Persönlich, keine Chatbots, klare Kommunikation: Bei uns kümmert sich ein persönlich erreichbarer Mensch

Schlagwort: Compliance

Compliance bezeichnet die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, Regeln und Standards sowie ethischen Grundsätzen innerhalb eines Unternehmens oder einer Organisation. Dabei geht es insbesondere um die Vermeidung von Gesetzes- und Regelverstößen, aber auch um die Sicherstellung von Transparenz und Integrität in allen Geschäftsprozessen. Die Umsetzung von Compliance-Anforderungen ist mittlerweile in vielen Branchen und Unternehmen ein zentrales Thema und kann durch entsprechende Maßnahmen und Schulungen sichergestellt werden.

Als Rechtsanwaltskanzlei für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht sind wir darauf spezialisiert, unsere Mandanten optimal zu beraten und zu vertreten. Wir verstehen die komplexen Anforderungen und Herausforderungen, denen Unternehmen und Organisationen in diesen Bereichen gegenüberstehen und bieten daher eine umfassende Beratung und Betreuung.

Unser erfahrenes Team besteht aus spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit langjähriger Erfahrung in den Bereichen IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht. Wir unterstützen unsere Mandanten bei der effektiven Umsetzung von Compliance-Anforderungen, um mögliche Risiken zu minimieren und Haftungsansprüchen vorzubeugen.

Wir bieten unseren Mandanten eine maßgeschneiderte Beratung und Betreuung, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Wir unterstützen sie bei der Implementierung von Compliance-Systemen, der Überprüfung von Geschäftsprozessen und der Schulung von Mitarbeitern.

Weiterhin vertreten wir unsere Mandanten auch in strafrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Verdacht auf Wirtschaftskriminalität. Wir setzen uns engagiert für ihre Interessen ein und begleiten sie während des gesamten Verfahrens. Unsere Kanzlei zeichnet sich durch hohe Fachkompetenz, Zuverlässigkeit und Diskretion aus.

 

  • Gesetz über Cyberresilienz (Cyber Resilience Act, CRA)

    Gesetz über Cyberresilienz (Cyber Resilience Act, CRA)

    Cyber Resilience Act, CRA: In der EU wurde ein Vorschlag für eine Verordnung über Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen, das sogenannte Gesetz über Cyberresilienz, vorgelegt. Dies soll die Cybersicherheitsvorschriften stärken, um sicherere Hardware- und Softwareprodukte zu gewährleisten.

    Hard- und Softwareprodukte sind aus Sicht der EU mit zwei großen Problemen konfrontiert, die die Kosten für die Nutzer und die Gesellschaft erhöhen:

    1. ein geringes Maß an Cybersicherheit, das sich in weitverbreiteten Schwachstellen und der unzureichenden und inkohärenten Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen zu deren Behebung widerspiegelt, und
    2. unzureichendes Verständnis und unzureichender Zugang der Nutzer zu Informationen, wodurch sie daran gehindert werden, Produkte mit angemessenen Cybersicherheitseigenschaften auszuwählen oder sie auf sichere Weise zu nutzen. 
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  • Verstoß gegen Sanktionen

    Verstoß gegen Sanktionen

    Der Verstoß gegen Sanktionen („Embargoverstoß“) ist mit erheblichen Sanktionen bewehrt – und gerade in den vergangenen Monaten keineswegs ein so exotischer Verstoß, dass man ihn nicht auf dem Schirm haben müsste. Wir sind in unserer Kanzlei in den vergangenen Monaten vorwiegend mit Beratungsanfragen konfrontiert im Bereich Software und Technologie-Güter, bei denen sich die Frage einer Einfuhr bzw. Ausfuhr über durchaus trickreiche Umwege stellt.

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  • Compliance-Pflicht in der GmbH

    Compliance-Pflicht: Beim OLG Nürnberg (12 U 1520/19) ging es um die Pflicht zur Schaffung von Compliance-Maßnahmen in einer Gesellschaft (hier: GmbH). Dabei ist von dem gefestigten Grundsatz auszugehen, dass ein Geschäftsführer dem Wohl seiner Gesellschaft verpflichtet ist (dazu nur § 43 Abs. 1 GmbHG).

    In diesem Zusammenhang ist schon durch die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers geboten, eine interne Organisationsstruktur der Gesellschaft zu schaffen, die Rechtmäßigkeit und Effizienz ihres Handelns gewährleistet. Dies gilt gerade und umso mehr, wenn der Geschäftsführer nicht sämtliche Maßnahmen selbst beschließt und durchführt!

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  • Ökodesign-Verordnung

    Auf der EU-Ebene wird an einer Ökodesign-Verordnung gearbeitet: Die am 30. März 2022 vorgeschlagene Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte ist zentraler Bestandteil des Kommissionsansatzes für umweltfreundlichere und kreislauforientierte Produkte. Der Vorschlag stützt sich auf die aktuelle Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG, die derzeit nur für energieverbrauchsrelevante Produkte gilt.

