Schlagwort: Non Disclosure Agreement

Rechtsanwalt für NDA: Ein NDA (Non-Disclosure Agreement) ist eine Geheimhaltungsvereinbarung, die häufig zwischen zwei oder mehreren Parteien getroffen wird, um sicherzustellen, dass bestimmte Informationen, die ausgetauscht oder gemeinsam genutzt werden, nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies wird häufig in Geschäftssituationen verwendet, wenn z. B. neue Produkte, Ideen oder Strategien besprochen werden, die geheim gehalten werden sollen. Ein NDA kann rechtliche Konsequenzen haben, wenn es gebrochen wird. Im deutschen Sprachgebrauch wird diese Art von Vereinbarung oft als Geheimhaltungsvereinbarung oder Vertraulichkeitsvereinbarung bezeichnet.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Filesharing-Abmahnung: Rechtsprechung des AG München (2013)

    Nachdem die Filesharing-Abmahnung zuging, beginnen die üblichen Überlegungen und natürlich – wenn der Anschlussinhaber nicht selber etwas getan hat – die üblichen Reflexe, allem voran: „Ich habe nichts gemacht, also zahle ich auch nichts“. Später dann beginnt der bange Blick auf die Gerichte, speziell das Amtsgericht München, und die Frage: Wie Urteilen die denn?

    Update 1: Dieser Artikel ist inhaltlich nicht falsch, muss aber ab September 2013 in einigen Punkten mit Vorsicht gesehen werden. Hintergrund ist das Gesetz zur Begrenzung unseriöser Geschäftspraktiken, das zunehmend schon vor Inkrafttreten von Gerichten beachtet wird. Die bisherige Entwicklung steht damit zwar, es bleibt aber abzuwarten, wie es sich im Oktober 2013 und in den Folgemonaten entwickelt. Der Artikel wird aktuell gehalten.

    Update 2: Inzwischen ist dieser Beitrag inhaltlich zumindest in grossen Teilen überholt. Bereits Anfang 2014 zeigte sich ein Wechsel der Rechtsprechung ab, inzwischen (Anfang 2015) ist zu sehen, dass bei Familienanschlüssen erhebliches Potential zur Verteidigung besteht. Darüber hinaus mehren sich in hiesiger Praxis die Fälle, in denen in Klagen nicht einmal die Rechteinhaberschaft nachweisen kann. Daher: Verteidigung lohnt sich, auch wenn München sich Zeit lässt, der Rechtsprechung aus Köln, Düsseldorf und Hamburg anzuschliessen.

    Ich fasse hierzu mal die aktuellen Entwicklungen ganz kurz an Hand einiger Entscheidungen zusammen, die wesentlichen Argumente Betroffene werden sich dort wieder finden.

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  • Störerhaftung: Rechtsprechung zur Störerhaftung bei WLAN innerhalb der Familie

    Störerhaftung: Rechtsprechung zur Störerhaftung bei WLAN innerhalb der Familie

    Die Störerhaftung führt dazu, dass Anschlussinhaber auch innerhalb der Familie bei gemeinsamer Nutzung eines WLAN haften können. Allerdings hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren zunehmend die strenge Störerhaftung aufgeweicht, zuletzt 2016 soweit, dass man bei erwachsenen Nutzern keine anlasslosen Kontroll- oder Belehrungspflichten hat. Nachdem dann im Oktober 2017 die Störerhaftung für Internetanschlüsse insgesamt abgeschaffen wurde verbleibt ein nur noch kleiner Haftungsraum.

    Beachten Sie dazu bei uns:

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  • ABUSE: Die Suche des LKA NRW nach kinderpornographischen Dateien bei eDonkey

    Zu meiner Arbeit als Strafverteidiger gehört natürlich auch die Verteidigung von Mandanten beim Vorwurf, kinderpornographische Dateien besessen und/oder verbreitet zu haben. Immer wieder begegne ich dabei im Alltag befremdlichen Vorstellungen, wie hier eigentlich ermittelt wird.

