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Schlagwort: Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste deutsche Gericht in Zivil- und Strafsachen. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und entscheidet in letzter Instanz in Zivil- und Strafsachen. Der BGH prüft in der Regel nur Rechtsfragen und lässt keine neuen Tatsachen zu. Seine Urteile sind für die deutsche Rechtsprechung von großer Bedeutung und haben oft Signalwirkung für andere Gerichte. Der BGH ist in Zivil- und Strafsenate gegliedert, die jeweils mit fünf Richtern besetzt sind.

  • Einziehung bei Gesellschaft und Geschäftsführer

    Einziehung bei Gesellschaft und Geschäftsführer

    In vielen Wirtschaftsstrafsachen wirken Taten nicht isoliert auf das Privatvermögen des Verantwortlichen, sondern zunächst auf die Gesellschaft, deren Organ der Beschuldigte ist. Das wirft die Frage auf, bei wem die Einziehung anzusetzen ist: beim Geschäftsführer oder bei der Gesellschaft. Die Rechtsprechung hat hierzu klare, aber fein abgestufte Grundsätze entwickelt, die für das Management von Bedeutung sind, weil sie über die praktische Reichweite der Vermögensabschöpfung entscheiden.

    So ist bei einer Einziehung genau zu prüfen, in welches Vermögen der Vermögenszuwachs festzustellen ist – der Bundesgerichtshof (1 StR 13/21) macht insoweit deutlich, als eine Einziehung beim Geschäftsführer persönlich nicht in Betracht kommt, wenn dieser im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit gehandelt hat und Zahlungen dem Gesellschaftsvermögen zugeflossen sind. Denn der BGH hebt hervor, dass der Zufluss in das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft trotz Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres zugleich einen privaten Vermögensvorteil der zur Geschäftsführung berufenen Personen darstellt. Es gilt: bei der Frage, ob ein Angeklagter für oder durch die Tat etwas erlangt hat, ist zwischen dessen Privatvermögen und dem Vermögen der Gesellschaft zu unterscheiden (BGH, 1 StR 275/20).

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  • Heimliche Aufnahmen in Saunen: Gesetzesinitiative zur Schließung strafrechtlicher Schutzlücken 2026

    Heimliche Aufnahmen in Saunen: Gesetzesinitiative zur Schließung strafrechtlicher Schutzlücken 2026

    Ein Mann filmt heimlich zwei Frauen in einer Leipziger Sauna. Die Polizei sichert das Handy samt Aufnahmen. Doch die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein – mangels Strafbarkeit. Der Fall vom Juli 2025 hat eine rechtspolitische Debatte ausgelöst, die nun in eine konkrete Gesetzesinitiative mündet. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig und die Justizminister aus Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wollen die Schutzlücke schließen, wie Tagesschau und NOZ berichten. Doch der Vorstoß ist umstritten und wirft grundsätzliche Fragen über die Grenzen des Strafrechts auf.

    Ich möchte darauf im Folgenden etwas umfassender eingehen, auch vor dem Hintergrund, dass ich umfangreiche Erfahrung als Strafverteidiger mitbringe, wenn es um heimliche Aufnahmen und entsprechende Taten geht – aber auch mit technischem Hintergrund blickend auf die Frage, ob zu viel kriminalisiert werden kann.

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  • Großes Ausmaß einer Steuerhinterziehung

    Großes Ausmaß einer Steuerhinterziehung

    Die Abgrenzung zwischen einfacher Steuerhinterziehung und besonders schweren Fällen ist für die Praxis von zentraler Bedeutung – nicht nur wegen des erhöhten Strafrahmens, sondern auch wegen der längeren Verjährungsfristen. Mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2025 (Aktenzeichen 1 StR 445/24) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Klärung vorgenommen: Wann liegt ein Steuervorteil großen Ausmaßes vor, wenn die Täter unrichtige Angaben in Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften machen?

    Der BGH setzte die Wertgrenze auf 140.000 Euro fest und stellte klar, dass es für die Anwendung des Regelbeispiels nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO nicht auf die tatsächliche Steuerverkürzung ankommt, sondern auf die Höhe der unrichtig festgestellten Einkünfte.

