Telekom und Vodafone haben vor dem Verwaltungsgericht Köln teilweise Erfolg. Denn eine Regelung der Bundesnetzagentur, wonach u. a. beim Verkauf von Prepaid-Karten durch einen Vertriebspartner der Mobilfunkanbieter sich eine Personalausweiskopie zusenden lassen und die Nutzerdaten selbst nochmals überprüfen muss, ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln in einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2020 entschieden.
(mehr …)Schlagwort: Kundendaten
Rechtsanwalt für Kundendaten: Kundendaten werden viele Rechtsfragen auf – von Geheimnisschutz, über Kündigung bis zum Datenschutzrecht. Kundendaten sind alle Informationen, die ein Unternehmen über seine Kunden sammelt und speichert. Dazu gehören unter anderem Name, Adresse, Kontaktdaten und Bestellhistorie. Diese Daten sind für viele Unternehmen von unschätzbarem Wert, da sie zur Verbesserung der Kundenbindung und zur Optimierung von Marketingstrategien genutzt werden können.
In unserer Kanzlei werden Sie rund um Kundendaten umfassend beraten: Schutz von Kundendaten, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, strafrechtliche Verfolgung und Datenschutzrecht aus einer Hand!
Allerdings gibt es in Deutschland strenge gesetzliche Regelungen zum Schutz von Kundendaten. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Daten nur für den vereinbarten Zweck verwendet und vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder und Schadensersatzansprüche der Betroffenen.
Insbesondere für Unternehmen, die mit besonders sensiblen Daten wie Gesundheits- oder Finanzdaten umgehen, empfiehlt sich die Beratung durch einen auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser kann helfen, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und mögliche Risiken zu minimieren.
Ein weiterer Aspekt, der im Zusammenhang mit Kundendaten relevant ist, betrifft das Geschäftsgeheimnis. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Kundendaten und -informationen als Geschäftsgeheimnis geschützt sind. Es gilt zu verhindern, dass diese Informationen in die Hände von Wettbewerbern oder Dritten gelangen und dem Unternehmen dadurch Schaden entsteht. Auch hier kann ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt beratend tätig werden.
Sollte es dennoch zu einem Rechtsstreit kommen, ist es ratsam, einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuzuziehen. Dieser kann die Interessen des Unternehmens vor Gericht vertreten und dafür sorgen, dass die Strafe so gering wie möglich ausfällt. Fachanwalt für IT-Recht Ferner berät rund um Kundendaten und verteidigt beim Vorwurf, Kundendaten rechtsmissbräuchlich verwendet zu haben.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Urlaub: Wir sind bis zum 02.09.26 geschlossen, keine Mails/Anfragen/Anrufe.
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!

Urteil im Bußgeldverfahren gegen einen Telekommunikationsdienstleister
Die 9. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Bonn hat heute entschieden, dass das Bußgeld, welches der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) gegen einen Telekommunikationsdienstleister aufgrund eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verhängt hat, dem Grunde nach berechtigt, aber unangemessen hoch sei. Die Kammer hat das Bußgeld von ursprünglich 9,55 Millionen Euro daher auf 900.000 Euro herabgesetzt (LG Bonn, 29 OWi 1/20 LG).
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Ermittlungen in Cardsharing-Szene 2022
Hausdurchsuchung nach Cardsharing: Die Ermittlungen im Bereich Cardsharing gehen weiter, massiv geführt von der Zentralstelle Cybercrime Bayern. Dabei hatte es nach meinem Kenntnisstand zuletzt im Jahr 2016 massive Ermittlungen gegeben, die im November 2017 zu europaweiten Hausdurchsuchungen führten. Nachdem im Mai 2019 die Betreiber der damals betroffenen Cardsharing-Infrastrukturen verurteilt wurden (durch das Landgericht Regensburg, die Entscheidung wurde wohl nie veröffentlicht) folgten Ermittlungen gegen die Kunden. Diese Ermittlungen aus dem damaligen Verfahren ziehen sich bis heute, auch im Jahr 2022 sind mir Beschuldigtenanhörungen und Hausdurchsuchungen nach Cardsharing bekannt geworden. Dann folgte der nächste Schlag.
Update: Auch im Jahr 2021 laufen grössere Verfahren weiter – und es wird noch mehr geben!
(mehr …)Fristlose Kündigung wegen Missbrauchs von Kundendaten
Ein IT-Mitarbeiter ist verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen und darf diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten rechtfertigt in der Regel eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber, so das Arbeitsgericht Siegburg (3 Ca 1793/19).
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Fristlose Kündigung wegen Weiterleitung betrieblicher E-Mails an privaten Account
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 7 Sa 38/17) vom 16. Mai 2017 betraf die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen der Weiterleitung betrieblicher E-Mails auf einen privaten Account zur Vorbereitung einer neuen Tätigkeit bei einem konkurrierenden Unternehmen.
