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Schlagwort: Non Disclosure Agreement

Rechtsanwalt für NDA: Ein NDA (Non-Disclosure Agreement) ist eine Geheimhaltungsvereinbarung, die häufig zwischen zwei oder mehreren Parteien getroffen wird, um sicherzustellen, dass bestimmte Informationen, die ausgetauscht oder gemeinsam genutzt werden, nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies wird häufig in Geschäftssituationen verwendet, wenn z. B. neue Produkte, Ideen oder Strategien besprochen werden, die geheim gehalten werden sollen. Ein NDA kann rechtliche Konsequenzen haben, wenn es gebrochen wird. Im deutschen Sprachgebrauch wird diese Art von Vereinbarung oft als Geheimhaltungsvereinbarung oder Vertraulichkeitsvereinbarung bezeichnet.

  • Randalierendes Rind – haftet der Landwirt?

    Das weibliche trächtige Jungrind war in einer Panikreaktion durch den Weidezaun durchgebrochen und bis zur nächsten Kreisstraße gelaufen, auf der es mit zwei Autos kollidierte. Den entstandenen Sachschaden an ihren Autos bekommen die Kläger von dem Landwirt als Tierhalter nicht ersetzt. In einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Schadensersatzansprüche von insgesamt mehr als 10.000 € abgewiesen.
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  • Amtsgericht Göttingen: SIM-Lock entfernen ist strafbar

    Nach dem AG Nürtingen hat nun auch das Amtsgericht Göttingen (62 DS 106/11) festgestellt, dass das Entfernen eines SIM-Lock eine Strafbarkeit, nämlich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten (§269 StGB) sowie Datenveränderung (§303a StGB) darstellt. Laut ersten Presseberichten ist das Thema damit aber erst der Auftakt, der Strafverteidiger hat wohl angekündigt, die nächste Instanz zu beschreiten.

    Das Thema bleibt spannend, speziell da inzwischen das Entfernen des SIM-Locks ein finanzstarker Markt geworden ist: In Fällen wie den hier verhandelten bietet jemand gegen Bezahlung die Entfernung von SIM-Locks an. Es geht also nicht um den Privatnutzer, der auf Grund einer Anleitung aus dem Internet selber entsperrt, sondern um das gewerbliche Handeln, auch wenn es materiell-rechtlich keinen Unterschied im Rahmen der §§269, 303a StGB darstellt warum man den SIM-Lock entfernt.

    Hinweise: Es gibt auch andere Entscheidungen dieser Art. So erwirkte die Staatsanwaltschaft Augsburg einen Strafbefehl gegen eine Privatperson, die einen SIM-Lock entfernte. Der BGH stellte in einem zivilrechtlichen Verfahren (I ZR 13/02) fest, dass ein Handyhersteller Unterlassungsansprüche gegen jemanden hat, der eigenmächtig entsperrte Handys veräußern möchte, da eine Markenverletzung vorliegt (so auch OLG Frankfurt a.M., 6 U 68/01). Neben den oben benannten Normen des StGB sind immer auch markenrechtliche sowie urheberrechtliche Ansprüche zu bedenken, die nicht nur zivilrechtliche sondern mitunter auch strafrechtliche Folgen haben können. Dabei hat der BGH bereits klar gestellt, dass man sich weder auf eine Erschöpfung nach §24 MarkenG, noch auf eine Fehlerberichtigung nach §69d UrhG berufen kann (BGH, I ZR 255/02).

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  • Hinweispflichten bei der Inspektion in der Werkstatt

    Die Inspektion in der KFZ-Werkstatt ist selten günstig und hin und wieder hat man den Eindruck, dass man viel Geld für einige wenige Arbeiten zahlt, deren Sinn sich nicht ganz erschließt. Aber: So einfach ist es nicht. Jedenfalls für die KFZ-Werkstatt kann eine oberflächliche Inspektion zum Problem werden, denn diese hat gewisse Hinweispflichten.