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  • Vorstandshaftung für Verbandsgeldbußen

    Vorstandshaftung für Verbandsgeldbußen

    Die Frage, ob ein Vorstandsmitglied für Geldbußen haften muss, die der Gesellschaft wegen eigener Pflichtverstöße auferlegt wurden, ist seit langem umstritten. Mit seinem Urteil vom 21. Oktober 2025 (Aktenzeichen 31 U 3/25) hat das Oberlandesgericht Frankfurt eine klare Position bezogen: Ein Vorstand, der durch pflichtwidriges Handeln eine Geldbuße gegen die Gesellschaft verursacht, kann von dieser in Regress genommen werden.

    Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem ein ehemaliger Vorstandsvorsitzender den sogenannten Bilanzeid im Halbjahresfinanzbericht unterlassen hatte, woraufhin die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegen die Gesellschaft ein Bußgeld verhängte. Das Gericht bestätigte, dass die Gesellschaft den entstandenen Schaden beim verantwortlichen Vorstandsmitglied liquidieren darf – und widerlegte damit zentrale Einwände der Verteidigung, die auf den Sanktionscharakter der Geldbuße und die angebliche Systemwidrigkeit eines solchen Regresses verwiesen.

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  • BGH zur Rolle von Geheimhaltungsanordnungen und Beweisvereitelung durch Prozessverhalten

    BGH zur Rolle von Geheimhaltungsanordnungen und Beweisvereitelung durch Prozessverhalten

    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2025 (IV ZR 157/24) wird ein komplexes Zusammenspiel zwischen Geheimnisschutz, Beweisvereitelung und prozessualer Mitwirkungspflicht angesprochen, das die Notwendigkeit prozessual-strategischer Fähigkeiten betont.

    Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Umständen das Ausbleiben eines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung als beweisvereitelndes Verhalten gewertet werden kann – insbesondere dann, wenn dadurch der Erlass einer notwendigen Geheimhaltungsanordnung verhindert wird. Man merkt an überraschender Stelle, wie eng prozessuale Sorgfaltspflichten mit materiellen Beweislastfragen verknüpft sind.

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  • Individuelle Vereinbarungen vs. AGB: BGH zur Vorrangigkeit ausgehandelter Vertragsbestimmungen im Verhältnis zu begünstigten Dritten

    Individuelle Vereinbarungen vs. AGB: BGH zur Vorrangigkeit ausgehandelter Vertragsbestimmungen im Verhältnis zu begünstigten Dritten

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2025 (I ZB 9/25) markiert für mich einen Wendepunkt im ohnehin kritischen Spannungsfeld zwischen individuell ausgehandelten Vertragsbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen – insbesondere dann, wenn Dritte in den Genuss vertraglicher Rechte kommen.

    Der Leitsatz der Entscheidung bringt es auf den Punkt: Selbst im Verhältnis zu begünstigten Dritten können individuell ausgehandelte Klauseln als vorrangige Individualvereinbarungen im Sinne des § 305b BGB gelten, sofern deren Interessen im Verhandlungsprozess hinreichend gewahrt wurden. Damit gibt der BGH klare Konturen für die Abgrenzung zwischen AGB-Kontrolle und Vertragsfreiheit in mehrseitigen Rechtsbeziehungen vor:

    Zwischen den Vertragsparteien eines Vertrags zugunsten Dritter individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen können auch im Verhältnis zum begünstigten Dritten als nach § 305b BGB gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangige Individualvereinbarung angesehen werden, wenn die Interessen des Dritten bei den Vertragsverhandlungen von dem Versprechensempfänger gegenüber dem Versprechenden gewahrt wurden, so dass der Dritte nicht als in ihrer Verhandlungsmacht unterlegene Vertragspartei anzusehen ist. So verhält es sich, wenn in einem zwischen einer Konzerngesellschaft und einem Lieferanten individuell ausgehandelten Rahmenvertrag verbundenen Unternehmen der Konzerngesellschaft Rechte eingeräumt werden.

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  • Amtsträgerbegriff: BGH zu Bestechung bei öffentlicher Abfallentsorgung

    Amtsträgerbegriff: BGH zu Bestechung bei öffentlicher Abfallentsorgung

    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2025 (6 StR 315/24) findet sich eine Vertiefung der Rechtsprechung zur Amtsträgereigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Geschäftsführer privatrechtlich organisierter Unternehmen als Amtsträger gelten können, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Der Fall illustriert, wie der BGH die Grenzen zwischen privater Wirtschaftstätigkeit und öffentlicher Verantwortung zieht – eine Abgrenzung, die für die Praxis der Korruptionsbekämpfung von zentraler Bedeutung ist.