    Diese Vorstellungen mögen auch der Grund sein, warum sich ein Trojaner verbreiten kann, der Menschen damit erschrecken kann, der eigene Rechner wäre vom BKA gesperrt worden (dazu hier von mir).

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

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  • Blitzer: Amtsgericht Aachen zu Poliscan Speed

    Das Amtsgericht Aachen (444 OWi-606 Js 31/12-93/12) hat eine durchaus beachtliche Entscheidung zu Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät „Poliscan Speed“ getroffen, die sich in diesem Satz aus der Entscheidung prägnant zusammen gefasst finden:

    Beim Gericht sind nicht zu überwindende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Poliscan Speed entstanden.

    Update: Anders das Amtsgericht Castrop-Rauxel (6 OWi-267 Js 2376/16-334/16), das ausführt „Für das Messgerät PoliscanSpeed wird nach § 62 Abs. 2 S. 1 MessEG unwiderleglich vermutet, dass Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Abs. 2 MessEG bis spätestens 31.12.2024 einhält.“
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  • Einstweilige Verfügung: Kein langes zuwarten wegen polizeitaktischer Erwägungen

    Wer eine schnelle Regelung einer streitigen Frage wünscht, greift auf den einstweiligen Rechtsschutz zurück. Bei Unterlassungsansprüchen kommt insofern die einstweilige Verfügung in Betracht. Ein Verfügungsgrund i.S.v. §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht hierbei im Falle der Dringlichkeit. An einer Dringlichkeit fehlt es aber, wenn der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt, denn

    Durch langes Zuwarten wird die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung widerlegt (sog. „Selbstwiderlegung“; vgl. u.a. MüKo/ZPO-Heinze 3. Aufl., § 940 Rn 10; Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 940 Rn 4 jew. mwN; aus der Rechtspr. statt vieler OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1236; OLG Saarbrücken, MDR 2008, 335). Wie lange der Antragsteller mit dem Antrag zuwarten darf, lässt sich nicht allgemein bestimmen und hängt von der Art des Anspruchs und den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei entfällt die Dringlichkeitsvermutung in der Regel, wenn wegen einer Verletzung länger als einen Monat zugewartet wird (vgl. u.a. MünchKomm z. ZPO, 4. Aufl. 2012, § 934 Rn 18 f. und die in Fn. 69 zitierte Rechtspr.). Demnach ist die Vermutung der Dringlichkeit im Regelfall widerlegt, wenn der Antragsteller erst über einen Monat nach Kenntniserlangung von einer Verletzungshandlung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt.

    Beim LG Frankenthal (6 O 425/12) ging es um die Frage, ob polizeitaktische Erwägungen die Zeitspanne verlängern können. Die Überlegung ist nicht abwegig, schliesslich kann ein umgehendes zivilrechtliches Vorgehen eine polizeiliche Ermittlung durchaus stören – das Landgericht wies dies aber letztlich zurück:

    Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers führen polizeitaktische Erwägungen und die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren im konkreten Fall nicht dazu, um – ausnahmsweise – von einer längeren Frist auszugehen. Vielmehr ist zwischen verschiedenen Verletzungshandlungen und verschiedenen Ansprüchen zu unterscheiden. Zum einen geht es vorliegend um eine mögliche Urheberrechtsverletzung des Verfügungsbeklagten, zum anderen um evtl. strafrechtliche Verstöße.

    Dass eine frühere Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche des Verfügungsklägers gegenüber dem Verfügungsbeklagten strafrechtliche Ermittlungen erschwert hätte, ist nach Ansicht der Kammer weder ersichtlich, noch ausreichend dargetan oder glaubhaft gemacht. […] Soweit die hier verfahrensgegenständliche potentielle Verletzung von Urheberrechten durch den Verfügungsbeklagten im Raum steht, konnte diese bereits mit Kenntniserlangung im Juli 2012 ausreichend festgestellt und dokumentiert werden, so dass eine Gefährdung des Ermittlungserfolgs nicht eintreten konnte.

