Schuldumfang bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a Abs. 1 und 2 StGB

Der Schuldumfang bei Straftaten des Vorenthaltens von Beiträgen nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB im Rahmen illegaler, aber versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse bestimmt sich nach dem nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu ermittelnden Bruttoarbeitsentgelt und der daran anknüpfenden Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28d SGB IV). Einbezogen im Sinne des § 266a StGB sind die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften tatsächlich geschuldeten Beiträge (BGH, 1 StR 126/23 und 1 StR 416/08).

Das erkennende Gericht hat daher zu prüfen, ob die für die Fälligkeitszeitpunkte geschuldeten Beiträge gesondert nach der Anzahl, den Beschäftigungszeiten, den Entgelten der und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse zu ermitteln sind (BGH, 1 StR 444/18 und 1 StR 111/18). Denn die Höhe der aus dem Arbeitsentgelt geschuldeten Beiträge ist nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen (BGH, 1 StR 199/10 und 2 StR 460/20).

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Liegen keine tragfähigen Feststellungen zu den tatsächlich gezahlten Löhnen und den schwarz beschäftigten Arbeitnehmern vor, steht aber zur Überzeugung des Tatrichters ein strafbares Verhalten des Angeklagten fest, kann die Bestimmung des Schuldumfangs – wie auch sonst bei Vermögensdelikten – im Wege der erfolgen. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Bemessungsgrundlagen verkürzter Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, 1 StR 339/16 und 1 StR 1/16 Rn. 6). Danach unterliegt die Schätzung insbesondere dem Gebot, dass sich unüberwindbare Zweifel zugunsten des Angeklagten auswirken müssen (BGH, 1 StR 140/20). Erforderlichenfalls hat der Tatrichter eine als erwiesen anzusehende Mindestschuld festzustellen (BGH, 1 StR 283/09 und 1 StR 140/20). Im Rahmen der Gesamtwürdigung des Schätzungsergebnisses ist der Zweifelssatz zu beachten (BGH, 5 StR 305/94 und 1 StR 283/09).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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