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  • Nord Stream und Grenzen des Strafprozesses (Update 2026)

    Nord Stream und Grenzen des Strafprozesses (Update 2026)

    Faktische Probleme der Strafverteidigung in Verfahren mit politischen Hintergründen: Die Sprengung der Nord-Stream-Pipelines im September 2022 bleibt einer der rätselhaftesten Akte hybrider Kriegsführung der jüngeren Geschichte. Mehr als drei Jahre später steht ein Verdächtiger vor deutschen Gerichten, während die Debatte über Täterschaft und Motive ungebrochen ist. Doch je tiefer die Ermittlungen voranschreiten, desto drängender wird die Frage, ob ein klassischer Strafprozess überhaupt geeignet ist, die Wahrheit in einem Fall zu finden, der von gezielten Täuschungen, geopolitischen Interessen und der Unberechenbarkeit moderner Geheimdienstoperationen geprägt ist.

    Die jüngste Kritik an der einseitigen Ausrichtung der Bundesanwaltschaft auf ukrainische Verdächtige, aktuell bei der FAZ zusammengefasst, wirft grundsätzliche Zweifel auf: Kann ein Gerichtssaal der richtige Ort sein, um einen Sachverhalt zu klären, der möglicherweise Teil einer russischen Desinformationsstrategie ist? Und was bedeutet das für die Fairness eines Verfahrens, in dem die Angeklagten am Ende nur Bausteine in einem größeren, undurchsichtigen Spiel sein könnten?

    Update, Januar 2026: Der BGH hat sich im Rahmen einer Haftentscheidung erstmals mit dem Thema beschäftigt. Die Entscheidung wurde in einer inhaltlichen Analyse hier aufgenommen. Der Beitrag erschien erstmals am 28. November 2025. Die Deutsche Welle berichtet dazu auch und hat sich dazu mit mir unterhalten.

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  • Phishing-Angriff auf Apple Pay: Bank muss mangels starker Kundenauthentifizierung erstatten

    Phishing-Angriff auf Apple Pay: Bank muss mangels starker Kundenauthentifizierung erstatten

    Mit einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 2025 (Aktenzeichen 17 U 113/23) werden grundsätzliche Fragen zur Haftung bei Phishing-Angriffen auf mobile Bezahlsysteme aufgeworfen: Dabei geht es konkret um die starke Kundenauthentifizierung nach § 1 Abs. 24 ZAG und ihre praktische Umsetzung bei der Nutzung von Apple Pay.

    Das Gericht entschied, dass eine Bank ihren Kunden für nicht autorisierte Transaktionen entschädigen muss, wenn sie die Anforderungen an die Authentifizierung nicht hinreichend erfüllt. Nach langer Zeit negativer Entscheidungen für Kunden sieht man hier noch einmal hohe Hürden für Banken, wenn diese sich auf grobe Fahrlässigkeit des Kunden berufen – und wie entscheidend die technische Ausgestaltung der Sicherheitsverfahren ist.

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  • BGH zur Strafbarkeit bei kontaktlosem Bezahlen mit gestohlener Girokarte

    BGH zur Strafbarkeit bei kontaktlosem Bezahlen mit gestohlener Girokarte

    Eine bislang noch offene rechtliche Frage betrifft das kontaktlose Bezahlen mit einer entwendeten Girokarte ohne PIN-Eingabe. In einem Beschluss vom 3. Dezember 2025 (5 StR 362/25) hat sich der Bundesgerichtshof nun mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein solcher Missbrauch als Computerbetrug gemäß § 263a StGB oder nach anderen Straftatbeständen zu ahnden ist.

    Besonders relevant ist dabei die Abgrenzung zwischen bloßer Vermögensverwertung und täuschungsäquivalentem Handeln. Dies ist ein zentrales Problem im Schnittfeld von Bankrecht und Strafrecht. Der BGH greift dabei die erste Entscheidung des OLG Hamm zu diesem Thema auf und bestätigt sie.

    Hinweis: Zum virtuellen Diebstahl beachten Sie auch meine Besprechung in jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6, hier gehe ich im Detail auf die Entscheidung des OLG Hamm ein!

