Filesharing Abmahnung 2014: Aussichten bei Klage nach Filesharing Abmahnung immer besser

Ich bin dazu übergegangen, zum Thema “Filesharing Abmahnung” nur noch Übersichten zu verfassen, um aktuelle Entwicklungen zusammen zu fassen. Im 1. Quartal 2014 zeigen sich nun einige Entwicklungen ab: Während Filesharing-Abmahnungen insgesamt spürbar zurück gehen (aber immer noch zum Alltag gehören) ist zu bemerken, dass entsprechend (nicht nur) meiner Ankündigung die Abmahnung im Bereich Fotoklau erheblich beliebter wird. Vor allem aber zeigt sich: Die “rosigen Zeiten” für Abmahner im Bereich Filesharing sind wohl vorbei.

Hintergrund ist eine veränderte Situation bei Familienanschlüssen: Während noch bis vor einiger Zeit die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers derart stark “vermutet” wurde, dass man sich quasi gar nicht verteidigen konnte, ist die Lage nun um 180 Grad verdreht – immer mehr Gerichte nehmen es als ausreichend hin, wenn man die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Täters benennt, um die Vermutung der Täterschaft zu entkräften. Ursprung nahm diese Rechtsprechung wohl beim OLG Köln. Mir liegen inzwischen Urteile der Amtsgerichte Düsseldorf, Köln, Frankfurt a.M., Hamburg, Berlin und sogar München vor, die in diese Kerbe schlagen. Von derart positiven Entscheidungen habe ich inzwischen mehrere Dutzend angesammelt, von Einzelfällen kann keine Rede mehr sein.

Auch die Gesetzesänderung hinsichtlich der Abschaffung des “fliegenden Gerichtsstands” macht sich bemerkbar: Während früher überall geklagt werden konnte, geht es nunmehr nur noch am für den Verbraucher zuständen Sitz des Gerichts (vorbehaltlich Sonderzuständigkeiten). Zwar wird immer noch versucht, etwa in München Klage zu erheben, allerdings weist das AG München in aktuellen mir vorliegenden Hinweisen den Beklagten bereits von sich aus darauf hin, dass man sich für nicht zuständig hält und der Beklagte die Zuständigkeit rügen “soll” (natürlich nur ” rügen kann”, der Hinweis ist aber äusserst deutlich gehalten).

Das Ergebnis dieser Entwicklungen ist gleich doppelt positiv, gezeigt sei dies etwa an Betroffenen aus der Städteregion Aachen: Während bisher schon alleine der weit entfernte Gerichtsstand München bereits ein Problem bei der Verteidigung darstellte, findet man sich nunmehr in Köln wieder. Die anwaltliche Vertretung mit ernsthafter persönlicher Beratung ist damit angenehmer möglich. Daneben haben wir eine sehr positive Entwicklung der Rechtsprechung des OLG Köln bei Familienanschlüssen, weswegen bei Klagen beim Amtsgericht Köln zumindest betroffene Familien einen guten Ausgangspunkt haben.

Gleichwohl gilt: Vorsicht. Laienhafte, stümperhafte Verteidigungsversuche können weiterhin nach hinten los gehen. Insoweit müssen Familien bedenken, dass sie auf der einen Seite ihre Angehörigen nicht belasten dürfen – diese aber eben auch nicht pauschal die Täterschaft bestreiten dürfen. Verteidigung in dem Bereich ist und bleibt ein Gesamtkonzept.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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