Das OLG Frankfurt am Main (6 W 50/10) konnte sich zum Designprozess und Sequestrationsanspruch bei eingetragenem Design (früher Geschmacksmuster) äussern:
Unterlässt es der Beklagte oder Antragsgegner im Geschmacksmusterverletzungsprozess, ein dem Klagemuster nahe kommendes vorbekanntes Modell vorzulegen, ist nicht nur von der Schutzfähigkeit des Musters, sondern auch von einem weiten Schutzumfang auszugehen. Der Erlass einer auf ein eingetragenes ungeprüftes oder ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster gestützten einstweiligen Verfügung kommt häufig nicht in Betracht, ohne dass der (mutmaßliche) Verletzer Gelegenheit hatte, zur Schutzfähigkeit und zum Schutzumfang Stellung zu nehmen; dies kann auch geschehen, indem der Musterinhaber abmahnt und dem Eilantrag die Reaktion des Abgemahnten beifügt. Unter diesen Umständen bleibt für die Anordnung der Herausgabe von Verletzungsstücken zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher (Sequestration) in der Regel kein Raum. (…)
Eine solche – der Sicherung des Vernichtungsanspruchs dienende – Anordnung kommt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 25.1.2010 – 6 W 4/10; veröffentlicht in juris) nur in Betracht, wenn nach den Gesamtumständen die Gefahr besteht, dass der Verletzer nach einem Hinweis auf die Entdeckung der Verletzungshandlung versuchen wird, die Verletzungsgegenstände beiseite zu schaffen und sich dadurch dem Vernichtungsanspruch zu entziehen. Diese Voraussetzungen waren hier bereits nach dem Vortrag in der Antragsschrift nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin ist ein großes und renommiertes Schuhhandelsunternehmen, dem nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, sich in der dargestellten Weise zu verhalten. Im Übrigen könnte eine Sequestration den von der Antragstellerin erhofften Zweck inzwischen ohnehin nicht mehr in vollem Umfang erreichen, nachdem der Senat der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör gegeben hat.
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der Erlass einer auf die Verletzung eines ungeprüft eingetragenen oder nicht eingetragenen Geschmacksmusters gestützten Unterlassungsverfügung häufig nicht in Betracht kommt, ohne dass der (mutmaßliche) Verletzer zuvor Gelegenheit hatte, zur Frage der Neuheit und Eigenart des Verfügungsmusters – die er zu widerlegen hat (§ 39 GeschmMG) – sowie zum Schutzumfang Stellung zu nehmen. Für die dann erforderliche Gehörsgewährung kann es ausreichen, dass der Musterinhaber den (mutmaßlichen) Verletzer mit einer Frist, die dem gegebenenfalls erforderlichen Rechercheaufwand Rechnung trägt, abmahnt und dem Eilantrag die Reaktion auf diese Abmahnung beifügt; in diesem Fall hat der Abgemahnte zusätzlich die Möglichkeit, eine Schutzschrift bei Gericht einzureichen.
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