    Soweit in der dienstlichen Stellungnahme weiter von einem denkbaren Verstoß im Hinblick auf die Verletzung von Dienstgeheimnissen die Rede ist, kommt der Verfügungsbeklagte bzw. sein gesetzlicher Vertreter jedenfalls als potentieller Täter nicht in Betracht, so dass auch diesbezüglich etwaige „kriminaltaktische Überlegungen“ nicht geeignet erscheinen, das längere Zuwarten des Verfügungsklägers zu erklären oder zu begründen. Im Übrigen ist kein Grund dafür ersichtlich, die entsprechenden Ermittlungen auf den Zeitraum zwischen Kenntniserlangung und Abmahnung zu beschränken. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass insofern auch nach Übergabe des Schriftsatzes am 28. August 2012 und nach Antragstellung beim Amtsgericht Landau am 20. September 2012 weitere Ermittlungen erfolgt sind und etwaigen Spuren nachgegangen wurde.

    Plausible und nachvollziehbare Gründe, die rechtfertigen könnten, dass der Verfügungskläger mit der gerichtlichen Geltendmachung des von ihm beanstandeten Verhaltens des Verfügungsbeklagten hier fast doppelt so lange wie üblich zuwarten durfte, sind nach Ansicht der Kammer mithin nicht gegeben.

  • Veröffentlichung von Hygienemängeln in einer Gaststätte auf behördlicher Internetseite

    Die in einer Trierer Gaststätte festgestellten hygienischen Mängel dürfen vorläufig nicht auf einer behördlichen Internetseite veröffentlicht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6 B 10035/13.OVG) in Koblenz.

    Die im Jahre 2012 neu geschaffene Vorschrift des § 40 Abs. 1 a Nr. 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) verpflichtet die zuständige Behörde zur Information der Öffentlichkeit unter Nennung des Lebensmittels und des Lebensmittelunternehmens, wenn der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt gegen Vorschriften verstoßen worden ist, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen. Hierauf gestützt veröffentlichte die Stadt Trier auf ihrer Internetseite das Ergebnis einer lebensmittelrechtlichen Kontrolle einer namentlich genannten Gaststätte, wonach der Betrieb am 8. November 2012 in einem stark vernachlässigten Hygienezustand gewesen sei; bei einer Nachkontrolle am 20. November 2012 sei er weitestgehend wieder sauber gewesen.

    Auf den Eilantrag des Gaststättenbetreibers untersagte das Verwaltungsgericht der Stadt Trier die Veröffentlichung der festgestellten hygienischen Mängel mit der Begründung, die einschlägige Vorschrift ermächtige nicht zur Information über generelle Hygienemängel, sondern nur zur Veröffentlichung des Namens eines unter Verstoß gegen hygienerechtliche Vorschriften in Verkehr gebrachten Lebensmittels (Produktwarnung). Hier seien jedoch lediglich hygienische Mängel der Nebenräume und des Küchenumfeldes festgestellt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Stadt wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

    Hilfe im Lebensmittel- & Wettbewerbsrecht?

    Seit über 20 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig bieten wir Ihnen ein ausgefeiltes Portfolio: Beratung im Werberecht rund um IT, Lebensmittel und Umwelt ergänzt um stark geführte Wettbewerbsprozesse. Dazu unsere harte Verteidigung bei strafrechtlichen Problemen.

    Zwar könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Information über Hygienemängel nach § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFBG grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn Lebensmittel nicht unmittelbar unter Verwendung von hygienisch mangelhaften Gerätschaften und Arbeitsplatten bearbeitet würden, sondern lediglich das Umfeld des Verarbeitungsprozesses nicht den hygienischen Anforderungen entspreche. Denn bei Lebensmitteln, die in einem solchen Umfeld hergestellt würden, könne je nach Art des festgestellten Hygieneverstoßes ein deutlich erhöhtes Risiko für eine nachteilige Beeinflussung etwa durch die Verunreinigung mit Schimmelpilzsporen oder Mikroorganismen über die Raumluft oder das Personal bei unzureichender Handhygiene bestehen. Daher setze eine Information über solche Hygienemängel nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung bestimmter Lebensmittel nachgewiesen worden sei und nur diese in der Veröffentlichung benannt würden.

