Rechtsanwalt für NDA: Ein NDA (Non-Disclosure Agreement) ist eine Geheimhaltungsvereinbarung, die häufig zwischen zwei oder mehreren Parteien getroffen wird, um sicherzustellen, dass bestimmte Informationen, die ausgetauscht oder gemeinsam genutzt werden, nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies wird häufig in Geschäftssituationen verwendet, wenn z. B. neue Produkte, Ideen oder Strategien besprochen werden, die geheim gehalten werden sollen. Ein NDA kann rechtliche Konsequenzen haben, wenn es gebrochen wird. Im deutschen Sprachgebrauch wird diese Art von Vereinbarung oft als Geheimhaltungsvereinbarung oder Vertraulichkeitsvereinbarung bezeichnet.
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Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
Es ist soweit: Zum morgigen 13. Juni 2014 tritt eine umfassende Reform des Verbraucherrechts in Kraft, die sowohl für Verbraucher als auch für Online-Shop-Betreiber weitreichende Folgen hat. Die wichtigsten Folgen sind in aller Kürze wie Folgt dargestellt. (mehr …)
Das Oberlandesgericht Hamm (12 U 112/13) hat entschieden:
Die aufgrund eines Werkvertrags vom Auftragnehmer geschuldete Lieferung und individuelle Anpassung von Hardware und Standardsoftware ist begrifflich die Bearbeitung einer Sache im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Das Ergebnis: Eine 2jährige Verjährungsfrist für Ansprüche, die ab Abnahme zu Laufen beginnt. Das OLG führt insoweit u.a. aus:
Steht aus diesen Gründen eine nach dem Vertrag geschuldete körperliche Werkleistung als solche im Vordergrund, fehlt es an einem die Anwendung des verjährungsrechtlichen Auffangtatbestands des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtfertigenden Grund. Denn die Feststellung der vertragsgemäßen Erfüllung und die Überprüfung des Werkes auf etwaige Mängel ist wegen der Verkörperung der Werkleistung in einer aus Soft- und Hardware bestehenden Sachgesamtheit nicht mit gesteigerten Schwierigkeiten behaftet. In einem solchen Falle verbleibt es bei der Verjährung nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB, dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen (vgl. dazu: Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, 5. Aufl. 2009, Teil 5 Rn. 1335 ff.; Redeker, a.a.O.; Teichmann, JuS 2002, 417, 423; ferner zur Erstellung einer Webseite: LG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2013, 5 S 36/12).
Die Entscheidung ist vor allem in einer Hinsicht interessant – um zu verdeutlichen, wie Wichtig die saubere vertragliche Differenzierung ist. So können durch Kaufrecht/Werkliefervertrag und Werkvertrag auf den ersten Blick unterschiedliche Gewährleistungsfristen begründet werden. Wenn dann aber die individuelle Anpassung von Standardsoftware im Raum steht, endet es am Ende dann doch wieder bei 2 Jahren.
Immer noch viel zu häufig nutzen Fotografen unbedacht erstellte Fotografien für eigene Werbezwecke – einen besonders krassen Fall hierzu hatte das Landgericht Hamburg (324 O 59/13) vorliegen. Hier ging es um einen Hochzeitsfotografen, der Fotografien eines Hochzeitspaares für eigene werbliche Zwecke auf seiner Webseite nutzte. Befremdlicherweise nicht der einzige bekannte Fall dieser Art. (mehr …)
Inzwischen scheint es eine Art stillschweigender Konsens zu sein: In seinen AGB schliesst man pauschal die Anwendung von UN-Kaufrecht aus. Wenn ich in der täglichen Beratung nachfrage, warum man dies bisher getan hat, ist dann festzustellen, dass es „einfach so ist“ – eine Begründung, oder überhaupt Kenntnis des CISG, treffe ich dabei faktisch nie an. Dabei ist es nicht einmal klug. (mehr …)
Das Oberlandesgericht Stuttgart (4 W 78/13) hat richtigerweise festgestellt, dass der Betreiber eines Onlineportals – hier: ein soziales Netzwerk gedanklich nicht pauschal als Störer bei Urheberrechtsverletzungen herangezogen werden kann. Das Gericht hat insoweit korrekt festgestellt, dass ein Betreiber eines solchen online Portals sich schwerlich die Inhalte, die Nutzer einstellen, zu eigen macht. Ende Prüfungspflicht kann vielmehr erst dann eintreten, wenn der Betreiber durch einen hinreichend konkreten Hinweis Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat. Die Störerhaftung kann dann im Zuge dessen erst ab dem Zeitpunkt beginnen, wenn der Betreiber der Webseite ab nachweisbarer in Kenntnissetzung gleichwohl nicht reagiert. (mehr …)
Selbstfahrende Autos sind schon längst nicht mehr nur Zukunftsmusik: Inzwischen mehren sich Berichte von ersten Testphasen, die in den USA teilweise sogar schon auf öffentlichen Straßen stattfinden. In Deutschland ist dies derzeit noch undenkbar, da das Wiener „Übereinkommen über den Straßenverkehr“ Kraftfahrzeuge untersagt, die ohne Fahrer auskommen.
