestrichenen Preisen

    Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist beliebt, immerhin kann hier ein durchaus beachtlicher Kaufanreiz (nämlich Geld zu sparen) geliefert werden. Allerdings darf Werbung nicht irreführend sein, so dass auch die Werbung mit durchgestrichenen Preisen Grenzen unterliegt. Auf keinen Fall darf nämlich der Eindruck entstehen, der durchgestrichene Preis beinhalte wahrheitswidrig eine Ersparnis. Die Rechtsprechung hierzu ist umfangreich, im Folgenden gibt es einen Überblick zur Werbung mit einem durchgestrichenen Preis.

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  • Filesharing-Abmahnung: Rechtsprechung des AG München (2013)

    Nachdem die Filesharing-Abmahnung zuging, beginnen die üblichen Überlegungen und natürlich – wenn der Anschlussinhaber nicht selber etwas getan hat – die üblichen Reflexe, allem voran: „Ich habe nichts gemacht, also zahle ich auch nichts“. Später dann beginnt der bange Blick auf die Gerichte, speziell das Amtsgericht München, und die Frage: Wie Urteilen die denn?

    Update 1: Dieser Artikel ist inhaltlich nicht falsch, muss aber ab September 2013 in einigen Punkten mit Vorsicht gesehen werden. Hintergrund ist das Gesetz zur Begrenzung unseriöser Geschäftspraktiken, das zunehmend schon vor Inkrafttreten von Gerichten beachtet wird. Die bisherige Entwicklung steht damit zwar, es bleibt aber abzuwarten, wie es sich im Oktober 2013 und in den Folgemonaten entwickelt. Der Artikel wird aktuell gehalten.

    Update 2: Inzwischen ist dieser Beitrag inhaltlich zumindest in grossen Teilen überholt. Bereits Anfang 2014 zeigte sich ein Wechsel der Rechtsprechung ab, inzwischen (Anfang 2015) ist zu sehen, dass bei Familienanschlüssen erhebliches Potential zur Verteidigung besteht. Darüber hinaus mehren sich in hiesiger Praxis die Fälle, in denen in Klagen nicht einmal die Rechteinhaberschaft nachweisen kann. Daher: Verteidigung lohnt sich, auch wenn München sich Zeit lässt, der Rechtsprechung aus Köln, Düsseldorf und Hamburg anzuschliessen.

    Ich fasse hierzu mal die aktuellen Entwicklungen ganz kurz an Hand einiger Entscheidungen zusammen, die wesentlichen Argumente Betroffene werden sich dort wieder finden.

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  • Störerhaftung: Rechtsprechung zur Störerhaftung bei WLAN innerhalb der Familie

    Störerhaftung: Rechtsprechung zur Störerhaftung bei WLAN innerhalb der Familie

    Die Störerhaftung führt dazu, dass Anschlussinhaber auch innerhalb der Familie bei gemeinsamer Nutzung eines WLAN haften können. Allerdings hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren zunehmend die strenge Störerhaftung aufgeweicht, zuletzt 2016 soweit, dass man bei erwachsenen Nutzern keine anlasslosen Kontroll- oder Belehrungspflichten hat. Nachdem dann im Oktober 2017 die Störerhaftung für Internetanschlüsse insgesamt abgeschaffen wurde verbleibt ein nur noch kleiner Haftungsraum.

    Beachten Sie dazu bei uns:

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  • ABUSE: Die Suche des LKA NRW nach kinderpornographischen Dateien bei eDonkey

    Zu meiner Arbeit als Strafverteidiger gehört natürlich auch die Verteidigung von Mandanten beim Vorwurf, kinderpornographische Dateien besessen und/oder verbreitet zu haben. Immer wieder begegne ich dabei im Alltag befremdlichen Vorstellungen, wie hier eigentlich ermittelt wird.

    Diese Vorstellungen mögen auch der Grund sein, warum sich ein Trojaner verbreiten kann, der Menschen damit erschrecken kann, der eigene Rechner wäre vom BKA gesperrt worden (dazu hier von mir).

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

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  • Blitzer: Amtsgericht Aachen zu Poliscan Speed

    Das Amtsgericht Aachen (444 OWi-606 Js 31/12-93/12) hat eine durchaus beachtliche Entscheidung zu Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät „Poliscan Speed“ getroffen, die sich in diesem Satz aus der Entscheidung prägnant zusammen gefasst finden:

    Beim Gericht sind nicht zu überwindende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Poliscan Speed entstanden.