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  • Werberecht: Werbung mit „Produkt des Jahres“ unlauter

    Mit dem OLG Hamm (I-4 U 59/12) ist die Bezeichnung „Produkt des Jahres“ vorsichtig zu wählen:

    In dieser Art von Werbung ist eine irreführende geschäftliche Handlung zu sehen. Diese liegt im Rahmen der Irreführung durch Unterlassen auch vor, wenn dem Verbraucher im Rahmen einer Werbung wesentliche Informationen vorenthalten werden, die dieser benötigt, um eine sachgerechte Marktentscheidung zu treffen. Wenn ein Produkt auf diese Weise hervorgehoben wird […] muss der Verbraucher wenigstens bestimmte Grundinformationen über den Veranstalter der Wahl und die Art und Auswahl der ausgezeichneten Produkte erhalten, um für sich einschätzen zu können, was sich hinter dieser auf erste Sicht so positiven Werbeaussage verbirgt.

    Sprich, wie immer wenn mit derart absolut herausragenden Eigenschaften geworben werden will: Man muss zumindest klar stellen, auf welchem Fundament die Aussage beruht. Der Verbraucher muss in der Lage sein, die Grundlage der Aussage zu prüfen. Andernfalls droht eine Abmahnung.

  • Urheberrecht: Zum Umfang des Auskunftsanspruchs und Unmöglichkeit

    Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft in Anspruch genommen werden (§101 I UrhG). Dies auch hinsichtlich der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke (§101 III Nr.2 UrhG).

    Wenn ein Auskunftsanspruch berechtigt geltend gemacht wird, kann es schnell zu Streit kommen – etwa ob eine erteilte Auskunft ausreichend ist. Hierzu hat der BGH schon frühzeitig festgestellt, dass eine zum Zweck der Auskunft abgegebene Erklärung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht genügt, „wenn sie nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vorneherein unglaubhaft ist“ (BGH, I ZR 291/98 und I ZR 42/93). Der Auskunftsanspruch erfasst dabei nicht allein die Bildinformationen zu der festgestellten Verletzungshandlung, sondern über die Angabe der betroffenen Bilddateien hinaus auch

    • den Beginn der Nutzung,
    • Dauer und Häufigkeit der Benutzung sowie
    • die Angabe der jeweils verwendeten Auflösung und Motivgröße

    Aber wie geht man damit um, dass eine Auskunft angeblich gar nicht erst erteilt werden kann? Einen solchen Fall hatte das OLG Celle (13 W 87/12) zu beurteilen. Wer sich auf eine Unmöglichkeit der Auskunftserteilung beruft, der hat mit dem OLG „die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlung ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substanziierten Weise darzulegen“. Dabei gilt mit dem OLG: „Je mehr die Behauptung des Schuldners, dass ihm die Leistung unmöglich sei, der Lebenserfahrung widerspricht, umso strenger müssen die Anforderungen an die Darlegung von Einzelheiten und Beweismitteln sein“. Ein pauschales Vortragen, dass eine Auskunft nicht möglich sei, reicht jedenfalls nicht aus! Interessant ist, dass das OLG dabei etwas als „vollkommen Lebensfern“ bezeichnet, was bei nicht wenigen Webseitenbetreibern zum Standard gehört.
    Dort liest man u.a.:

