Schlagwort: Fahrerlaubnis

Im Strafrecht spielt der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis vor allem im Verkehrsstrafrecht eine erhebliche Rolle. Beachten Sie unsere Einträge zu Cannabis und Führerschein, Entzug der Fahrerlaubnis sowie zur Trunkenheitsfahrt.

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  • Darf man einen Führerschein bekleben? (Update)

    Das Projekt „car2go“ sorgt momentan für Beachtung – dabei wird der Einfachheit halber ein „Siegel“ in/auf einen Führerschein geklebt. Bei uns wurde nachgefragt, ob man das überhaupt darf: In Führerscheine etwas hineinkleben.

    Die Antwort kann wohl nur sein: Es kommt drauf an. Nämlich auf die Form und das betroffene Dokument. Zwei sehr kurze Beispiele:

    1. Beim Führerschein (hier ist die Fahrerlaubnisverordnung als rechtliche Grundlage ins Auge zu fassen) gibt es jedenfalls kein ausdrückliches Verbot, Veränderungen am/auf dem Führerschein vorzunehmen. Natürlich gibt es da Grenzen: Wenn die im Führerschein ausgedrückte Fahrerlaubnis verfälscht wird, liegt eine Urkundenfälschung vor. Oder wenn man das Foto austauscht oder einen anderen Namen hineinschreibt. Insgesamt muss das Dokument auch noch nutzbar sein, also es darf kein relevantes Merkmal (auch keine Sicherheitsmerkmale) überklebt werden. Aber insgesamt, wenn ein extrem kleines Siegel angebracht wird (Extrembeispiel: 1x1mm), dürfte es hier keine Bedenken geben. Jedenfalls bei den älteren Führerscheinen gibt es da viel Diskussionsspielraum – bei dem neuen Führerschein dagegen (der im Kreditkartenformat) ist der Platz schon recht eng.
    2. Anders ist es beim Personalausweis: Zuerst einmal steht der Personalausweis im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (§4 PAuswG). Und der Eigentümer kann bei unberechtigter Nutzung seines Eigentums eine Unterlassungs verlangen. Dabei stellt das Personalausweisgesetz klar, dass eine Veränderung am Personalausweis diesen ohne Ausnahme ungültig macht (§28 I Nr.1 PAuswG). Und wer keinen gültigen Ausweis besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§32 I Nr.1 PAuswG).

    Daher im Ergebnis: Vom Personalausweis immer die Finger lassen, am besten bei amtlichen Dokumenten generell nicht einfach irgendetwas hineinschreiben. Jedenfalls beim Führerschein, wenn dort ohne irgendeinen Einfluss auf die Erkennbarkeit/Verwendbarkeit ein sehr kleines Siegel angebracht wird (das im Idealfall ohne Aufwand auch wieder herausgelöst werden kann), begegnet das hier nicht auf Anhieb durchgreifenden Bedenken.

    Update: Der Pressesprecher des Bundesverkehrsministeriums hat dazu nun auch ein Statement abgegeben, das meine Einschätzung bestätigt:

    Es bestehen keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Aufbringung eines Mikrochips/ Aufklebers auf dem Führerschein, sofern durch diesen keine relevanten Informationen des Führerscheins verdeckt werden und er sich einfach und rückstandsfrei entfernen lässt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei Kontrollen, insbesondere durch ausländische Behörden, die Möglichkeit besteht, dass der Aufkleber zur Überprüfung des darunter befindlichen Bereichs entfernt werden muss.

    Dazu auch:

  • Änderungen rund um den Führerschein im Jahr 2010

    Der Bundestag hat gestern verschiedene Änderungen beschlossen, darunter erscheinen mir drei Änderungen rund um den Führerschein erwähnenswert, die mit der beschlossenen BT-Drs 17/3022 Einzug halten werden:

