Der Tatbestand des Raubes erfordert mit dem Gesetz den Einsatz von Gewalt oder einer Drohung als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme einer Sache – dies ist mit der tragende Unterschied zum Diebstahl, der sich in der Wegnahme erschöpft. Dadurch wird letztlich der Raub auch so gefährlich, dass ihm ein besonderer Strafrahmen zuteil wird. Streiten kann man darüber, wie man damit umgeht, wenn nötigende Handlung und Wegnahme nur zufällig zusammen kommen. Der BGH (4 StR 174/12) drückt dies in ständiger Rechtsprechung so aus:
Wird die Nötigung zunächst mit einer anderen Zielrichtung vorgenommen und nutzt der Täter sie erst im Anschluss zu einer Wegnahme aus, ist der Tatbestand des Raubes erfüllt, wenn die Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahme noch andauert oder als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und der Täter diesen Umstand bewusst dazu ausnutzt, dem Opfer, das sich dagegen nicht mehr zu wehren wagt, die Beute wegzunehmen (Senatsurteil vom 22. September 1983 – 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92; BGH, Beschluss vom 12. August 1992 – 3 StR 358/92, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3).
Anders ist es aber dann, wenn der Tatentschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss der Nötigungshandlung gefasst wird, wenn die nötigende Handlung zu einem ganz anderen Zweck vorher eingesetzt wurde (BGH, 2 StR 340/12).
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