Wer im Kündigungsschutzprozess auf die entscheidende E-Mail, das heimlich gesicherte Chat-Protokoll oder die Aufzeichnung setzt, muss heute mit einem Einwand rechnen, der noch vor Jahren undenkbar war: Diese Daten seien datenschutzwidrig beschafft und dürften deshalb nicht verwertet werden. Der EuGH hat dieser reflexhaften Berufung auf die DSGVO die Schärfe genommen und entschieden, dass rechtswidrig erlangte personenbezogene Daten im Prozess grundsätzlich verwertbar bleiben können. Für die arbeitsrechtliche Praxis ist das eine der wichtigeren Klarstellungen der letzten Zeit.
Gericht als Datenverarbeiter iSd DSGVO
Der Ausgangspunkt überrascht auf den ersten Blick: Der Gerichtshof stellt fest, dass nicht nur die Partei, die ein Beweismittel vorlegt, personenbezogene Daten verarbeitet, sondern auch das Gericht selbst. Sobald es datenhaltige Dokumente in die Akte aufnimmt, sie abruft, speichert oder würdigt, liegt eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung vor, und zwar unabhängig davon, ob die Übermittlung digital oder in Papierform erfolgte, solange die Daten Teil eines strukturierten Dateisystems werden.
Diese Einordnung ist die Weichenstellung für alles Weitere. Denn wenn das Gericht Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist, braucht seine Verwertung eine eigene Rechtsgrundlage. Der EuGH verortet sie in Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO: Das Gericht erfüllt eine rechtliche Verpflichtung, wenn es über die Zulässigkeit von Beweisangeboten entscheidet und zulässige Beweise anschließend würdigt. Damit ist die gerichtliche Beweisverwertung von der ursprünglichen, möglicherweise rechtswidrigen Datenbeschaffung durch die Partei rechtlich abgekoppelt.
Die zentrale Aussage zum Beweismittel
Weder Art. 5 DSGVO noch die übrigen Grundsätze und Betroffenenrechte der Verordnung schließen es generell und absolut aus, dass ein Gericht personenbezogene Daten berücksichtigt, die die vorlegende Partei zuvor rechtswidrig verarbeitet hat. Ein automatisches Beweisverwertungsverbot allein wegen datenschutzwidriger Beschaffung existiert nach der DSGVO nicht.
Der Grund liegt in der Funktion der gerichtlichen Verarbeitung. Sie dient der Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 47 der Charta, das mit dem Recht auf Privatleben und Datenschutz aus Art. 7 und 8 der Charta in Ausgleich zu bringen ist. Diesen Ausgleich hat der Unionsgesetzgeber nach Auffassung des Gerichtshofs bereits in der DSGVO selbst angelegt, sodass ihre Verwertungsregel nicht in ein pauschales Verbot umschlägt. Entscheidend ist, dass die Verarbeitung durch das Gericht auf ihre eigene Rechtsgrundlage gestützt wird, deren Voraussetzungen selbständig zu prüfen sind, und nicht auf die Rechtmäßigkeit der vorherigen Datenerhebung durch die Partei.
Der feine Unterschied zum berechtigten Interesse
Bemerkenswert ist wie der EuGH zwischen den Erlaubnistatbeständen differenziert. Hätte sich die Verwertung auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt, wäre das Ergebnis anders ausgefallen. Wer weiß oder wissen müsste, dass ihm übermittelte Daten zuvor rechtswidrig erhoben wurden, kann sich für seine eigene Verarbeitung gerade nicht auf ein berechtigtes Interesse berufen, weil dieser Erlaubnistatbestand die Rechtmäßigkeit der Herkunft voraussetzt.
Für das Gericht gilt das aber nicht, weil es seine Verarbeitung nicht auf ein berechtigtes Interesse, sondern auf die rechtliche Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO stützt. Dieser Tatbestand enthält keine Anforderung, die es dem Gericht verwehren würde, auch auf rechtswidrig gewonnene Daten zuzugreifen. Damit hängt die Verwertbarkeit letztlich davon ab, welcher Erlaubnistatbestand einschlägig ist, und nicht von einer allgemeinen Fernwirkung des Beschaffungsmangels.
Datenminimierung statt großer Abwägung
Auch die vom vorlegenden Gericht befürchtete umfassende Einzelfallabwägung hat der EuGH entschärft. Der Grundsatz der Datenminimierung verlangt nicht, dass das Gericht bei jeder Verarbeitung gesondert Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit im Sinne einer vollständigen Verhältnismäßigkeitsprüfung durchdekliniert. Es genügt, dass die verarbeiteten Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das notwendige Maß beschränkt sind, weil in diesen Anforderungen der Verhältnismäßigkeitsgedanke bereits aufgeht. Das Gericht muss also prüfen, ob es tatsächlich die für die Entscheidung relevanten Daten verwertet, nicht aber eine freischwebende Interessenabwägung vornehmen.
Kein Freibrief für nationale Untätigkeit
Eine Einschränkung bleibt, und sie betrifft den Gesetzgeber ebenso wie die Rechtsprechung. Die nationale Regelung muss nicht ausdrücklich normieren, unter welchen Voraussetzungen datenhaltige Beweismittel verwendet werden dürfen, doch verlangt der EuGH ersatzweise eine klare, präzise und vorhersehbare Rechtsprechung, die diese Voraussetzungen selbst festlegt, ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und verhältnismäßig ist. Richterrecht kann die geforderte Rechtsgrundlage also tragen, aber nur, wenn es diese Qualität erreicht. Wo die Verwertungsdogmatik diffus und für die Betroffenen unberechenbar bleibt, fehlt die tragfähige Grundlage.

Ausblick
Die Entscheidung nimmt der DSGVO die Rolle des allgemeinen Beweisverwertungsverbots, zu der sie in der Prozesspraxis zunehmend hochstilisiert wurde. Datenschutzwidrig beschaffte Beweismittel sind vor Gericht nicht schon deshalb unbrauchbar, weil sie datenschutzwidrig beschafft wurden, denn die gerichtliche Verwertung ruht auf einer eigenen, von der Beschaffung getrennten Grundlage und dient dem fairen Verfahren. Wer im Arbeitsprozess auf ein solches Verwertungsverbot setzt, wird künftig mehr vortragen müssen als den bloßen Hinweis auf die Herkunft der Daten. Umgekehrt liegt die Verantwortung nun bei den nationalen Gerichten, ihre Verwertungsmaßstäbe so klar und vorhersehbar zu formen, dass sie dem unionsrechtlichen Anspruch an eine Rechtsgrundlage genügen.
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