    1. Der „Führerschein mit 17“ (Begleitetes Fahren) wird den allgemeinen Regeln über die Probezeit unterstellt. Die Befristung des Modellversuchs wird aufgehoben, es wird ein dauerhaftes Modell in Deutschland.
    2. Das StVG wird insofern geändert, als dass in Zukunft auch diejenigen an einem Aufbauseminar teilnehmen können, die einem Fahrverbot (und nicht wie bisher der Entziehung der Fahrerlaubnis) unterliegen.
    3. Wieder nur eine Fußnote, für die man genau hinsehen muss: Der Gesetzgeber schafft durch eine Änderung des §6 I 1 x StVG (die inhaltlich kaum auffällt) die Grundlage, um die Umtauschpflicht aller bis zum 18. Januar 2013 unbefristet ausgestellten Führerscheindokumente bis zum 19. Januar 2033 in befristete Führerscheindokumente anzugehen (entsprechend Richtlinie 2006/126/EG).
  • Fahrverbot & Entzug der Fahrerlaubnis: Aktuelle Entscheidungen 2010

    Es gibt wieder einmal einige interessante Urteile rund um das Fahrverbot und den Entzug der Fahrerlaubnis, auf die ich hier kurz aufmerksam machen möchte.
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  • Trotz Verstoß gegen Richtervorbehalt: Führerschein weg

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (10 S 4/10) hat festgestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde durchaus bei der Entscheidung, ob ein Führerschein entzogen wird, auch eine gegen den Richtervorbehalt entnommene und ausgewertete Blutprobe berücksichtigen darf. Während im Strafverfahren auf diese Blutprobe nicht zurückgegriffen werden durfte, hat dies auf das Verwaltungsverfahren keine Auswirkung, denn: – so das Gericht:

    Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen angeordnet.

    Die Entscheidung ist insoweit nichts neues, ich hatte schon von entsprechenden Entscheidungen des VG Berlin, OVG Lüneburg und OVG Rheinland-Pfalz berichtet. Allerdings verdient die Entscheidung insofern beachtung, als dass sich hier ein Verfassungsgerichtshof sehr ausführlich mit der Thematik beschäftigt – und die ohnehin in der Tendenz feststehende Rechtsprechung sicherlich ein Stück weit „zementiert“.

    Betroffene, die sich (erfolgreich) auf ein Verwertungsverbot berufen, dürfen daher – speziell mit Blick auch auf das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1046/08) zu diesem Thema – auf einen milden Ausgang im Strafverfahren hoffen. Mit Blick auf das Verwaltungsverfahren, speziell die Vergabe von Punkten, Ordnungsgeldern und die Anordnung des Führerscheinentzugs, gibt es hier aber wohl kein Argument.

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  • Verwaltungsgericht bestätigt im Eilverfahren die Untersagung des Fahrradfahrens wegen Trunkenheit

    Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem am 27.4.2010 den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss den Eilantrag eines Fahrradfahrers abgelehnt, dem die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Gießen das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (also bspw. eines Fahrrads) im öffentlichen Straßenverkehr untersagt hat, weil dieser sich keiner medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen hatte.
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  • Fahrerlaubnis: Hohes Lebensalter ist noch kein körperlicher Mangel

    Entziehung der Fahrerlaubnis – Hohes Lebensalter ist noch kein körperlicher Mangel: Allein das hohe Lebensalter eines Kraftfahrers rechtfertigt – auch im Zusammenhang mit groben Fahrfehlern – noch nicht den Schluss auf körperliche Mängel, die dem sicheren Führen von Fahrzeugen entgegenstehen.

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  • Entzug der Fahrerlaubnis und tschechischer Führerschein

    Die nach der Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Betroffene ein berechtigterweise angefordertes Gutachten über seine Fahreignung nicht vorgelegt hat. (mehr …)

  • Tätlichkeiten im Straßenverkehr können zum Fahrverbot führen

    Tätlichkeiten eines Autofahrers, die im Zuge mit dem Führen eines Kfz stehen, weisen in aller Regel auf eine äußerst bedenkliche Fehlentwicklung hin. Diese gebietet in aller Regel die Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB.

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  • Entziehung der Fahrerlaubnis: Charakterliche Ungeeignetheit

    Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, die Fahrerlaubnis entzogen werden, muss das Tatgericht eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt. Grundlage ist §69 StGB:

    Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

    Allerdings ist immer wieder daran zu erinnern, dass allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs – etwa zur Fahrt zum Tatort und für eine anschließende Flucht – eine Ungeeignetheit nicht belegt. Vielmehr muss eine Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (zusammenfassend BGH, 5 StR 82/20).