Zumindest im Kleinen ist festzustellen, dass autonom betriebene Fahrzeuge durchaus schon der Realität angehören, etwa wenn man an die Fahrzeuge denkt, die in der Lage sind, nahezu selbstständig in Parklücken einzuparken. Auch wenn hierbei der Autofahrer noch selber die Kontrolle ausübt, indem er zwar nicht mehr lenkt, wohl aber über das Gaspedal den Vorgang steuert, zeigt sich, dass zunehmende Automatisierung in den Alltag Einzug hält. Interessant ist dann dabei die Frage, wie an dieser Stelle die Haftung ausgestaltet ist oder ob sich hier Regelungslücken ergeben. (mehr …)
Immer wieder diskutiert, aber in der Rechtsprechung wenig relevant ist die Frage der Produkthaftung bei Software nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig gestaltet und damit eigentlich besonders attraktiv für den Vertragspartner (somit besonders unattraktiv für den Hersteller der Software). Gleichwohl ist eine besonders wichtige Frage bis heute nicht abschließend geklärt.
Haftung bei Opensource Software: Freie Software ist heute Enorm verbreitet. Insbesondere im Bereich des Internet ist festzustellen, dass zahlreiche Standardprogramme und auch Standard-Protokolle in Form freier Software auftreten. Regelmäßig funktioniert dies dann so, dass hier in irgendeiner Form Programmierer beteiligt sind, die quasi ehrenamtlich an dem Projekt mitarbeiten.
Durchaus berechtigt ist dann die Frage, wie man rechtlich damit umzugehen hat, wenn plötzlich ein Fehler auftritt, der nachweislich von einem bestimmten Programmierer – oder auch verschiedenen Programmierern – stammt, speziell wenn letztendlich ein erheblicher Schaden aufgetreten ist. Gerade im Internet, wenn standardisierte Protokolle betroffen sind, ist das Risiko hier nicht klein zu reden, wenn man bedenkt wie viele kommerziell erfolgreich Plattformen bestimmte Projekte einsetzen. Hierzu ein kleiner Überblick.
Mit der Reform des Verbraucherrechts zum Juni 2014 wird die Situation bei den Versandkosten nach Widerruf, also Hinsendekosten zum Verbraucher und Rücksendekosten zum Unternehmer, neu geregelt. Der neue §357 BGB strukturiert insoweit die Rechtslage nicht nur neu, sondern auch etwas klarer: (mehr …)
Suchen nach Sicherheitslücken ist nicht strafbar: Das Amtsgericht Aachen durfte sich im Rahmen einer von mir geführten Strafverteidigung mit einem unerwünschten Penetrationstest („Pen-Test“) auseinandersetzen. Mein Mandant hatte sich bei einem bekannten Projekt registriert und hier, auf Grund des Ablaufs der Registrierung, den Verdacht, dass eine Sicherheitslücke aufzufinden sei. Um hier behilflich zu sein, liess er eine bekannte Software aus dem Bereich der Prüfungs von Sicherheitslücken anlaufen und die Webseite durchprobieren.
Nach einer gewissen Zeitspanne war die Webseite nicht mehr verfügbar, der Server war unter der Last der Anfragen zusammen gebrochen. Der Betreiber erstattete Strafanzeige, die Sache ging zum Amtsgericht.
Im Bereich des Urheberstrafrechts habe ich eine Mehrzahl von Verfahren als Verteidiger führen dürfen – dabei zeigt sich, dass Verfahren in diesem Bereich einerseits heute nichts „kurioses“ mehr sind, andererseits Erfahrung auf beiden Seiten für alle Beteiligten spürbaren Mehrwert bietet. Ein kurzer Überblick.
Der Bundesgerichtshof (I ZR 143/12) hat klargestellt, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind, als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens.
Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen:
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Soweit die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG auch Entwürfe solcher Werke schützt, entspricht sie dem allgemeinen Grundsatz, dass auch Vorstufen eines Werkes geschützt sind, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1985 – I ZR 52/83, BGHZ 94, 276, 281 f. – Inkasso-Programm; Urteil vom 23. Juni 2005 – I ZR 227/02, GRUR 2005, 854, 856 = WRP 2005, 1173 – Karten-Grundsubstanz; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 UrhG Rn. 133; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rn. 187). Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann (…)
An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen (…)
Es ist auch nicht zu befürchten, dass damit in der angewandten Kunst die Nutzung eines weiten Bereichs freier Formen übermäßig eingeschränkt wird. Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, ist bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (vgl. BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 36 – Seilzirkus). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 1041 Rn. 45 – Infopaq/DDF; GRUR 2011, 220 Rn. 48 bis 50 – BSA/Kulturministerium; GRUR 2012, 156 Rn. 98 – Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 166 Rn. 89 bis 93 – Painer/Standard u.a.; GRUR 2012, 386 Rn. 38 f. – Football Dataco u.a./Yahoo u.a.; GRUR 2012, 814 Rn. 67 – SAS Institute/WPL). Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (vgl. BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 25 – Seilzirkus, mwN). Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1986 – I ZR 160/84, GRUR 1987, 360, 361 – Werbepläne; Urteil vom 28. Februar 1991 – I ZR 88/89, GRUR 1991, 529, 530 – Explosionszeichnungen, mwN; BGH, GRUR 2011, 803 Rn. 63 – Lernspiele).
Bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist mit dem BGH zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Weiterhin ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt.
Das OLG Stuttgart (4 U 26/13) hat sich mit der Haftung der Städte und Gemeinden bei Unebenheiten oder gar Schäden an Strassen beschäftigt. Die Entscheidung fasst die gesamte BGH-Rechtsprechung zu diesem Thema nochmals gut zusammen. Vor allem zwei Absätze seien hier hervorgehoben. Da wäre zum einen
dass die bloße Erkennbarkeit der Gefahrenstelle einen verkehrspflichtwidrigen Zustand nicht ausschließt, vielmehr dies nur dann gilt, wenn der Verkehrsteilnehmer sich auf die Gefahrenstelle rechtzeitig einzurichten vermag und dabei klargestellt, dass dem nicht so ist, wenn der Verkehrsteilnehmer der Gefahrenstelle nicht unproblematisch ausweichen kann, etwa weil wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sich der ganze Überweg in einem so desolaten Zustand befand, dass er in jedem Falle gezwungen war, Teile zu begehen, die sich in einem schlechten Zustand befanden und mithin eine gefahrlose Benutzung nicht möglich war (a.a.O., Tz. 11 und 12).
Ich durfte eine durchaus interessante Frage vor dem Amtsgericht Düren klären: Es ging um eine Mietkautionsversicherung, hier konkret das Produkt „Moneyfix“. Bei solchen Mietkautionsversicherungen handelt es sich um ein Produkt, das komplexer ist als man zuerst meint. Wer eine Mietkaution benötigt, der kann einen Vertrag abschliessen, der eine Mischung aus Bürgschaft und Versicherungsvertrag ist. Der Anbieter verbürgt sich in Höhe der Mietkaution gegenüber dem Vermieter, so dass man keine eigene Kaution zahlen muss. Der Mieter wiederum hat einen Vertrag (meines Erachtens ein Versicherungsvertrag) mit dem Anbieter geschlossen, der dahin geht, dass ein bestimmter Betrag gezahlt wird für die Erbringung der Bürgschaft.
Vor diesem Hintergrund ergab sich dann folgender Fall: Meine Mandantschaft buchte das Produkt und erhielt die Bürgschaftsurkunde zur Aushändigung an den Vermieter. Der aber wollte lieber die Kaution in Bar. Darauf hin wurde eine Kündigung geschickt. Ein Mitarbeiter des Anbieters rief dann später an und erklärte, die Bürgschaftsurkunde müsse zurückgeschickt werden, damit der Vertrag beendet werden kann. Auch dies wurde getan. Die Urkunde verschwand dann auf dem Postweg. Der Anbieter war nun der Auffassung, der Vertrag wäre weiter gelaufen, da zur Kündigung laut den Vertragsbedingungen die Bürgschaftsurkunde zurück gesendet werden müsse. Vor dem Amtsgerichts Düren wurde nun um die Frage gestritten, ob der Vertrag bereits mit der Kündigung beendet war oder mangels Rücksendung der Bürgschaftsurkunde weiter lief (und bezahlt werden musste). (mehr …)
Schlechtes Testergebnis: Unternehmen können schnell von unwahren Behauptungen betroffen sein – gerade wenn es um Testurteile bei Warentests oder Dienstleistungstests geht kann dies ganz erhebliche Auswirkungen auf Umsatz und die betriebliche Zukunft haben. Im Folgenden wird an Hand von Standardsituationen exemplarisch gezeigt, dass Unternehmer nicht schutzlos sind. Es besteht die Möglichkeit, sich durchaus erfolgreich gegen mehr oder minder objektive Testurteile zu wehren.
Beachten Sie, dass die folgende Darstellung nur beispielhaft ist. Im Fall einer unrichtigen Bewertung zeigt die Erfahrung, dass ohne professionelle Hilfe nur Zeit verloren wird.