    Update: Anders das Amtsgericht Castrop-Rauxel (6 OWi-267 Js 2376/16-334/16), das ausführt „Für das Messgerät PoliscanSpeed wird nach § 62 Abs. 2 S. 1 MessEG unwiderleglich vermutet, dass Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Abs. 2 MessEG bis spätestens 31.12.2024 einhält.“
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  • Einstweilige Verfügung: Kein langes zuwarten wegen polizeitaktischer Erwägungen

    Wer eine schnelle Regelung einer streitigen Frage wünscht, greift auf den einstweiligen Rechtsschutz zurück. Bei Unterlassungsansprüchen kommt insofern die einstweilige Verfügung in Betracht. Ein Verfügungsgrund i.S.v. §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht hierbei im Falle der Dringlichkeit. An einer Dringlichkeit fehlt es aber, wenn der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt, denn

    Durch langes Zuwarten wird die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung widerlegt (sog. „Selbstwiderlegung“; vgl. u.a. MüKo/ZPO-Heinze 3. Aufl., § 940 Rn 10; Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 940 Rn 4 jew. mwN; aus der Rechtspr. statt vieler OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1236; OLG Saarbrücken, MDR 2008, 335). Wie lange der Antragsteller mit dem Antrag zuwarten darf, lässt sich nicht allgemein bestimmen und hängt von der Art des Anspruchs und den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei entfällt die Dringlichkeitsvermutung in der Regel, wenn wegen einer Verletzung länger als einen Monat zugewartet wird (vgl. u.a. MünchKomm z. ZPO, 4. Aufl. 2012, § 934 Rn 18 f. und die in Fn. 69 zitierte Rechtspr.). Demnach ist die Vermutung der Dringlichkeit im Regelfall widerlegt, wenn der Antragsteller erst über einen Monat nach Kenntniserlangung von einer Verletzungshandlung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt.

    Beim LG Frankenthal (6 O 425/12) ging es um die Frage, ob polizeitaktische Erwägungen die Zeitspanne verlängern können. Die Überlegung ist nicht abwegig, schliesslich kann ein umgehendes zivilrechtliches Vorgehen eine polizeiliche Ermittlung durchaus stören – das Landgericht wies dies aber letztlich zurück:

    Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers führen polizeitaktische Erwägungen und die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren im konkreten Fall nicht dazu, um – ausnahmsweise – von einer längeren Frist auszugehen. Vielmehr ist zwischen verschiedenen Verletzungshandlungen und verschiedenen Ansprüchen zu unterscheiden. Zum einen geht es vorliegend um eine mögliche Urheberrechtsverletzung des Verfügungsbeklagten, zum anderen um evtl. strafrechtliche Verstöße.

    Dass eine frühere Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche des Verfügungsklägers gegenüber dem Verfügungsbeklagten strafrechtliche Ermittlungen erschwert hätte, ist nach Ansicht der Kammer weder ersichtlich, noch ausreichend dargetan oder glaubhaft gemacht. […] Soweit die hier verfahrensgegenständliche potentielle Verletzung von Urheberrechten durch den Verfügungsbeklagten im Raum steht, konnte diese bereits mit Kenntniserlangung im Juli 2012 ausreichend festgestellt und dokumentiert werden, so dass eine Gefährdung des Ermittlungserfolgs nicht eintreten konnte.

    Soweit in der dienstlichen Stellungnahme weiter von einem denkbaren Verstoß im Hinblick auf die Verletzung von Dienstgeheimnissen die Rede ist, kommt der Verfügungsbeklagte bzw. sein gesetzlicher Vertreter jedenfalls als potentieller Täter nicht in Betracht, so dass auch diesbezüglich etwaige „kriminaltaktische Überlegungen“ nicht geeignet erscheinen, das längere Zuwarten des Verfügungsklägers zu erklären oder zu begründen. Im Übrigen ist kein Grund dafür ersichtlich, die entsprechenden Ermittlungen auf den Zeitraum zwischen Kenntniserlangung und Abmahnung zu beschränken. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass insofern auch nach Übergabe des Schriftsatzes am 28. August 2012 und nach Antragstellung beim Amtsgericht Landau am 20. September 2012 weitere Ermittlungen erfolgt sind und etwaigen Spuren nachgegangen wurde.