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  • Zur Entziehung der Fahrerlaubnis

    Entscheidend für die charakterliche Ungeeignetheit ist das Maß einer bei der Anlasstat verursachten Verkehrsgefährdung im Zusammenhang mit einer prognostischen Würdigung der Persönlichkeit des Täters.

    4 Ss 388/04, OLG Hamm (mehr …)

  • Sperrfrist: Abkürzung/Aufhebung nach Teilnahme an verkehrspsychologischen Schulungen

    Bei einem Ersttäter kann nach Teilnahme an verkehrspsychologischen Schulungen die Abkürzung/Aufhebung der Sperrfrist für die (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt sein.

    So entschied das Landgericht (LG) Hof im Fall eines Autofahrers, der mit 1,92 Promille einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Das Amtsgericht (AG) hatte ihm deshalb den Führerschein entzogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 18 Monaten bestimmt. Der Autofahrer nahm daraufhin im Rahmen des „Modell Freyung“ des TÜV Süddeutschland an acht Gruppengesprächen zu je drei Stunden teil. Danach wurde ihm die Einleitung einer Einstellungs- und Verhaltensänderung bescheinigt. Das AG lehnte die Abkürzung der Sperrfrist dennoch ab. Im Beschwerdeverfahren vor dem LG legte der Autofahrer zusätzlich eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Intensivberatung vor.
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  • Führerscheinentzug: Wer high ist, ist nicht zwangsläufig fahruntauglich

    Ein Autofahrer war bei einer Polizeikontrolle wegen deutlicher Stimmungsschwankungen zwischen depressiv und aggressiv aufgefallen. Eine Blutprobe ergab, dass er vor der Fahrt Haschisch sowie Kokain oder Heroin konsumiert hatte. Der medizinische Sachverständige war deshalb zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fahrer nicht in der Lage gewesen sei, seinen Pkw sicher zu führen. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin wegen drogenbedingter Fahruntauglichkeit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis.
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  • Alkohol: Alkoholisierung zu Rosenmontag kann „überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung“ sein

    Bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung eines Autofahrers gibt in der Regel Anlass zur der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn der Alkoholkonsum an einem Rosenmontag festgestellt worden ist.
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  • Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach 15 Monaten noch verhältnismäßig

    Angesichts der besonderen Gefahren, die durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr drohen, muss die Allgemeinheit vor Verkehrsstraftaten geschützt werden. Dazu ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ein geeignetes Mittel. Nachteile, die dadurch in beruflicher oder privater Hinsicht entstehen, sind hinzunehmen.

    Die Gefahr des Verlustes der Arbeitsstelle, für die eine Fahrerlaubnis benötigt wird, steht dem nicht entgegen. Das BverfG sieht in der vorläufigen Entziehung auch keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Auch wenn der Antragsteller seit den angeklagten Taten beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, sei es angesichts der massiven Verkehrstraftaten nachvollziehbar, wenn seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch noch nach 15 Monten angenommen werde. (BVerfG Beschl. v. 25.09.2000, 2 BvQ 30/00, NJW 01, 357)

  • Rauschgifthandel und Fahrverbot

    Allgemein ist bekannt, Wer betrunken fährt riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperre gemäß § 69, 69 a StGB. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 29.06.1999 festgestellt, dass auch das Delikt des Rauschgifthandels gemäß § 31 BtmG eine Straftat sein kann, die nahe legt, dass der Kraftfahrer charakterlich ungeeignet ist ein Kraftfahrzeug zu führen. Hier kann je nach den Umständen den Einzelfalles eine umfassende Gesamtabwägung aller täter – und tatbezogenen Merkmale erforderliche sein, um diese charakterliche Ungeeignetheit nachzuweisen. Voraussetzung ist natürliche, dass der Btm-Handel während des Führens eines Kraftfahrzeuges erfolgt.

    Darüber hinaus muss die umfassende Abwägung durch den Richter auf den Zeitpunkt des Erlasses des Urteiles abstellen und nicht auf den Tatzeitpunkt.