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Ermittlungsverfahren gegen Kunden von Darknet Plattform „Dream Market“
Lange wurde spekuliert, warum beim Darknet-Marktplatz „Dream Market“ plötzlich die Lichter ausgingen – nunmehr aber scheint sich zu verdichten, dass die Strafverfolgungs-Behörden eine erhebliche Rolle spielen dürften: Bei mir kommen Ermittlungsverfahren gegen jedenfalls angebliche Kunden der Plattform Dream Market an. Viel scheint man bisher noch nicht in der Hand zu haben, ich habe Anhaltspunkte, dass man schlicht nur Kundendaten vorliegen hat. Ob Daten zu Bestellungen, sowohl was Umfang und Häufigkeit angeht, vorliegen, ist mir derzeit noch unklar.
Wer Post erhält oder eine Hausdurchsuchung erlebt sollte ruhig bleiben, wie immer nicht vorschnell reden und sich anwaltlichen Rat suchen. Auf Grund der Größe der Plattform dürfte es zahlreiche Betroffene geben. Für allgemeine Ratschläge ist es im Übrigen derzeit aus meiner Sicht zu ungewiss.
Dazu von mir:

Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg zu Herausgabe von Facebook-Account und Domain durch Arbeitnehmer
Das Amtsgericht (AG) Brandenburg (Az. 31 C 212/17) hat in einem Fall entschieden, bei dem es um die Herausgabe und Nutzung eines Facebook-Accounts sowie einer Domain ging, die von einem ehemaligen Mitarbeiter während seiner Beschäftigung angelegt worden waren. Diese Entscheidung beleuchtet die Zuständigkeiten der Gerichte und die rechtlichen Ansprüche eines Unternehmens gegenüber einem ehemaligen Mitarbeiter bezüglich der digitalen Ressourcen.
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Nachahmung eines Unternehmenskonzepts & Gastronomiekonzepts
Schutz von Firmenkonzept & Gastronomiekonzept: Man kann keine Firmenidee im Allgemeinen schützen – etwa die Idee an sich, wie z.B. Fritten zu verkaufen, Beratungen anzubieten oder Hausmeister-Leistungen feilzubieten. Die Idee der Leistung als solche ist nicht zu schützen, andernfalls droht eine Monopolisierung. Man kann aber andere Wege gehen:
- so ist natürlich das eigene Logo, die eigene Firma, schützenswert;
- auch vorhandene Kundendaten sind geschützt;
- auch kann die konkrete Gestaltung eines geschaffenen Produkts geschützt sein;
- selbst Kundenreise können geschützt sein, jedenfalls vor einem unlauteren Eindringen in den eigenen Kundenkreis;
- und am Ende ist die konkrete Umsetzung der eigenen Leistung, das Konzept wie man sich und seine Leistung präsentiert, in seiner Gesamtheit geschützt
Letzteres ist dabei nicht zu unterschätzen: Bereits die konkrete Ausgestaltung des Designs der Geschäftsräume kann bei Wiedererkennbarkeit und starker Annäherung einen Unterlassungsanspruch auslösen. Vor dem Hintergrund sollte es nicht überraschend, dass umso mehr das Nachahmen eines Eindrucks und Firmenkonzepts insgesamt zu unterlassen ist.
(mehr …)Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Übermittlung von IP-Adressen
Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass der Anbieter eines E-Mail-Dienstes im Rahmen einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung verpflichtet ist, den Ermittlungsbehörden die Internetprotokolladressen (im Folgenden: IP-Adressen) der auf ihren Account zugreifenden Kunden auch dann zu übermitteln, wenn er seinen Dienst aus Datenschutzgründen so organisiert hat, dass er diese nicht protokolliert.
Dies hat die 3. Kammer des Zweiten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und die Verfassungsbeschwerde eines solchen Diensteanbieters nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung hat sie angeführt, dass das auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich schützenswerte Anliegen, ein datenschutzoptimiertes Geschäftsmodell anzubieten, nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, die dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege Rechnung tragen, entbinden kann. (BVerfG; Beschluss vom 20. Dezember 2018, 2 BvR 2377/16).
(mehr …)Handelsrecht: Wann ist Vertrag als Kommissionsagenturvertrag zu qualifizieren
Der BGH (I ZR 229/15) hält zum Kommissionsagenturvertrag fest:
- Ein Vertrag ist als Kommissionsagenturvertrag zu qualifizieren, wenn ein Unternehmer einen anderen gegen Zahlung einer Provision damit beauftragt, ständig von ihm gelieferte, jedoch dem Beauftragten nicht übereignete Ware im eigenen Namen auf Rechnung des Unternehmers zu veräußern, und eine Abtretung der Forderungen aus der Veräußerung der Waren an den Unternehmer vereinbart ist.
- Dem Kommissionsagenten steht bei Beendigung des Kommissionsagenturvertrags in entsprechender Anwendung von § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch gegen den Kommittenten zu, wenn er in dessen Absatzorganisation eingebunden ist und ihm bei Beendigung des Vertragsverhältnisses den Kundenstamm zu überlassen hat.
