Perfide Strafbefehle

Derzeit mehren sich in meinem Umfeld äusserst perfide Strafbefehle: Bei Menschen, die wegen Schwarzfahrens („Leistungserschleichung“, §265a StGB) einen erhalten, gibt es die neue Mode nicht nur eine zur per Strafbefehl zu verhängen – sondern auch noch eine Geldauflage mit teilweise mehreren hundert Euro vorzusehen.

Das Ergebnis ist klar: Zwar kann eine Freiheitsstrafe per Strafbefehl verhängt werden, zwingend aber nur zur Bewährung ausgesetzt. Wenn man nun aber notorischen Schwarzfahrern, die kein Geld haben, eine nicht erfüllbare Geldauflage mit dazu auf den Weg gibt, wird aus der Bewährungsstrafe eine faktische Freiheitsstrafe. Abgesehen davon, dass jemand mit einem Funken Erfahrung genau weiss, dass notorische Schwarzfahrer im absoluten Regelfall in einer BTM-Problematik hängen werden.

Das Problem liegt dabei im Faktischen: Nach einem Einspruch sind die Betroffenen im Zweifelsfall nicht da; eine Pflichtverteidigung gäbe es beim ohnehin nicht, wobei die meisten Verteidiger das wohl noch pro Bono machen würden, aber solche Klienten kommen ja nach dem Widerruf nicht zu einem (wenn der Widerruf nicht ohnehin an irgendein Obdachlosen-Cafe/Schlafstelle übersendet wird). Da die „Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit NRW“ in diesem Bereich nicht anwendbar ist, verbliebe allenfalls der formlose Antrag auf Umwandlung der Geldauflage während des Bewährungsverfahrens, was mangels Vollmacht dem Verteidiger nur möglich wäre, wenn der Mandant erreichbar wäre. So schafft sich der Staat am Ende das, was nie sein sollte: Die faktische Freiheitsstrafe durch schriftliche Verurteilung in Abwesenheit.

Es verwundert mich, Zeiten zu erleben, in denen derart emotionslos agiert wird und das juristische Prozedere geradezu pervertiert wird – zu Lasten der mit Abstand Schwächsten und Ärmsten, die wegen eines Straftatbestandes verfolgt werden, der kriminalpolitisch längst auf dem Prüfstand steht. Inzwischen haben sich mehrere Kollegen bei mir gemeldet, die von dieser Problematik betroffen sind, uns allen fehlt bisher der richtige Hebel, um diese Widerwärtigkeit in den Griff zu bekommen. Sollten weitere Kollegen betroffen sein oder auch jemand eine Idee haben, wie man das wieder auf rechtsstaatlichen Boden zurückführt, bin ich für kollegiale Zuschriften dankbar.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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