    Mit dem OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 17.12.2010 – 4 U 171/09) ist insofern festzustellen:

    Bei einer Inspektion ist allemal auf die fälligen Austauschmaßnahmen hinzuweisen. Dazu zählen in der Regel das standardmäßige Auswechseln von Betriebsstoffen und Verschleißteilen wie Getriebeöl, Bremsflüssigkeit und Filter. Zu den Pflichten der Werkstatt gehört es darüber hinaus aber auch, auf solche Maßnahmen hinzuweisen, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht (so zutreffend AG Brandenburg, NJW 2007, 3072, Rn 26 bei juris). Als unmittelbar bevorstehend hat das Landgericht zu Recht solche Arbeiten angesehen, die in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 km anfallen (U 6; ebenso auch AG Brandenburg, a. a. O., Rn 29).

    Das heißt: Alles, was in den nächsten 3 Monaten oder 5.000 Kilometern zum Problem werden wird, muss zumindest in einem Hinweis aufgegriffen werden. Andernfalls muss die Werkstatt Schadensersatz leisten – und das kann teuer werden.

    Im vorliegenden Fall wurde nicht darauf hingewiesen, dass ein Zahnriemen getauscht werden muss – was zu einem kapitalen Motorschaden nach der Inspektion führte, wofür die Werkstatt im Zuge des Schadensersatzes einstehen musste. Einfach nur Ölwechsel und Scheibenreiniger nachfüllen ist also nicht, wenn man eine Inspektion abrechnen möchte. Die Werkstätten sollten hier aufmerksam sein.

  • Niederlande: Surfen im gehackten WLAN nicht strafbar (?)

    Gulli berichtet über ein interessantes Urteil aus den Niederlanden (dazu auch ein niederländischer Bericht): Dort surfte jemand über ein fremdes WLAN, allerdings hatte er zuvor die WLAN-Verschlüsselung umgangen. Das niederländische Gericht erkannte in der Umgehung der Verschlüsselung des WLAN keine Strafbarkeit, denn – so Gulli –

    Der Gesetzgeber erfasse lediglich Computer. Das Eindringen in einen Router um das Funksignal nutzen zu können sei hierfür nicht gedacht.

    Ein Anlass, sich mit der niederländischen Thematik zu befassen.
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  • Geldbuße kann bei mehreren Verstößen massiv erhöht werden

    Wenn man in kürzerer Zeit mehrere Verstöße im Straßenverkehr begeht, kann das laut Bussgeldkatalogverordnung vorgesehene „Regel-Bussgeld“ erhöht werden. Das traf nun auch einen Fahrer, der folgende Historie vorweisen konnte:

    • 31.05.09: 150 Euro wegen Geschwindigkeitsverstoss
    • Februar 2009: Urteil wegen Abstandsverstoss, 100 Euro + 1 Monat Fahrverbot
    • Februar 2009: Urteil wegen zweier Geschwindigkeitsverstösse, 100 Euro und 150 Euro
    • Januar 2009: Rotlichtverstoss

    Als er dann im Juli 2009 wieder vorm Richter stand, diesmal wieder wegen eines Abstandsverstosses, erkannte der Richter nicht mehr auf die eigentlich vorgesehenen 100 Euro, sondern auf 500 Euro Bussgeld mit den Worten:

    Vor diesem Hintergrund erschien dem Gericht daher eine massive Erhöhung der Regelgeldbuße von 100 Euro auf 500 Euro zur verkehrserzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen unerlässlich. Dieser ist sich ganz offensichtlich seiner Vorbildfunktion als Landtagsmitglied nicht einmal ansatzweise bewusst.

    Das Landtagsmitglied wollte das so nicht hinnehmen da sie unverhältnismäßig sei & der Bezug zu seinem Abgeordnetenmandat sachframt – und unterlag vor dem OLG Bamberg (3 Ss OWi 1660/10). Zum einen sieht das OLG die Erhöhung als „noch angemessen“ an, insbesondere mit Blick auf die Vermögensverhältnisse des Fahrers verhältnismäßig. Da die Erhöhung auch hinsichtlich der Historie angezeigt gewesen sei, ging man auf die Frage, ob der Bezug zum Abgeordnetenmandat sachfremd sei, nicht mehr ein.

    Hinweis – Sie suchen die aktuellen Bußgelder für typische Verstöße?

