„Product of italy“ für spanischen schaumwein nicht irreführend

Schaumwein aus in Italien geernteten und zu Wein verarbeiteten Trauben darf als Produkt aus Italien beworben werden, auch wenn die zweite Gärung und damit verbundene Verarbeitung des Grundweins zu Schaumwein in Spanien erfolgt. Die in der EU geforderte Herkunftsangabe knüpft entweder an das Land an, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden, oder aber das Land, in dem die zweite Gärung zu Schaumwein erfolgt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 W 95/20) wies daher die Beschwerde eines Weinherstellers zurück.

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Die Antragstellerin betreibt eine große deutsche Weinkellerei. Die Antragsgegnerin vertreibt Schaumweine, u.a. den Schaumwein „Italian Rosé“, den sie als „Product of Italy“ bezeichnet. Die Trauben dieses Schaumweins werden in Italien geerntet, wo sie auch zu Wein verarbeitet werden. In einem zweiten Schritt werden diesem „Grundwein“ Likör und Zucker sowie Hefe zugesetzt. Dieser als „zweite Gärung“ bezeichnete Schritt findet in Spanien statt. Die Antragstellerin hält die Bewerbung des Schaumweins als „Product of Italy“ für irreführend und wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hatte im Eilverfahren Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die geschilderte Bewerbung des Schaumweins zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin es unterlasse, den Schaumwein mit den streitgegenständlichen Angaben als italienisches Produkt zu bewerben, denn die Herkunftsangabe sei zutreffend.

Die Angabe der Herkunft stelle eine obligatorische Pflichtangabe für in der EU vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Schaumwein dar. Diese erfolge durch die Wörter „Wein aus“, „erzeugt in“, „Erzeugnis aus“ oder entsprechende Begriffe, wobei der Name des Mitgliedstaates oder Drittlandes hinzugefügt wird, „in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden“. Hier würden die Trauben in Italien geerntet und auch dort zu Wein verarbeitet. Die zweite, in Spanien erfolgende Gärung ändere nichts an der in Italien erfolgten Traubenernte und Verarbeitung zu Wein i.S.d. einschlägigen Verordnung. Mit der Wendung „zu Wein verarbeitet“ sei auch nicht bereits das Endprodukt – Schaumwein – gemeint. Der Ort der zweiten Gärung könne vielmehr alternativ als Herkunftsangabe gewählt werden. Es sei auch nicht die Intention des Verordnungsgebers gewesen, dass ein Schaumwein nur dann als Produkt aus Italien bezeichnet werden dürfe, wenn nicht nur die Trauben von dort stammten und dort zu Grundwein verarbeitet worden seien, sondern auch der Schaumwein dort hergestellt worden sei. Die Verordnung ermögliche vielmehr die Anknüpfung an verschiedene Herstellungsprozesse und damit verbunden unterschiedliche Herkunftsangaben.

(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.9.2020, Az. 6 W 95/20Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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