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  • Kündigung von GmbH-Geschäftsführer wegen unzulässiger Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern

    Kündigung von GmbH-Geschäftsführer wegen unzulässiger Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 20. November 2025 (Aktenzeichen 5 U 15/24) eine Entscheidung zur Haftung von GmbH-Geschäftsführern bei Verstößen gegen das Begünstigungsverbot des Betriebsverfassungsgesetzes getroffen. Im Mittelpunkt stand die derzeit regelmäßig brennende Frage, ob ein Geschäftsführer, der an der unzulässigen Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern mitwirkt, selbst dann fristlos gekündigt werden kann, wenn er nicht primär für das Personalressort zuständig war.

    Das Gericht bejahte dies und stellte klar, dass auch eine unterlassene Kontrollpflicht einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen kann. Die Entscheidung ist nicht nur für die Praxis der Geschäftsführerhaftung von Bedeutung, sondern wirft auch grundsätzliche Fragen zur Reichweite der Überwachungspflichten in mehrköpfigen Führungsorganen auf.

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  • Haftung von Cookie-Drittanbietern bei mangelnder Einwilligung

    Haftung von Cookie-Drittanbietern bei mangelnder Einwilligung

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 (Aktenzeichen 6 U 81/23) eine Entscheidung zur Haftung von Drittanbietern für die Setzung von Cookies ohne Einwilligung des Nutzers getroffen. Es geht im Kern um die Frage, ob Technologieunternehmen, die im Hintergrund Cookies auf Endgeräten speichern, selbst als Normadressaten des § 25 Telemedien-Datenschutz-Durchführungsgesetzes (TDDDG) anzusehen sind – und damit für Verstöße gegen die Einwilligungspflicht haften.

    Diese erste obergerichtliche Entscheidung klärt nicht nur die Reichweite der Norm, sondern setzt auch Maßstäbe für die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Besonders bemerkenswert ist die klare Positionierung des Senats: Selbst wenn ein Drittanbieter vertraglich mit dem Webseitenbetreiber vereinbart hat, Cookies nur bei Vorliegen einer Einwilligung zu setzen, entbindet dies nicht von der eigenen Verantwortung.

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  • Vorlage des BGH an den EuGH: Dynamische IP-Adressen in der DSGVO

    Vorlage des BGH an den EuGH: Dynamische IP-Adressen in der DSGVO

    Der BGH (VI ZR 258/24) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) drei zentrale Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die nicht nur die juristische Debatte um den Personenbezug dynamischer IP-Adressen neu entfachen, sondern auch die Reichweite von Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO kritisch hinterfragen. Im Kern geht es um die Spannung zwischen technischer Realität, unionsrechtlichen Schutzstandards und der Gefahr missbräuchlicher Anspruchsgeltendmachung. Die Vorlage berührt die Praxis tausender Website-Betreiber, die sich mit automatisierten Abmahnungen konfrontiert sehen.

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  • Kennzeichnung von Fehlinformationen auf sozialen Plattformen

    Kennzeichnung von Fehlinformationen auf sozialen Plattformen

    Die Frage, wie soziale Plattformen mit Fehlinformationen umgehen dürfen, ist nicht nur eine Frage der Meinungsfreiheit, sondern auch des Vertragsrechts. Das Oberlandesgericht München (18 U 4603/22 Pre) hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2024 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Plattformbetreiber Nutzerbeiträge als Fehlinformationen kennzeichnen dürfen – und wo die Grenzen liegen. Die Entscheidung zeigt, dass selbst gut gemeinte Maßnahmen zur Bekämpfung von Falschmeldungen ohne klare vertragliche Grundlage rechtswidrig sein können. Sie unterstreicht damit die Bedeutung transparenter Nutzungsbedingungen und fairer Verfahren für alle Beteiligten.

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  • Schadensersatz für Steuerberaterfehler auch nach Verfahrenseinstellung (§ 153a StPO)

    Schadensersatz für Steuerberaterfehler auch nach Verfahrenseinstellung (§ 153a StPO)

    Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 28. März 2025 (Aktenzeichen 5 U 17/24) eine grundsätzliche Frage des Steuerberaterhaftungsrechts entschieden: Kann ein Mandant von seinem Steuerberater die Erstattung einer Zahlung verlangen, die er im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO geleistet hat, um ein Steuerstrafverfahren zu beenden? Das Gericht bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen und setzt damit klare Maßstäbe für die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen, die zur Abwendung strafrechtlicher Risiken getätigt werden.

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