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  • Keine Fahrtenbuchauflage bei Verstoss gegen die Fahrtenbuchauflage

    Das VG Hannover (5 B 4932/10) hat festgestellt, dass jemand dem eine Fahrtenbauchauflage erteilt worden war und der nach Ablauf der Zeit das Fahrtenbuch nicht vorlegen kann, nicht (alleine deswegen) erneut eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden kann:

    Eine erneute Fahrtenbuchführungspflicht hat die Nichtvorlage des Fahrtenbuchs hingegen nicht zur Folge. Hätte der Verordnungsgeber dies aus Gründen der Gefahrenabwehr so gewollt, hätte er in § 31 a StVZO die Möglichkeit der mehrmaligen Anordnung der Fahrtenbuchauflage im Falle des fehlenden Nachweises der (ordnungsgemäßen) Fahrtenbuchführung ausdrücklich regeln können und müssen.

    Es drohen also wenn, dass Bussgeld und ein Punkt in Flensburg – aber kein erneutes Fahrtenbuch.

    Interessant ist, wie sich ein Rechtsanwalt gegen eine Fahrtenbuchauflage zur Wehr setzen wollte: Er verwies darauf, dass er sein Auto auch Mitarbeitern und Mandanten zur Verfügung stellt. Er sah hier das Mandantengeheimnis gefährdet, da aus dem Fahrtenbuch erkennbar wäre, wer bei ihm Mandant ist. Das OVG Niedersachsen (12 LA 167/09) hat dieses Argument verworfen:

    er Senat verweist zudem auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26. Februar 2004 (a. a. O. mit Anmerkung von Steinhauff in juris vom 24.5.2004). Danach können Rechtsanwälte Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern. Das Gericht führt dazu mit einer überzeugenden Begründung aus, dass, selbst wenn mit den Angaben gegenüber dem Finanzamt die – unstreitig durch Art. 12 GG geschützte – anwaltliche Schweigepflicht berührt sein sollte, angesichts der vorzunehmenden Güterabwägung und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die öffentlichen Auskunftsinteressen Vorrang verdienten. Dies gilt aber für den vorliegenden Fall erst recht, weil die Berufsausübung des Rechtsanwalts, wenn man sie denn überhaupt als betroffen ansieht, durch die Fahrtenbuchauflage jedenfalls deutlich schwächer tangiert wäre als durch die steuerrechtlich geforderten Angaben.

  • Verkehrsunfall: Verweis auf freie Werkstatt bei scheckheft gepflegtem Unfallwagen?

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 53/09) hat sich wieder einmal zur Frage geäußert, ob jemand bei der Reparatur seines Unfallfahrzeugs auf eine freie Werkstatt verwiesen werden kann. Dabei sind die ersten beiden Leitsätze nichts neues, der Dritte aber verdient Beachtung:

    1. Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).
    2. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. be- weisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
    3. Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglich- keit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.

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  • Anmerkung: Der „Amoklauf“

    Nach dem „Amoklauf“ von Lörrach stellt man die übliche Ernüchterung fest, wenn angebliche Erklärungsmodelle – hier: Die ständige Vermutung eines kausalen Zusammenhangs zwischen männlichem Geschlecht, Ego-Shootern und Schulgebäuden – versagen. Was der Medienkonsument zur Zeit erlebt ist eine heillos überforderte Politik, die nicht mehr weiss, was sie nun fordern soll und Medien, die nach einem „Grund“ für die tat fragen und letztlich nur etwas zum „Auslöser“ schreiben. Auffällig auch, dass man zwar einen Bischoff zitiert erlebt, aber – wie immer bei diesem Thema – faktisch keinen Kriminologen.
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  • BGH I ZR 114/06 – „Halzband“

    Leitsatz

    Benutzt    ein    Dritter    ein    fremdes    Mitgliedskonto Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.

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  • Bussgeld bei fehlenden Winterreifen: Norm ist nichtig!

    Vor dem Dezember 2010 gab es bereits einen ersten Anlauf einer „Winterreifenpflicht“. Die damalige Entscheidung wurde allerdings von der Rechtsprechung als „nichtig“ anerkannt. Hintergrund war eine überraschende – aber richtige! – Entscheidung des OLG Oldenburg (2 SsRs 220/09). Dies hatte seinerzeit geurteilt, dass die „Winterreifenpflicht“ in der StVO nicht verfassungsgemäß formuliert und somit nichtig ist. Bußgelder konnten deswegen nicht mehr verhängt bzw. vollstreckt werden. Hintergrund war § 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) der regelte:

    „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Winterbereifung und Frostsschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.“

    Das OLG sieht hier einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, mit der keineswegs abwegigen Begründung:

    Da die Eigenschaften von Winterreifen nicht gesetzlich oder technisch normiert sind, und bereits die Kriterien entsprechender Reifentests nicht verallgemeinert sind, sondern von den – privaten – Testern selbst festgelegt werden, ist es auch nicht möglich, die fehlende Eignung bei Eis und Schnee durch Abweichung von Mindestanforderungen an Winterreifen zu definieren. Es bestehen somit weder Material oder Formvorgaben, noch bestimmte Mindestqualitäten (bestimmte Bremswege bei definierten Standardsituationen), bei deren Nichterfüllung ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 a StVO vorläge.