- Im weitgehend anonymen Massengeschäft in einem stationären Sonderpostenmarkt benötigt der Kommittent für eine Übernahme des Kundenstamms nicht in gleicher Weise wie beim Verkauf hochwertiger Wirtschaftsgüter den Zugang zu vollständigen Kundendaten. Betreibt der Kommissionsagent in von dem Kommittenten angemieteten Räumen einen filialähnlich organisierten Markt und hat der Kommittent über ein von ihm vorinstalliertes Kassensystem ständigen Zugriff auf Informationen zu allen Verkaufsvorgängen und auf sämtliche von den Kunden im Rahmen des Bezahlvorgangs mitgeteilten personenbezogenen Daten, ist von einer faktischen Kontinuität des Kundenstamms auszugehen, wenn der Kommittent nach Beendigung des Kommissionsagenturverhältnisses den Markt unter derselben Geschäftsbezeichnung in denselben Geschäftsräumen weiterführen kann.
Abfangen von Kunden durch Verteilen von Handzetteln vor Ladenlokal eines Konkurrenten
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 U 61/16) konnte sich zum wettbewerbswidrigen Abfangen von Kunden durch das Verteilen von Handzetteln äußern. Dies kann durchaus schnell zum Streit führen, weil sich der betreffende Ladeninhaber schnell abgegraben fühlen kann. Dabei reicht das Verteilen von Handzetteln in unmittelbarer Nähe zum Mitbewerber für sich genommen für eine Wettbewerbswidrigkeit nicht aus. Denn es ist wettbewerbskonform, wenn Kunden erst einmal die Möglichkeit gegeben wird, sich über ein alternatives Angebot zu informieren.
Damit es sich um ein wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten handelt müssen letztlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die angesprochenen Kunden müssen bereits dem Mitbewerber zuzurechnen sein und es muss in unangemessener Weise auf sie eingewirkt worden sein. Das OLG sah die Kunden als dem Mitbewerber zuzurechnen an, weil diese angesprochen wurden auf dem Weg zum konkreten Ladenlokal. Dies sei, so das OLG korrekt, in einem weiten Sinn zu verstehen um den entsprechenden Schutz zu gewährleisten. Dabei war das Vorgehen auch unzumutbar: „Die Grenze zur Unzumutbarkeit wurde im Streitfall aber schon dadurch überschritten, dass der Werbende an Autos herantrat, deren Fahrer und Beifahrer sich aufgrund der Verkehrslage dem Ansprechen und der Zettelverteilung nicht ohne weiteres entziehen konnten“. Dass dagegen der Werber nicht sofort als solcher zu erkennen war, war nicht schädlich.
Das bedeutet, es ist durchaus zulässig, Handzettel vor einem Ladenlokal eines Konkurrenten zu verteilen. Es muss aber genau geprüft werden, auf welche Art man an die Kunden heran tritt. Insbesondere muss es dem Kunden möglich sein, sich der Ansprache entziehen zu können, ein aggressives Element in der Ansprache sollte insoweit nicht zum Einsatz kommen. Anders herum besteht für Anbieter die Möglichkeit zur Gegenwehr, von Kunden auf dem Weg zum eigenen Angebot mehr als informativ angesprochen werden.
Links zum Abwerben von Kunden bei uns:
Werberecht: BGH zum Abfangen von Kunden allgemein
Beim Bundesgerichtshof (I ZR 274/14) habe ich am Rande einige kurze Ausführungen zur gezielten Behinderung von Mitbewerben durch das Abfangen von Kunden gefunden. Dieses Thema ist generell sensibel, weil auf der einen Seite ein fester Kundenstamm wesentlicher wirtschaftlicher Faktor eines Unternehmens sein kann, auf der anderen Seite das Streiten um Kunden gerade Ausdruck des (freien) Wettbewerbs ist.
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Geschäftsgeheimnisschutz: Was ist ein Geschäftsgeheimnis? (Rechtslage bis 2019!)
Was ist ein Geschäftsgeheimnis: Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen gefährdet die wirtschaftliche Kraft eines Unternehmens. Es stellt sich dabei oft die Frage, ob ein Betriebsgeheimnis vorliegt und die streitgegenständliche Daten überhaupt durch §17 UWG geschützt sind. Tatsächlich bietet sich für Unternehmer ein guter Geheimnisschutz.
Achtung, Hinweis: Dieser Artikel gibt die vealtete rechtliche Situation wieder und wird nur zu rechtshistorischen Zwecken aufbewahrt – heute gilt das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz! Nutzen Sie die folgenden Informationen um sich bei uns auf Basis des aktuellen Standes zu informieren.
(mehr …)Beiträge bei uns zum Geschäftsgeheimnisschutz bei uns:
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- Was ist ein Geschäftsgeheimnis
- Wem gehören die Kundendaten
- Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer
- Aneignen von Geheimnissen durch Mitnahme von Datenträger
- Geheimnisverrat durch private Mail?
- Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken
- Ist „Whistleblowing“ zulässig – sowie „Die Whistleblower-Richtlinie„
