Das OVG Hamburg (5 Bs 152/20) hat entschieden, dass es sich bei der bloßen Einlagerung von Aktenbestände in einem Gebäude nicht zwingend um einen Verarbeitungsvorgang im Sinne der Datenschutzgrundverordnung handelt – es kommt aber darauf an, wie es läuft:
Auch das Beschwerdegericht geht davon aus, dass eine „Verarbeitung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO eine Handlung im Sinne einer menschlichen Aktivität erfordert (so auch Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO 2017, zu Art. 4 Nr. 2, Rn. 14, 24).
Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, die Verarbeitung als „ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe“ bezeichnet. Auch die englische („processing means any operation or set of operations which is performed“) und französische Sprachfassung („traitement, toute opération ou tout ensemble d`opérations effectuées“) stützen diese Auffassung. Art. 30 Abs. 1 und 2 DSGVO sprechen sogar ausdrücklich von einem „Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten“ bzw. einem „Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung“, das von den Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeitern zu führen ist. Auch ansonsten besteht Einigkeit, dass die Definition des Verarbeitungsbegriffs einen „Umgang“ mit personenbezogenen Daten voraussetzt (Roßnagel in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2018, zu Art. 4 DSGVO Rn. 10; Eßer in: Auernhammer, DSGVO – BDSG, 6. Auflage 2018, zu Art. 4 DSGVO Rn. 32; Gola, DS-GVO, 2017, zu Art. 4 Rn. 29).
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners können auch bei diesem Verständnis sowohl die Speicherung als auch die Aufbewahrung von personenbezogenen Daten ohne weiteres als Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO verortet werden, da in beiden Fällen eine menschliche Handlung bzw. eine Zustandsveränderung stattfindet: Bei nicht körperlichen Akten wird im Computer der Befehl „Speichern“ erteilt; körperliche Akten werden zur Aufbewahrung etwa in einem dafür vorgesehenen Raum eingelagert.
OVG Hamburg, 5 Bs 152/20
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