    Plausible und nachvollziehbare Gründe, die rechtfertigen könnten, dass der Verfügungskläger mit der gerichtlichen Geltendmachung des von ihm beanstandeten Verhaltens des Verfügungsbeklagten hier fast doppelt so lange wie üblich zuwarten durfte, sind nach Ansicht der Kammer mithin nicht gegeben.

  • Veröffentlichung von Hygienemängeln in einer Gaststätte auf behördlicher Internetseite

    Die in einer Trierer Gaststätte festgestellten hygienischen Mängel dürfen vorläufig nicht auf einer behördlichen Internetseite veröffentlicht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6 B 10035/13.OVG) in Koblenz.

    Die im Jahre 2012 neu geschaffene Vorschrift des § 40 Abs. 1 a Nr. 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) verpflichtet die zuständige Behörde zur Information der Öffentlichkeit unter Nennung des Lebensmittels und des Lebensmittelunternehmens, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen Vorschriften verstoßen worden ist, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen. Hierauf gestützt veröffentlichte die Stadt Trier auf ihrer Internetseite das Ergebnis einer lebensmittelrechtlichen Kontrolle einer namentlich genannten Gaststätte, wonach der Betrieb am 8. November 2012 in einem stark vernachlässigten Hygienezustand gewesen sei; bei einer Nachkontrolle am 20. November 2012 sei er weitestgehend wieder sauber gewesen.

    Auf den Eilantrag des Gaststättenbetreibers untersagte das Verwaltungsgericht der Stadt Trier die Veröffentlichung der festgestellten hygienischen Mängel mit der Begründung, die einschlägige Vorschrift ermächtige nicht zur Information über generelle Hygienemängel, sondern nur zur Veröffentlichung des Namens eines unter Verstoß gegen hygienerechtliche Vorschriften in Verkehr gebrachten Lebensmittels (Produktwarnung). Hier seien jedoch lediglich hygienische Mängel der Nebenräume und des Küchenumfeldes festgestellt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Stadt wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

    Hilfe im Lebensmittel- & Wettbewerbsrecht?

    Seit über 20 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig bieten wir Ihnen ein ausgefeiltes Portfolio: Beratung im Werberecht rund um IT, Lebensmittel und Umwelt ergänzt um stark geführte Wettbewerbsprozesse. Dazu unsere harte Verteidigung bei strafrechtlichen Problemen.

    Zwar könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Information über Hygienemängel nach § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFBG grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn Lebensmittel nicht unmittelbar unter Verwendung von hygienisch mangelhaften Gerätschaften und Arbeitsplatten bearbeitet würden, sondern lediglich das Umfeld des Verarbeitungsprozesses nicht den hygienischen Anforderungen entspreche. Denn bei Lebensmitteln, die in einem solchen Umfeld hergestellt würden, könne je nach Art des festgestellten Hygieneverstoßes ein deutlich erhöhtes Risiko für eine nachteilige Beeinflussung etwa durch die Verunreinigung mit Schimmelpilzsporen oder Mikroorganismen über die Raumluft oder das Personal bei unzureichender Handhygiene bestehen. Daher setze eine Information über solche Hygienemängel nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel nachgewiesen worden sei und nur diese in der Veröffentlichung benannt würden.

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  • Werberecht: Werbung mit „Produkt des Jahres“ unlauter

    Mit dem OLG Hamm (I-4 U 59/12) ist die Bezeichnung „Produkt des Jahres“ vorsichtig zu wählen:

    In dieser Art von Werbung ist eine irreführende geschäftliche Handlung zu sehen. Diese liegt im Rahmen der Irreführung durch Unterlassen auch vor, wenn dem Verbraucher im Rahmen einer Werbung wesentliche Informationen vorenthalten werden, die dieser benötigt, um eine sachgerechte Marktentscheidung zu treffen. Wenn ein Produkt auf diese Weise hervorgehoben wird […] muss der Verbraucher wenigstens bestimmte Grundinformationen über den Veranstalter der Wahl und die Art und Auswahl der ausgezeichneten Produkte erhalten, um für sich einschätzen zu können, was sich hinter dieser auf erste Sicht so positiven Werbeaussage verbirgt.

    Sprich, wie immer wenn mit derart absolut herausragenden Eigenschaften geworben werden will: Man muss zumindest klar stellen, auf welchem Fundament die Aussage beruht. Der Verbraucher muss in der Lage sein, die Grundlage der Aussage zu prüfen. Andernfalls droht eine Abmahnung.