    Ökodesign?


    Ökodesign beschreibt den systematischen Ansatz, ökologische Aspekte möglichst frühzeitig in den Produktplanungs-, Produktentwicklungs- und Produktgestaltungsprozess zu integrieren. Das bedeutet, dass die klassischen Kriterien der Produktentwicklung wie z.B. Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Zuverlässigkeit um die Anforderung „Umwelt“ erweitert werden. Es spielt eine zunehmende Rolle in der Product-Compliance.

    Ziel des Ökodesign ist es, Produkte zu entwickeln, die bei optimaler Funktion ein Minimum an Ressourcen und Energie benötigen und keine oder nur die für die Funktion notwendigen Schadstoffe enthalten. Darüber hinaus sollen Emissionen und Abfälle minimiert werden. Die Anforderungen gelten für den gesamten Produktlebenszyklus (Life Cycle Thinking). Das zahlt sich für die Umwelt aus, denn bis zu 80 Prozent der Umweltauswirkungen eines Produkts werden durch sein Design vorbestimmt.

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  • Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken

    Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken

    Wie stellt sich die Haftungssituation im Themenkomplex der IT-Sicherheit, insbesondere für Geschäftsleitung (Geschäftsführer und Vorstand), dar? In meinem Vortrag zur Haftung bei IT-Sicherheitslücken, zugeschnitten auf Geschäftsführung und Vorstände, gehe ich auf die relevanten Umstände ein: Nach einer Darstellung allgemeiner Haftungsfragen werden, hierauf aufbauend, konkrete Haftungsfragen für Arbeitnehmer & Vorstand aufgezeigt sowie abschließend, in aller Kürze, Wege der Haftungsbegrenzung dargestellt – bis hin zur Frage, ob es nicht ein Haftungsgrund ist, wenn man als Unternehmen nicht vorsorglich Bitcoin kauft. Im Folgenden stelle ich wesentliche Teile des Vortrags zur Haftung des Vorstands bei IT-Sicherheitslücken vor.

    Die IT-Sicherheit ist das Kernthema moderner Informationstechnologie und zunehmend im Fokus auch politischer Entwicklungen – gleichwohl fehlt es bis heute an einem differenzierten verbindlichen Regelwerk; zwar gibt es auf EU-Ebene Vorgaben und erste gesetzliche Regelungen auf nationaler Ebene. Doch gerade im Bereich originärer Probleme, speziell bei der Entwicklung und dem Einsatz von Software oder der Haftung eines Unternehmensvorstands, ergeben sich sofort unklare Haftungssituationen. In der rechtlichen Praxis scheint die IT-Sicherheit als solche zu verkümmern und auf die praktische Anwendung von Teilbereichen der DSGVO hinauszulaufen – tatsächlich aber gibt es unmittelbare Haftungs-Szenarien.

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  • Einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses

    Einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses

    Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4 SaGa 1/21) hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses mangels Begehungs- oder Wiederholungsgefahr ausscheidet, wenn aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten feststeht, dass dieser gar nicht mehr im Besitz des Geschäftsgeheimnisses ist. Der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedarf es in diesen Fällen nicht. So hatte schon vorher das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

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  • Deutsche Unternehmen setzen zunehmend auf Opensource

    Deutsche Unternehmen setzen zunehmend auf Opensource

    Eine Umfrage des BITKOM ergab, dass 71 Prozent befragter Unternehmen (ab 20 Mitarbeiter) Opensource-Software nutzen. Dabei sind 67 Prozent „interessiert und aufgeschlossen“ sowie ein weiteres Viertel noch unentschieden – jedenfalls gerade mal 7 % sehen sich „grundsätzlich kritisch oder ablehnend“. Und dies war nicht die einzige Analyse im September 2021.

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  • Import aus China: Was ist zu beachten?

    Import aus China: Was ist zu beachten?

    Was ist zu beachten bei einem Import aus Asien, speziell China oder Vietnam – wo liegen Fallstricke beim Import von Waren aus China und aus dem asiatischen Raum? Interessant ist, dass Unternehmen mitunter recht blauäugig an den internationalen Handel herangehen.

    Dabei zeigt sich, dass man mitunter äußerst vorsichtig sein muss – in unserer Kanzlei wurden früher Mandanten, speziell Start-ups, betreut, die darauf angewiesen sind, Produkte aus dem asiatischen Raum und insbesondere China einzuführen, seien diese auf Wunsch der Mandanten gefertigt oder dort von der Stange geliefert.

    Hinweis: Wir sind in diesem Bereich heute nur noch bei strafrechtliche Compliance und im IT-Recht tätig, sehen Sie von Anfragen bei anderen aus Asien importierten Produkten bitte vollständig ab.

