Rücknahme des Einspruchs im Bußgeldverfahren bei Rechtsmittel

Wirksamkeit der Rücknahme des Einspruchs gegen Bußgeldbescheid: Die Wirksamkeit der Rücknahme des Einspruchs richtet sich im Bußgeldverfahren gemäß § 71 Abs. 1 OWiG nach den § 411 Abs. 3 Satz 2, § 303 Satz 1 StPO. Die Rücknahme des Einspruchs ist dabei grundsätzlich nur bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zulässig (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 411 Abs. 3 Satz 1 StPO).

Rücknahme im Zusammenhang mit mündlicher Verhandlung

Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel aufgrund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, erlaubt § 303 Satz 1 StPO dessen Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 411 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschränkung des Rücknahmerechts nach § 303 Satz 1 StPO wird dadurch endgültig für die Dauer des gesamten Verfahrens ausgelöst.

Hieran ändert mit dem BGH (KRB 11/21) auch der Neubeginn der Hauptverhandlung nach Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht nichts; es gilt vielmehr der Grundsatz der Einheitlichkeit der Hauptverhandlung. Der für den Strafprozess maßgebende Gedanke, dass § 303 Satz 1 StPO zwar nicht den “Schutz des Gegners” bezweckt, aber der materiellen Gerechtigkeit dient, indem er die einseitige Verfügung über das Rechtsmittel dem Beschwerdeführer entzieht, sobald die Hauptverhandlung einmal begonnen hat, gilt insoweit im Bußgeldverfahren gleichermaßen (§ 71 Abs. 1 OWiG).

Rücknahme nach Aufhebung der Entscheidung

Weiterhin kann die Rücknahme des Einspruchs auch dann noch rechtswirksam erklärt werden, wenn das Urteil in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen wird. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Urteil in vollem Umfang aufgehoben wird (dazu Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 155/22 unter Verweis auf BayObLG NZV 1997, 89; OLG Naumburg BeckRS 2022, 8552).

Wenn die tatrichterlichen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten werden kommt also eine Rücknahme oder Beschränkung des Einspruchs nicht mehr in Betracht (ebenso Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 155/22 unter Verweis auf OLG Zweibrücken NStZ 2010, 459; Eckstein in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl. 2019, § 411 Rdn. 47).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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