    „Der Beklagte behauptet, nicht einmal grundlegende Erinnerungen an die beanstandete Nutzung zu haben. Gerade wenn der Beklagte gewöhnlich nur einmal im Jahr Überarbeitungen seiner Homepage vornimmt, müsste er jedoch im Allgemeinen Erinnerungen daran haben, wann er die Bilder eingestellt hat. Im Regelfall wird er auch wissen, ob er an den Formaten und der Auflösung etwas ändert. Es liegt zudem fern, dass der Beklagte nicht zumindest eine Kopie dieser Dateien vorhält, sondern die Daten in Form der Verwendung auf dem Server bereithält. Er müsste sich ansonsten bei jeder Löschung einer Datei von seiner Homepage, sollte er das bestimmte Angebot wieder schalten wollen, erneut um die Beschaffung eines Lichtbildes bemühen.“

    Es zeigt sich damit, dass beim Bemühen, einen Auskunftsanspruch wegen Unmöglichkeit abzuwehren, mitunter erheblich mehr Energie aufzubringen sein wird, als diesen in einfachen Fällen schlicht zu erfüllen.

  • Lizenzanalogie im Urheberrecht

    Lizenzanalogie im Urheberrecht

    Lizenzanalogie als Grundlage für die Schadensersatzberechnung nach Urheberrechtsverletzung: Regelmäßig bei Urheberrechtsverstößen möchte jemand Schadensersatz und diesen anhand der sogenannten Lizenzanalogie berechnen. Die Idee dieser Lizenzanalogie im deutschen Recht ist, dass der Verletzer eines Rechts nicht besser stehen soll, als der rechtmäßige Nutzer – und dann so behandelt wird, als hätte man eine ordentliche Lizenz abgeschlossen, die natürlich zu vergüten ist. Doch wonach bemisst sich diese Lizenz?

    Im Alltag begegnen mir dabei häufig Laien, aber auch Rechtsanwälte, die offensichtlich Details der Lizenzanalogie nicht kennen. Vielmehr verwechselt man die Berechnung des Schadensersatzes gerne schnell mit der schematischen Anwendung irgendwelcher Vergütungsrichtlinien. Das funktioniert so aber nicht, im Folgenden einige Ausführungen zur Anwendung der Lizenzanalogie im Urheberrecht.

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  • Werberecht: Werbung für Produkte mit „CE-geprüft“ ist irreführend!

    Werberecht: Werbung für Produkte mit „CE-geprüft“ ist irreführend!

    Inzwischen mehren sich die gerichtlichen Entscheidungen zum Thema: Die Werbung damit, dass ein Produkt „CE-geprüft“ sei, ist eine irreführende Werbung und kann abgemahnt werden. Das OLG Frankfurt a.M. (6 U 24/11) bringt es insofern gut auf den Punkt, wenn man dort feststellt, eine solche Werbung

    ist irreführend (§ 5 UWG), weil die Angabe „CE-geprüft“ – unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten – bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck ist unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., Anh. zu § 3 III, Rdz. 2.2). Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist auch geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen.

    In diesem Sinne entschieden auch schon das Landgericht Stendal (31 O 50/08), Landgericht Darmstadt (15 O 327/09) und das Landgericht Münster (025 O 65/10). Daher ist dringend anzuraten, Werbung entsprechend zu gestalten und die mit dem CE-Kennzeichen einhergehende Konformitätserklärung nicht als mehr zu erklären.

    Beratung zum CE-Kennzeichen

    Das CE-Kennzeichen spielt für KI sowie Anlagen-/Maschinenbau eine spürbare Rolle. Wir bieten Beratung rund um den Umgang mit der Konformitätserklärung für technische Systeme.

  • Kosten des eigenen Anwalts: Aufklärungspflicht des Anwalts bei hohen Kosten

    Leider gibt es auch das (und ich hatte schon darüber berichtet, siehe hier und hier): Man beauftragt einen Rechtsanwalt über das Internet zur Abwehr einer Abmahnung. Aus irgendeinem Grund hat man die Erwartung, dass die Angelegenheit etwa 200-300 Euro kosten wird. Der Rechtsanwalt schickt einem Unterlagen zu, die man unterschreiben muss, dabei findet sich in den zahlreichen Unterlagen auch eine Vergütungsvereinbarung, die unterschrieben am Ende Kosten in Höhe von gut 2500 Euro vorsieht. Die Abmahnung selbst hätte aber „nur“ 400-800 Euro gekostet. Und nun?

