Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen im OWI-Verfahren

Der (KRB 11/21) hat – durchaus überraschend – klargestellt, dass die weitverbreitete Auffassung, der Einspruch von nicht erschienenen Nebenbetroffenen kann gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden, rechtsfehlerhaft ist. Denn: Auf eine nebenbetroffene juristische Person findet § 74 Abs. 2 OWiG weder unmittelbar noch entsprechend oder ergänzend Anwendung. Vielmehr gilt stattdessen nun mit dem Bundesgerichtshof § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 444 StPO.

Zu dieser praxisrelevanten Frage, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur sehr kontrovers umstritten war, konnte sich der BGH bisher nicht postieren.

Darstellung des Meinungsstreits beim BGH (Rn.21/22)

(1) Verschiedene Oberlandesgerichte und ein Teil der Literatur bejahen eine entsprechende Anwendung (vgl. OLG Stuttgart, wistra 2007, 279, 280, jedoch ohne Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998, BGBl. I S. 156 [künftig: OWiG-Änderungsgesetz]; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 SsBs 29/09, juris; Rogall in Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 30 Rn. 239; Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 88 Rn. 8; § 87 Rn. 27; Meyberg in BeckOK OWiG, 32. Ed. [Stand: 1. Oktober 2021], § 29a Rn. 108). Zur Begründung machen sie geltend, indem das Gesetz in § 87 Abs. 2 und 3 OWiG die Rechtsstellung des Einziehungsbeteiligten derjenigen eines Betroffenen im Bußgeldverfahren angleiche, bewirke es die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften gemäß § 71 ff. OWiG, wozu auch die Möglichkeit der Einspruchsverwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG gehöre. Die Verfahrensregelungen der § 46 Abs. 1 OWiG, § 444 Abs. 2 Satz 2 StPO [bzw. § 436 Abs. 1 Satz 1 StPO in der vom 1. Januar 2000 bis zum 24. Juli 2015 geltenden Fassung] einerseits und § 74 Abs. 2 OWiG andererseits seien nebeneinander anwendbar; dem Tatgericht sei insoweit Ermessen eingeräumt. Dazu wird auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG Zweibrücken, NStZ 1995, 293) verwiesen, die allerdings noch zu § 74 Abs. 2 OWiG in der Fassung vor Inkrafttreten des OWiG-Änderungsgesetz ergangen ist (vgl. OLG Stuttgart, wistra 2007, 279, 280; Rogall in Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 30 Rn. 239; Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 88 Rn. 8; Meyberg in BeckOK OWiG, 32. Ed. [Stand: 1. Oktober 2021], § 29a Rn. 108).

(2) Die Gegenauffassung lehnt eine entsprechende Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG für diese Fallkonstellation ab. Bei unentschuldigtem Ausbleiben des Einziehungsbeteiligten, dem es, soweit sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden sei, grundsätzlich freistehe, der fernzubleiben, könne das Gericht in Abwesenheit des Einziehungsbeteiligten verhandeln oder nach seinem Ermessen seine Vorführung zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen (§ 427 Abs. 2 StPO). Handele es sich bei dem Einziehungsbeteiligten um eine juristische Person oder Personenvereinigung, so werde das Erscheinen und ggf. die Vorführung des vertretungsberechtigten Organs angeordnet. Erscheine der Einziehungsbeteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, ohne genügende Entschuldigung nicht zur Hauptverhandlung, sei die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht möglich. Nichts anderes gelte im Falle der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. November 2001 – Ss 448/01 (B), Ss 448/01, juris; Fad in Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 27. Lfg. Februar 2019, § 87 Rn. 43; sowie zur vergleichbaren Rechtslage beim Einziehungsbeteiligten Mitsch in Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 87 Rn. 54, 57; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, , 64. Aufl., § 432 Rn. 8; Retemeyer in Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl., § 432 Rn. 6; Schmidt in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 432 Rn. 9).

Sehr umfangreich führt die Entscheidung aus, dass grammatikalische, systematische, historische und teleologische Auslegung ergeben, dass bereits keine planwidrige Regelungslücke besteht, die eine entsprechende Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG rechtfertigen könnte. Insoweit nun abschliessend klar ist, dass für Vertreter juristischer Personen und Personenvereinigungen in der Hauptverhandlung von vorneherein keine Anwesenheitspflicht (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 444 Abs. 2 Satz 1 StPO) besteht und auch nicht über Umwege herbeigedacht werden kann. Deshalb kann auch die hierauf aufbauende Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG keine Anwendung finden.

Die an das Nichterscheinen zu knüpfende Folge besteht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 444 Abs. 2 Satz 2, § 427 Abs. 2 Satz 2 StPO allein in der Möglichkeit, die zwangsweise Vorführung der zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Verbandes berufenen Person anzuordnen, wenn diese unter entsprechendem Hinweis hierauf geladen worden ist. Diese vom Gesetz als sachgerecht erachtete Reaktion auf die Vereitelung der mit der Anwesenheitsanordnung bezweckten Aufklärung liefe ins Leere, wäre der Einspruch der juristischen Person oder Personenvereinigungen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG zwingend zu verwerfen. Diese Friktion kann auch nicht dadurch aufgelöst werden, die Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG in das Ermessen des Gerichts zu stellen; dies lässt der eindeutige Wortlaut der Norm nicht zu.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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