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  • Kosten der Ermittlungen von Vertragspflichtverletzungen eines Arbeitnehmers durch eine Anwaltskanzlei

    Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob der Kläger der Beklagten zum Ersatz von Anwaltskosten iHv. 66.500,00 Euro für Ermittlungen im Zusammenhang mit Vorwürfen des Spesenbetrugs, des Abrechnungsbetrugs und von Compliance-Verstößen verpflichtet ist.

    Hinweis: Beachten Sie dazu auch die grundlegende BAG-Entscheidung bei uns!

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  • Reform des Geldwäsche-Tatbestandes 2021

    Am 11.02.2021 wurde durch den Bundestag eine Reform des Geldwäsche-Tatbestandes beschlossen – ein weiteres Gesetz in einer zunehmenden irrwitzigen Flut ständiger Änderungen im Strafgesetzbuch. Auch hier wird nunmehr die Strafbarkeit ausgedehnt:

    • Der bisher existierende Vortatenkatalog wird gestrichen. Tatobjekt sind nunmehr „Tatertrag, ein Tatprodukt oder einen an dessen Stelle getretenen anderen Vermögensgegenstand“ – also die Terminologien aus der Einziehung – an die ein Tatenkatalog anknüpft.
    • Ursprünglich war im Referentenentwurf vorgesehen, die leichtfertige Geldwäsche zu streichen und, im Gegenzug zum Streichen des Vortatenkatalogs, nur noch die vorsätzliche Geldwäsche zu bestrafen. Davon ist der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weisheit abgerückt.

    Das Ergebnis ist eine unüberschaubar ausufernde Strafbarkeit, die mit der „Geldwäsche“ nur noch wenig gemein hat: Ehrlicherweise sollte man von einer strafbewehrten Absicherung der Einziehung sprechen. Alles was Einziehungsgegenstand sein könnte soll dem Verkehr entzogen werden. Und das wieder ist am Ende nicht nur jeglicher denkbarer Vermögensgegenstand, sondern es steht erst mit Abschluss des Vorprozesses fest, was überhaupt strafbarer Gegenstand ist – wo man dann zumindest leichtfertig am Haken hängt.

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  • Erstattung von Detektivkosten durch Arbeitnehmer

    Erstattung von Detektivkosten durch Arbeitnehmer

    Erstattung von Detektivkosten durch Arbeitnehmer: Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1026/12) hat seine Rechtsprechung zur Frage bekräftig, wann Detektivkosten des Arbeitgebers zu erstatten sind, wenn der Detektiv eingeschaltet wurde um den Nachweis von Umständen zu erbringen, die zur Kündigung des Arbeitnehmers berechtigen:

    Nach der Rechtsprechung des Senats (…) hat der Arbeitnehmer wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.

    Insofern handelt es sich um keine Vorsorgekosten, die unabhängig von konkreten schadensstiftenden Ereignissen als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit diese nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwehr drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben. § 254 BGB verlangt von einem Geschädigten allerdings die Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber nur für die Maßnahmen Erstattungsansprüche hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (…)

    Dazu auch bei uns:

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  • Soforthilfe NRW Betrug: Folgen bei Subventionsbetrug durch Corona-Soforthilfe

    Subventionsbetrug durch Corona-Soforthilfe: Ich hatte bereits vor einigen Wochen vor einem allzu arg- und sorglosen Umgang mit den Corona-Soforthilfen gewarnt. Inzwischen verdichten sich bei mir die Informationen dahingehend, dass hier erheblicher Ärger absehbar ist. Wunderlich ist alleine, wie dümmlich sich der ein oder andere angestellt hat. Es verbleibt der dringende Rat: Suchen Sie umgehend Beratung, wenn Sie Schindluder mit der Soforthilfe betrieben haben. Die Strafanzeigen laufen längst – von sicherlich unerwarteter aber für Profis vorhersehbarer Stelle.

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  • Arbeitnehmer muss Arbeitgeber Rechenschaft über erhaltenes Schmiergeld leisten – und Zahlungshintergründe dokumentieren

    Arbeitnehmer nimmt Schmiergeld an: Es mag auf den ersten Blick seltsam anmuten, aber der Arbeitnehmer muss im Zuge des bestehenden Auftragsverhältnisses Rechenschaft gegenüber dem Arbeitgeber abliefern hinsichtlich erhaltenem Schmiergeld. Rechtsgrundlage ist dann § 666 BGB. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer ganz massive Dokumentationspflichten erfüllen, um den Anschein von erhaltenen Schmiergeldern zu vermeiden.

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  • Geldwäschebeauftragter

    Ausgewählte verpflichtete Unternehmen und Unternehmer haben mit dem Geldwäschegesetz einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Dessen Funktion sollte nicht unterschätzt werden: Gerne als schlichte Kontaktperson eingeschätzt handelt es sich um einen Eckpfeiler des betriebsinternen Compliance, der nicht nur helfen kann Bussgelder zu verhindern sondern darüber hinaus von herausragender Bedeutung für die Führungsebene sein kann, wenn eine eigene Strafbarkeit im Raum steht.

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