Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1 SaGa 4/17) konnte sich zur Haftung von Mittätern im Wettbewerbsrecht äussern und klarstellen, dass jeder Mittäter einer unlauteren Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann – dies auch wenn er in der Vergangenheit die wettbewerbswidrige Handlung nicht selbst vorgenommen hat:
- Jeder Mittäter einer unlauteren Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG kann persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, auch wenn er in der Vergangenheit die wettbewerbswidrige Handlung nicht selbst vorgenommen hat.
- In Wettbewerbssachen wird das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Der Antragsteller kann die Eilbedürftigkeit durch zu langes Zuwarten mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung selbst widerlegen. Wie lange er zuwarten darf, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt auch von der Komplexität der Angelegenheit und der Anzahl der an der wettbewerbswidrigen Handlung beteiligten Personen ab.
- Im Hinblick auf diese Kriterien ist durch ein Abwarten von 7 Wochen nach Erstattung einer Strafanzeige bis zum Verfügungsantrag beim Arbeitsgericht im zur Entscheidung stehenden Fall noch keine Selbstwiderlegung eingetreten. Die Antragstellerin durfte jedenfalls zunächst abwarten, ob die Staatsanwaltschaft – wie auch tatsächlich geschehen – eine Hausdurchsuchung bei den Beschuldigten / Antragsgegnern vornehmen würde, um diese nicht vorzeitig zu warnen.
Aus der Entscheidung des Gerichts:
Täter ist dabei derjenige, der den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung i. S. d. § 3 adäquat kausal verwirklicht oder zu verwirklichen droht. Der Begriff ist dem allgemeinen Deliktsrecht (§ 830 BGB) entlehnt, das wiederum an die entsprechenden strafrechtlichen Begriffe anknüpft. Innerhalb des Täterbegriffs sind mehrere Formen der Tatbestandsverwirklichung zu unterscheiden. Täter ist neben demjenigen, der die Zuwiderhandlung selbst begeht auch der Mittäter. Mittäterschaft setzt dabei eine gemeinschaftliche Begehung (§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB), also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
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