    Dieser Fall ist nicht fiktiv, es gibt diesbezüglich leider immer wieder mal Streitigkeiten, auch ich habe hier bereits solche Fälle gehabt und durfte Betroffenen helfen, mit einer letztlich angemessenen Zahlung aus der Nummer heraus zu kommen.

    Nunmehr haben wir m.E. das erste Urteil eines Landgerichts zu diesem Thema: Das Landgericht Duisburg (7 S 51/12) hat sich zu der Frage geäußert und sieht den horrenden Zahlungsanspruch als nicht gerechtfertigt an. Wenn die anwaltlichen Kosten in einem derart krassen Missverhältnis sind, dass die Beauftragung wirtschaftlich letztlich sinnlos ist, will das Landgericht an den Rechtsanwalt der so abrechnen will, erhöhte Belehrungspflichten stellen. Beeindruckend sind dabei diese Worte des Landgerichts zu den „Kostenerklärungen“, die im konkreten Fall – es dürfte um mehrere Mandanten gehen! – hervorgehoben werden sollen:

    Je­den­falls in der Ge­samt­schau stel­len die Hin­wei­se […] keine be­darfs­ge­rech­te Auf­klä­rung, son­dern eher eine sys­te­ma­ti­sche Ir­re­füh­rung des Man­dan­ten dar.

    Aus meiner Erfahrung kann ich dies nur unterstreichen: Wer plötzlich einen „Berg“ an Papier erhält und den unter Zeitdruck auf gefühlt jeder Seite irgendwo unterschreiben soll, der wird schlichtweg nicht verstehen, was da vereinbart wird.

  • Datenpanne und Datenleck: Meldepflichten nach DSGVO, BDSG und NIS2

    Datenpanne und Datenleck: Meldepflichten nach DSGVO, BDSG und NIS2

    Es ist ärgerlich genug, wenn ein Unternehmen Daten „verliert“ – neben einem wirtschaftlichen Schaden droht auch ein Imageschaden. Das ist Grund genug, darüber nachzudenken, die Angelegenheit zu „vertuschen“ und so zu tun, als wäre nichts geschehen. Für die Betroffenen, deren Daten ein Leck geschlagen haben, ist das ein problematisches Verhalten.

    Kommt es in einem Unternehmen jedoch zu einem Datenleck – etwa durch einen Hackerangriff, verlorene Datenträger oder den Fehlversand von E-Mails –, stellt sich sofort die Frage nach Melde- und Benachrichtigungspflichten. Heute greifen nicht mehr die alten Regelungen des § 42a BDSG a. F., sondern ein abgestuftes System aus DSGVO (Art. 33, 34), BDSG sowie für zahlreiche Branchen das NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) und das BSIG.

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  • Es geht: Führerscheinentzug wegen Fehlverhalten auf Facebook

    Was der NDR berichtet ist – zumindest theoretisch – tatsächlich denkbar: Wer sich auf Facebook „fehlverhält“, dem kann der Führerschein entzogen werden. Dort hatte jemand sich abfällig über einen Blitzer geäßert und wurde sodann postalisch aufgefordert, eine MPU zu machen. Wie gesagt, sowas geht: Theoretisch. Hintergrund ist §2 VIII StVG, der u.a. besagt

    Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.

    Also: Zur MPU, dem so genannten „Idiotentest“, weil man sich auf Facebook fehlerhaft verhält? Wohl eher nur dann, wenn die zuständige Behörde überreagiert. Damit man bei außerhalb des Strassenverkehrs liegenden Tätigkeiten die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzweifelt, wird man durchaus kritische Verhaltensweisen vorfinden müssen. Aktuelles Beispiel: Erhebliche Gewalttätigkeiten außerhalb des Strassenverkehrs.