    Sprich: Wenn man schon Vorgaben machen möchte, muss man auch konkrete Anweisungen geben, denen die Autofahrer folgen können. Einfach nur eine „geeignete Winterbereifung“ zu verlangen ist schlicht zu wenig. Vollkommen zu Recht monieren die Richter zudem, dass als nächstes gefragt werden müsse, wie zu verfahren sei, wenn jemand noch im Frühjahr mit „m+s“-Reifen unterwegs ist. Es ist in keinester Weise klar, ob auch dann (und warum) ein Bussgeld verhängt werden könne. In diesem Bereich hat das OLG auch direkt eine einfache Lösung zur Hand:

    Die „Wetterverhältnisse“ hätten auf z.B. ´Wetterverhältnisse, bei denen Eis und/oder Schnee möglich sind´ beschränkt werden können.

    Für den Gesetzgeber ist dies ein weiteres Erlebnis in einer Reihe peinlicher Schlappen vor Gericht mit „zusammengezimmerten“ Gesetzen. Nach dem Desaster mit der Schildernovelle, in der ein Verkehrsminister allen ernstes auch noch offensichtlich stolz und glücklich war, zu verkünden, dass ein Gesetz aus seinem Haus nichtig sei, wird offenkundig, dass man mit dem Abfassen verfassungskonformer Gesetze erhebliche Probleme hat. Übrigens nicht nur bei der StVO.

    Dazu auch:

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  • Trotz Verstoß gegen Richtervorbehalt: Führerschein weg

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (10 S 4/10) hat festgestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde durchaus bei der Entscheidung, ob ein Führerschein entzogen wird, auch eine gegen den Richtervorbehalt entnommene und ausgewertete Blutprobe berücksichtigen darf. Während im Strafverfahren auf diese Blutprobe nicht zurückgegriffen werden durfte, hat dies auf das Verwaltungsverfahren keine Auswirkung, denn: – so das Gericht:

    Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen angeordnet.

    Die Entscheidung ist insoweit nichts neues, ich hatte schon von entsprechenden Entscheidungen des VG Berlin, OVG Lüneburg und OVG Rheinland-Pfalz berichtet. Allerdings verdient die Entscheidung insofern beachtung, als dass sich hier ein Verfassungsgerichtshof sehr ausführlich mit der Thematik beschäftigt – und die ohnehin in der Tendenz feststehende Rechtsprechung sicherlich ein Stück weit „zementiert“.

    Betroffene, die sich (erfolgreich) auf ein Verwertungsverbot berufen, dürfen daher – speziell mit Blick auch auf das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1046/08) zu diesem Thema – auf einen milden Ausgang im Strafverfahren hoffen. Mit Blick auf das Verwaltungsverfahren, speziell die Vergabe von Punkten, Ordnungsgeldern und die Anordnung des Führerscheinentzugs, gibt es hier aber wohl kein Argument.

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  • Zur WM: Vorsicht bei Einsatz von „Autofahnen“

    Mit dem gestrigen ersten Spiel dürfte es in Zukunft weiter zunehmen: Die Leidenschaft vieler, das eigene Auto zum Fahnenmast um zu funktionieren. Dabei sollten Sie, sofern Sie der Versuchung erliegen, ein paar Punkte bedenken:

