Schmähkritik im Gewand der Gewerkschaftsrede

Im Spannungsfeld zwischen Grundrechten und arbeitsvertraglichen Nebenpflichten ist die Grenze zwischen erlaubter Kritik und unzulässiger Schmähung regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung. Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az. 58 Ca 4568/24) eine interessante Entscheidung zur Reichweite der Meinungs- und Koalitionsfreiheit von Arbeitnehmern sowie zur Zulässigkeit einer Abmahnung wegen öffentlicher Kritik am Arbeitgeber getroffen. Im Zentrum steht die Frage, ob die Äußerung eines Gewerkschaftsfunktionärs, sein Arbeitgeber bereite als „gewerkschaftsfeindlicher Akteur“ der AfD den Weg, noch vom Schutzbereich der Grundrechte erfasst ist – oder als Schmähkritik arbeitsrechtlich geahndet werden darf.

Sachverhalt

Der Kläger ist als Elektriker an der Freien Universität Berlin beschäftigt, zugleich freigestelltes Personalratsmitglied sowie im Vorstand der ver.di-Betriebsgruppe tätig. Auf der Website dieser Betriebsgruppe wurde am 30. Januar 2024 ein Aufruf zu einem politischen Aktionstag veröffentlicht, der sich gegen die AfD, die Sozialpolitik der Bundesregierung sowie konkret auch gegen die Universität als Arbeitgeberin richtete. Die FU wurde dort mitverantwortlich gemacht für einen „Rechtsruck“ im Land, da sie „aktive Mitbestimmung und demokratische Prozesse bekämpfe“ und damit der AfD „den Weg bereite“. Die Universität reagierte mit einer Abmahnung, gegen die der Kläger vor dem Arbeitsgericht Klage auf Entfernung aus der Personalakte erhob. Diese blieb erfolglos.

Juristische Analyse

1. Abmahnung und ihre Rechtsgrundlagen

Zentrales Begehren des Klägers war die Entfernung der Abmahnung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog i. V. m. § 242 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies möglich, wenn eine Abmahnung auf unrichtigen Tatsachen, einer falschen rechtlichen Bewertung oder einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beruht. Das Arbeitsgericht prüfte daher eingehend, ob der Vorwurf einer Pflichtverletzung durch die Äußerungen des Klägers rechtlich tragfähig ist.

2. Meinungsfreiheit vs. Treuepflicht

Die Kammer räumt ein, dass es sich bei den Aussagen des Klägers formal um Meinungsäußerungen handelt. Dies sei anhand des prägenden Gesamtzusammenhangs der Aussagen, insbesondere der wertenden Einordnung der FU als „gewerkschaftsfeindlich“, zu bejahen. Doch der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG endet dort, wo die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird – also dort, wo nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Arbeitgebers im Vordergrund steht.

Die Bewertung der FU als „Wegbereiterin der AfD“ stelle eine überzogene, sachlich nicht mehr gerechtfertigte und bewusst diffamierende Darstellung dar. Dass sich die Kritik an der Auslagerung von Reinigungsarbeiten oder verspäteten Zuschlagszahlungen entzündet, reiche nicht aus, um die herabsetzende Pauschalverurteilung zu legitimieren. In der Gesamtschau sei die Aussage nicht mehr auf Kritik, sondern auf Verächtlichmachung ausgerichtet – ein klassischer Fall von Schmähkritik.

Daneben sei der Kläger als Arbeitnehmer nach § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme verpflichtet – auch in seiner Funktion als Gewerkschafter. Zwar dürfen Gewerkschaften betriebliche Missstände öffentlich anprangern; die Grenze verlaufe jedoch dort, wo die öffentliche Wahrnehmung des Arbeitgebers substanzlos beschädigt wird. Das Gericht betont, dass es nicht um eine Einschränkung gewerkschaftlicher Betätigung, sondern allein um die Wahrung berechtigter Arbeitgeberinteressen gehe.

3. Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG – keine Rechtfertigung der Schmähung

Der Kläger berief sich auf Art. 9 Abs. 3 GG, wonach Gewerkschaftsbetätigung besonders geschützt ist. Dies umfasse auch das Recht, sich kritisch zur politischen und sozialen Lage zu äußern. Das Gericht bestätigte diesen Grundsatz, wies aber zugleich darauf hin, dass die Koalitionsfreiheit nicht schrankenlos gilt. Vielmehr sei im Wege praktischer Konkordanz mit anderen Grundrechtspositionen ein angemessener Ausgleich herzustellen.

Die Kritik am Arbeitgeber müsse daher auf einer sachlichen Grundlage beruhen und dürfe nicht allein den Zweck verfolgen, ihn herabzusetzen. Der streitgegenständliche Aufruf überschreite diese Grenze deutlich, da die Beklagte in ihrer Gesamtheit pauschal als Mitverursacherin eines gesellschaftlichen „Rechtsrucks“ dargestellt werde, ohne konkrete, überprüfbare Anhaltspunkte. Der Umstand, dass es sich bei der FU Berlin um eine öffentliche Einrichtung handele, begründe zudem ein gesteigertes Schutzbedürfnis ihrer Reputation, so das Gericht.

4. Loyalitätspflichten und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber

Interessant ist die Argumentation des Gerichts zur Rolle des Klägers als freigestelltes Personalratsmitglied. Zwar sei er kein Amtsträger im engeren Sinne, doch komme seinen Äußerungen aufgrund der Nähe zum Arbeitgeber und der Innenkenntnisse besonderes Gewicht zu. Dies rechtfertige erhöhte Anforderungen an die Loyalität und Zurückhaltung in öffentlichen Stellungnahmen.

Zwar kritisiert das Gericht die pauschale Behauptung der Beklagten, der Kläger sei aufgrund seiner Stellung im öffentlichen Dienst zu erhöhter Loyalität verpflichtet – ein solcher Status lasse sich nicht ohne Weiteres ableiten. Doch sei dies unerheblich, da die Abmahnung auch ohne diesen Aspekt inhaltlich korrekt sei.

5. Keine Unverhältnismäßigkeit der Abmahnung

Abschließend prüft das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Sanktion. Es stellt klar, dass die Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung bereits Ausdruck des Ultima-Ratio-Prinzips sei. Die getätigten Aussagen des Klägers seien geeignet, den Betriebsfrieden zu stören und das Vertrauen in die Loyalität erheblich zu beschädigen. Eine Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte sei daher nicht geboten.

Schlussfolgerung

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit dieser Entscheidung einen scharfen Trennstrich zwischen scharf formulierter Gewerkschaftskritik und justiziabler Schmähkritik gezogen. Es unterstreicht, dass auch gewerkschaftliche Kommunikationsfreiheit dort endet, wo pauschale Diffamierungen und schwerwiegende Ehrverletzungen des Arbeitgebers in den Vordergrund treten. Die Koalitionsfreiheit schützt nicht das Recht zur öffentlichen Herabsetzung auf Verdachtsebene.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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