In Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung hat das OLG Frankfurt am Main (11 W 12/13) bestätigt, dass bei einem Sequestrationsanspruch eine vorherige Abmahnung grundsätzlich nicht angebracht ist – und auch später ein sofortiges Anerkenntnis in dieser Konstellation nicht vor Kosten schützt:
Wird – wie vorliegend – im einstweiligen Verfügungsverfahren neben einem Unterlassungs- ein Sequestrationsanspruch geltend gemacht, kann sich die Unzumutbarkeit der Abmahnung daraus ergeben, dass eine Abmahnung dem Verletzer die Möglichkeit eröffnen könnte, zur Vermeidung wesentlicher Nachteile den vorhandenen angegriffenen Warenbestand bei Seite zu schaffen und damit den Anspruch des Verletzten auf Vernichtung der Ware zu unterlaufen (KG, GRUR-RR 2008, 372; OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 29; OLG Frankfurt, GRUR 2006, 264; OLG Nürnberg, WRP 1981, 342; Köhler/Bornkamm, UWG 30. Aufl. 2012, § 12 Rn. 1.48 m. w. N.).
Maßgeblich ist, ob die Umstände des konkreten Einzelfalls geeignet sind, bei dem Berechtigen die ernste Besorgnis zu begründen, dass der Unterlassungsschuldner sich bei einer vorherigen Abmahnung um schnelle Beseitigung eines etwa vorhandenen Warenbestandes bemühen werde. Diese Besorgnis ist grundsätzlich berechtigt, wenn es sich um einen Fall der Weiterverbreitung schutzrechtverletzender Ware handelt. In diesen Fällen darf der Unterlassungsgläubiger regelmäßig davon ausgehen, dass der Verletzter die Sequestrierung zu vereiteln versucht, um die sich aus einer Sequestrationsanordnung ergebenden wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden (OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 191; KG a. a. O). In diesen Fällen muss der Gläubiger die Gefahr einer Vereitelung des Rechtsschutzes nicht durch besondere Verdachtsmomente belegen. Es besteht vielmehr von vornherein die ernste Besorgnis, der Schuldner werde versuchen, die fragliche Ware bei Seite zu schaffen.
Nur wenn diese Gefahr ausnahmsweise ausgeschlossen erscheint, ist dem Gläubiger eine Abmahnung zuzumuten (Köhler/Bornkamm, a. a. O. m. w. N.). Um der Gefahr einer missbräuchlichen Geltendmachung des Sequestrationsanspruches zu begegnen bzw. die Beantragung der Sequestration ausschließlich zur Umgehung des Abmahnungserfordernisses auszuschließen, ist es notwendig, dass im Einzelfall geprüft wird, ob ein schützenswertes Sicherungsinteresse für die Sequestration tatsächlich bestand. Das kann etwa zu verneinen sein, wenn die beantragte Sequestrationsanordnung später nicht vollzogen wird (vgl. KG a. a. O.). In solchen Fällen ist zu verlangen, dass von Antragstellerseite schlüssig dargelegt wird, wieso trotz eines bestehenden objektiven Sicherungsinteresses gerade im Einzelfall aufgrund welcher Erkenntnisse auf eine Sequestration verzichtet wurde.
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