    1. Insbesondere die an der Fensterscheibe angebrachten „Autofahnen“ müssen wohl mit Vorsicht genossen werden. Der TÜV-Süd macht darauf aufmerksam, dass „herkömmliche“ Autofahnen für die Fensterscheibe im Schnitt bis 50km/h halten, danach drohen sie abzubrechen. Einfache Regel laut TÜV-Süd: Mit dem Fahnen nicht den Stadtverkehr verlassen. Eine kurze Suche von mir brachte einige Hersteller zu Tage, die teilweise bis 80kmh oder 90kmh mit einer Stabilität werben. Dies, gepaart mit aktuellen Erfahrungen auf der Autobahn, möchte ich dazu dringend anraten, auf gar keinen Fall mit den Fahnen die Autobahn zu nutzen.
    2. Besonders Problematisch scheint der Versicherungsschutz zu sein: Es kursieren erste Berichte, denen zu Folge manche Versicherungen die Abwicklung verweigern, sofern durch eine ohne TÜV-Zulassung oder nicht sachgerecht montierte „Autofahne“ ein Schaden eintritt. Ganz besonders kritisch wird es, wenn man nicht an Bagatellschäden denkt, sondern an diesen Fall: Eine „Autofahne“ bricht auf der Autobahn ab, knallt auf die Frontscheibe eines dahinter fahrenden Fahrzeugs – weswegen dieser erschrickt und einen Unfall (etwa durch herumreißen des Steuers) herbeiführt.
    3. Während der Unfall die eine Sache ist, sehe ich ein weiteres Risiko, das unterschätzt wird: Die Einbruchsgefahr. Erst gestern habe ich ein Fahrzeug gesehen, bei dem es nicht möglich war, die Scheibe 100% hochzukurbeln, verhindert durch die „Autofahne“. Der übrig gebliebene kleine (aber sichtbare) Spalt könnte das Einbruchsrisiko erhöhen. Da manche Versicherungen schon Probleme machen, wenn man die Halterung seines Navigationsgerätes sichtbar im Auto liegen lässt, muss man hier zu absoluter Vorsicht neigen.
    4. Es gilt, daran zu denken, „den Blick frei zu haben“: Wer seine Heckscheine mit einer Fahne zukleistert oder den Rückspiegel mit Fanzubehör so behängt, dass der Blick beeinträchtigt ist, der wird bei einem Unfall Erklärungen bieten und sich mindestens auf Diskussionen mit seinem Versicherer einstellen müssen.

    Wie so oft entpuppen sich juristische Fragen nun als „Spaßbremsen“, dennoch darf man nicht dem Hang verfallen und diese Anmerkungen beiseite wischen: Gerade im Straßenverkehr genügen oft nur 1-2 unaufmerksame Sekunden und es entstehen Schäden in enormer Höhe. Das hier bestehende enorme finanzielle Risiko nur auf Grund von Selbstüberschätzung („mir passiert sowas nicht“) oder schlichter Dummheit („So ein Blödsinn“) einzugehen ist überflüssig. Insbesondere sollte man nicht dem Standardargument 5Jähriger Kinder verfallen: „Das machen doch alle…“.

    Dazu auch:

  • Afghanistaneinsatz und Völkerstrafrecht

    Schon ein wenig in Vergessenheit geraten scheint mir die „Kunduz-Affäre“ und die damit verbundenen strafrechtlichen Probleme, die zuletzt in der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (u.a. gegen Oberst Klein) durch die Bundesanwaltschaft mündeten. In der aktuellen NJW (24/2010, S.1725ff.) findet sich ein lesenswerter Kommentar dazu von Kai Ambos, der im Bereich des internationalen Strafrechts sicherlich als die Koryphäe schlechthin bezeichnet werden darf. Letztlich wird man ordentliches Vorwissen mitbringen müssen, um diesen Kommentar inhaltlich richtig einordnen zu können – aufgrund der sehr gedrängten Darstellung möchte ich hier davon absehen, den Beitrag zusammen zu fassen, das Ergebnis wäre sicherlich in jeder Hinsicht falsch. Stattdessen versuche ich einige Grundaussagen von Ambos wieder zu geben, die aus juristischer Sicht meine Zustimmung finden:

