Wettbewerbsrecht: Jeder Mittäter ist einzeln in Anspruch zu nehmen

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1 SaGa 4/17) konnte sich zur Haftung von Mittätern im Wettbewerbsrecht äussern und klarstellen, dass jeder Mittäter einer unlauteren Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann – dies auch wenn er in der Vergangenheit die wettbewerbswidrige Handlung nicht selbst vorgenommen hat:

  1. Jeder Mittäter einer unlauteren Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG kann persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, auch wenn er in der Vergangenheit die wettbewerbswidrige Handlung nicht selbst vorgenommen hat.
  2. In Wettbewerbssachen wird das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Der Antragsteller kann die Eilbedürftigkeit durch zu langes Zuwarten mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung selbst widerlegen. Wie lange er zuwarten darf, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt auch von der Komplexität der Angelegenheit und der Anzahl der an der wettbewerbswidrigen Handlung beteiligten Personen ab.
  3. Im Hinblick auf diese Kriterien ist durch ein Abwarten von 7 Wochen nach Erstattung einer Strafanzeige bis zum Verfügungsantrag beim Arbeitsgericht im zur Entscheidung stehenden Fall noch keine Selbstwiderlegung eingetreten. Die Antragstellerin durfte jedenfalls zunächst abwarten, ob die Staatsanwaltschaft – wie auch tatsächlich geschehen – eine Hausdurchsuchung bei den Beschuldigten / Antragsgegnern vornehmen würde, um diese nicht vorzeitig zu warnen.


Aus der Entscheidung des Gerichts:

Täter ist dabei derjenige, der den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung i. S. d. § 3 adäquat kausal verwirklicht oder zu verwirklichen droht. Der Begriff ist dem allgemeinen Deliktsrecht (§ 830 BGB) entlehnt, das wiederum an die entsprechenden strafrechtlichen Begriffe anknüpft. Innerhalb des Täterbegriffs sind mehrere Formen der Tatbestandsverwirklichung zu unterscheiden. Täter ist neben demjenigen, der die Zuwiderhandlung selbst begeht auch der Mittäter. Mittäterschaft setzt dabei eine gemeinschaftliche Begehung (§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB), also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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