Steuerungsfähigkeit

Bei der Steuerungsfähigkeit geht es um die Fähigkeit, entsprechend
der Unrechtseinsicht zu handeln, also um Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung, nicht aber um exekutive Handlungskontrolle.

Entscheidend kommt es auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen.

Steuerungsfähigkeit darf nicht mit zweckrationalem Verhalten verwechselt werden. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade bei schweren Persönlichkeitsstörungen
ein zielgerichtetes und überlegtes Nachtatverhalten – anders als etwa bei der Prüfung eines Affektes oder einer Rauschtat – wenig aussagekräftig für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit (so BGH, 2 StR 159/20, 2 StR 562/19). Denn auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (BGH, 2 StR 562/19, 5 StR 329/06, 1 StR 316/01, 5 StR 3/01 und 5 StR 325/21).

Besonders tückisch wird es, wenn man dem Angeklagten (teilweise) in seiner Einlassung als Gericht nicht folgen möchte:

Auf widerlegte Angaben eines Angeklagten darf der Ausschluss einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht gestützt werden, wenn ansonsten aufgrund des Krankheitsbildes die Annahme von § 21 StGB naheliegt.

Die Schwurgerichtskammer hätte, um ihrer Leitungsverantwortung aus
§ 78 StPO gerecht zu werden, der Sachverständigen insoweit vielmehr vorgeben müssen, von welchem Sachverhalt sie für die Erstattung ihres Gutachtens (gegebenenfalls alternativ) auszugehen hat und wie mit der Einlassung des Angeklagten umzugehen ist (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2000 – 5 StR 640/99, NStZ-RR 2000, 361; vom 29. September 1994 – 4 StR 494/94, NStZ 1995, 282).

BGH, 5 StR 325/21
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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