    Der Gebrauch der Meinungsäußerungsfreiheit, die Ausübung von Kritik an staatlichen Behörden bzw. staatlichem Verhalten, kann darunter niemals fallen. Selbst unsachliche Kritik kann hier keine Rolle spielen, da zwischen der Äußerung von Meinungen für sich und dem Führen von Kraftfahrzeugen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Das von der Behörde herangezogene Konfliktpotential ist ein lächerliches Argument, das alleine bei Gewalttätigkeiten brauchbar ist – nur bei diesen kann nämlich nicht abgewartet werden, ob sich das Gewaltpotential auch im Strassenverkehr eröffnet. Wer vor sich hinfluchend am Steuer sitzt, der ist keine unmittelbare Gefahr für andere. Eben anders als der Grundaggressive, der seine Aggression über sein Fahrverhalten kompensiert und damit andere gefährdet. Die Behörde war dumm, die Medien wurden um eine groteske Meldung bereichert – und das war es dann auch. Angst ist hier fehl am Platz.

  • OLG Dresden: Auskunftsanspruch gegenüber Bloggern bei beleidigenden Kommentaren

    Das OLG Dresden (4 U 1850/11) hat entschieden, dass gegenüber einem Blogbetreiber ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten von Verfassern rechtswidriger Beiträge (Kommentare) in Betracht kommt. Ein solcher Anspruch soll sich aus §242 BGB („Treu und Glauben“) ergeben:

    Stellt sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allge- meine Persönlichkeitsrecht des Verletzten dar, unterliegt nämlich auch der Blogbetreiber ebenso wie ein Hostprovider unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich bei Verletzung von Prüfpflichten der allgemeinen Störerhaftung (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 – zitiert nach Pressemitteilung; NJW 2011, 753; CR 2010, 458; Senat, Hinweisbeschluss vom 7.10.2011, 4 U 919/11 n.v.). Der Auskunftsanspruch ergibt sich dann als Minus zu den an- sonsten bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung persönlichkeitsverletzender Einträge.

    Die Entscheidung ist nicht ohne Gegenwind, zahlreiche andere Gerichte sehen das anders, wie ich hier bereits dargestellt habe. Die Entscheidung macht die Gesamtsituation für Blogbetreiber damit noch undankbarer: Gibt man Auskunft, läuft man Gefahr einen datenschutzrechtlichen Verstoß begangen zu haben – gibt man die Daten nicht weiter, läuft man Gefahr erfolgreich vor Gericht in Anspruch genommen zu werden. Die Situation bleibt problematisch, bis sich vielleicht eines Tages der BGH dazu äussert.

    Es verbleibt bei meinem Rat: Wer ein entsprechendes Schreiben erhält, sollte sofort anwaltlichen Rat einholen, zu viel hängt vom Einzelfall ab. Insbesondere ist daran zu erinnern, dass es eine Speicherpflicht von Daten nicht gibt und ein Auskunftsanspruch dann ins Leere läuft, wenn nichts vorhanden ist, worüber man Auskunft geben könnte. Zugleich muss gewarnt werden: Wer Daten erhebt und (erst) nach Eingang des Auskunftsbegehrens einfach löscht, könnte sich Schadensersatzpflichtig machen.

    Zum Thema Auskunftsanspruch gegenüber Telemediendienst-Betreiber bei uns:

  • Urheberrecht: Rechtsprechung zur Werkqualität von Lichtbildwerken

    Urheberrecht: Rechtsprechung zur Werkqualität von Lichtbildwerken

    Immer wieder wird bei so genannten Situationsfotos darum gestritten, ob diesen überhaupt die vermeintlich nötige „Schöpfungshöfe“ zu kommt. Tatsächlich kann man sich bei derartigen Werken, die als Lichtbildwerk zu qualifizieren sind, fragen ob ihnen die notwendige Werkqualität zukommt. Aber: Wie etwa das LG München I (7 O 8506/07) klar gestellt hat, sind die Anforderungen hier nicht allzu hoch:

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