  • Urheberrecht: Zum Umfang des Auskunftsanspruchs und Unmöglichkeit

    Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft in Anspruch genommen werden (§101 I UrhG). Dies auch hinsichtlich der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke (§101 III Nr.2 UrhG).

    Wenn ein Auskunftsanspruch berechtigt geltend gemacht wird, kann es schnell zu Streit kommen – etwa ob eine erteilte Auskunft ausreichend ist. Hierzu hat der BGH schon frühzeitig festgestellt, dass eine zum Zweck der Auskunft abgegebene Erklärung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht genügt, „wenn sie nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vorneherein unglaubhaft ist“ (BGH, I ZR 291/98 und I ZR 42/93). Der Auskunftsanspruch erfasst dabei nicht allein die Bildinformationen zu der festgestellten Verletzungshandlung, sondern über die Angabe der betroffenen Bilddateien hinaus auch

    • den Beginn der Nutzung,
    • Dauer und Häufigkeit der Benutzung sowie
    • die Angabe der jeweils verwendeten Auflösung und Motivgröße

    Aber wie geht man damit um, dass eine Auskunft angeblich gar nicht erst erteilt werden kann? Einen solchen Fall hatte das OLG Celle (13 W 87/12) zu beurteilen. Wer sich auf eine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung beruft, der hat mit dem OLG „die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlung ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substanziierten Weise darzulegen“. Dabei gilt mit dem OLG: „Je mehr die Behauptung des Schuldners, dass ihm die Leistung unmöglich sei, der Lebenserfahrung widerspricht, umso strenger müssen die Anforderungen an die Darlegung von Einzelheiten und Beweismitteln sein“. Ein pauschales Vortragen, dass eine Auskunft nicht möglich sei, reicht jedenfalls nicht aus! Interessant ist, dass das OLG dabei etwas als „vollkommen Lebensfern“ bezeichnet, was bei nicht wenigen Webseitenbetreibern zum Standard gehört.
    Dort liest man u.a.:

    „Der Beklagte behauptet, nicht einmal grundlegende Erinnerungen an die beanstandete Nutzung zu haben. Gerade wenn der Beklagte gewöhnlich nur einmal im Jahr Überarbeitungen seiner Homepage vornimmt, müsste er jedoch im Allgemeinen Erinnerungen daran haben, wann er die Bilder eingestellt hat. Im Regelfall wird er auch wissen, ob er an den Formaten und der Auflösung etwas ändert. Es liegt zudem fern, dass der Beklagte nicht zumindest eine Kopie dieser Dateien vorhält, sondern die Daten in Form der Verwendung auf dem Server bereithält. Er müsste sich ansonsten bei jeder Löschung einer Datei von seiner Homepage, sollte er das bestimmte Angebot wieder schalten wollen, erneut um die Beschaffung eines Lichtbildes bemühen.“

    Es zeigt sich damit, dass beim Bemühen, einen Auskunftsanspruch wegen Unmöglichkeit abzuwehren, mitunter erheblich mehr Energie aufzubringen sein wird, als diesen in einfachen Fällen schlicht zu erfüllen.

  • Lizenzanalogie im Urheberrecht

    Lizenzanalogie im Urheberrecht

    Lizenzanalogie als Grundlage für die Schadensersatzberechnung nach Urheberrechtsverletzung: Regelmäßig bei Urheberrechtsverstößen möchte jemand Schadensersatz und diesen anhand der sogenannten Lizenzanalogie berechnen. Die Idee dieser Lizenzanalogie im deutschen Recht ist, dass der Verletzer eines Rechts nicht besser stehen soll, als der rechtmäßige Nutzer – und dann so behandelt wird, als hätte man eine ordentliche Lizenz abgeschlossen, die natürlich zu vergüten ist. Doch wonach bemisst sich diese Lizenz?

    Im Alltag begegnen mir dabei häufig Laien, aber auch Rechtsanwälte, die offensichtlich Details der Lizenzanalogie nicht kennen. Vielmehr verwechselt man die Berechnung des Schadensersatzes gerne schnell mit der schematischen Anwendung irgendwelcher Vergütungsrichtlinien. Das funktioniert so aber nicht, im Folgenden einige Ausführungen zur Anwendung der Lizenzanalogie im Urheberrecht.

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