    1. Dass die Bundeswehr sich in Afghanistan in einem bewaffneten Konflikt befindet liegt auf der Hand, wobei Ambos das noch einmal methodisch korrekt darstellt. Interessant ist aber sicherlich seine Begründung, warum es ein nichtinternationaler Konflikt ist: Ambos zieht die ISAF konfliktvölkerrechtlich zur afghanischen Regierung und konstruiert damit einen innerstaatlichen Konflikt. Dies ist insoweit auch schon früher vertreten worden, wird aber sicherlich bei Laien für Erstaunen Sorgen. Im Ergebnis ist der Einschätzung zuzustimmen, jedenfalls solange wie man dort im Interesse Afghanistans tätig ist (zumindest offiziell, wie Ambos selber anmerkt). Wer das verinnerlicht, versteht auch, weswegen die Anmerkungen des ehemaligen Bundespräsidenten Köhler völkerrechtlich ein ernstes Problem hätten werden können.
    2. Im übrigen, wenn die Normen des VStGB und des StGB geprüft werden, übt Ambos zum Teil starke Kritik an der Bundesanwaltschaft: Der subjektive Lösungsansatz lässt wichtige Rechtsfragen offen – dazu zählt Ambos vor allem die Frage nach der Zulässigkeit so genannter „Kollateralschäden“. Dabei verlässt Ambos zum Ende des Kommentars die sonst ruhige Art der Darstellung und stellt klar, dass ein sofortiges Handeln seines Erachtens gar nicht erforderlich war, somit Opferzahlen in der Bevölkerung (mittels Warnung) vermieden oder zumindest verringert hätten werden können.

    Die Kritik von Ambos ist durchgreifend und erreicht hoffentlich auch die Bundesanwaltschaft. In der Tat verbleiben erhebliche rechtliche Schwierigkeiten bei der Würdigung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens.

  • Kosten für Abschlussschreiben I

    Die Geschäftsgebühr für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) ist in der Regel nach Nr. 2300 RVG-VV zu berechnen, so der BGH (I ZR 30/08).

    Das Berufungsgericht ist mit dem BGH zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der durch die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung entstandenen Kosten zusteht. Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) begründet.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht auch mit dem BGH davon ausgegangen, dass die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung gebührenrechtlich nicht mehr dem vorangegangenen Eilverfahren, sondern dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen und das Abschlussschreiben daher als neue, selbständig zu vergütende Angelegenheit im Sinne des § 17 Nr. 4 lit. b RVG anzusehen ist. Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Antragsgegner auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO zu verzichten, so will er damit die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis herbeiführen, das nur im Hauptsacheverfahren erreicht werden kann.

    Deshalb gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheverfahren und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung getrennten Angelegenheit. Die Zuordnung eines Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt nicht voraus, dass bereits ein Mandat für das Hauptsacheverfahren erteilt worden ist. Es genügt vielmehr, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen Auftrag erteilt hat, der über die Vertretung im Eilverfahren hinausgeht.

  • „Pflichten“ nach §184b V StGB: Was darf ein Bundestagsabgeordneter?

    Der Fall von Jörg Tauss ging und geht heute durch die Presse, ich denke, ich muss ihn insofern nicht kommentieren oder erläutern, ansonsten kann man sich hier bei Heise einlesen. Ich fand dabei den Gedanken des ehemaligen Bundestagsabgeordneten, sich auf §184b V StGB zu berufen, gar nicht schlecht. Dieser lautet:

    Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

    Die Idee dabei: Als Bundestagsabgeordneter gibt es eine Pflicht – besonders in bestimmten Positionen, hier: Medienpolitischer Sprecher – sich selbstständig mit relevanten Themen auseinander zu setzen. Das Landgericht Karlsruhe quittiert dies im vorliegenden Fall so:

    Dem folgte die Kammer nicht. Nach Auffassung der Kammer war die Vorschrift des § 184b Abs. 5 StGB, die zur Straflosigkeit von Verhaltensweisen wie den angeklagten führt, wenn die Handlungen der Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen, im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil ein Bundestagsabgeordneter nicht zu dem durch die Vorschrift privilegierten Personenkreis zu zählen ist und es ihm schon gar nicht obliegt, – so die anfängliche Einlassung des Angeklagten – einen Kinderpornoring zu „sprengen“.

    Ich bin geneigt dem zuzustimmen und möchte es ganz kurz erläutern.

    Hinweis: Es geht hier alleine um eine grobe Betrachtung der Frage, ob sich ein Bundestagsabgeordneter bei eigenen Recherchen auf den §184b V StGB berufen kann. Es geht hier nicht um politische oder tatsächliche Überlegungen. Ich habe auch keinerlei Interesse an Diskussionen zur Frage, ob man nun mehr privates oder berufliches Interesse bei Tauss sieht.

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