Schuldumfang bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a Abs. 1 und 2 StGB

Der Schuldumfang bei Straftaten des Vorenthaltens von Beiträgen nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB im Rahmen illegaler, aber versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse bestimmt sich nach dem nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu ermittelnden Bruttoarbeitsentgelt und der daran anknüpfenden Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28d SGB IV). Einbezogen im Sinne des § 266a StGB sind die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften tatsächlich geschuldeten Beiträge (BGH, 1 StR 126/23 und 1 StR 416/08).

Das erkennende Gericht hat daher zu prüfen, ob die für die Fälligkeitszeitpunkte geschuldeten Beiträge gesondert nach der Anzahl, den Beschäftigungszeiten, den Entgelten der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse zu ermitteln sind (BGH, 1 StR 444/18 und 1 StR 111/18). Denn die Höhe der aus dem Arbeitsentgelt geschuldeten Beiträge ist nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen (BGH, 1 StR 199/10 und 2 StR 460/20).

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Liegen keine tragfähigen Feststellungen zu den tatsächlich gezahlten Löhnen und den schwarz beschäftigten Arbeitnehmern vor, steht aber zur Überzeugung des Tatrichters ein strafbares Verhalten des Angeklagten fest, kann die Bestimmung des Schuldumfangs – wie auch sonst bei Vermögensdelikten – im Wege der Schätzung erfolgen. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Bemessungsgrundlagen verkürzter Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, 1 StR 339/16 und 1 StR 1/16 Rn. 6). Danach unterliegt die Schätzung insbesondere dem Gebot, dass sich unüberwindbare Zweifel zugunsten des Angeklagten auswirken müssen (BGH, 1 StR 140/20). Erforderlichenfalls hat der Tatrichter eine als erwiesen anzusehende Mindestschuld festzustellen (BGH, 1 StR 283/09 und 1 StR 140/20). Im Rahmen der Gesamtwürdigung des Schätzungsergebnisses ist der Zweifelssatz zu beachten (BGH, 5 StR 305/94 und 1 StR 283/09).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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