Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 14/19, stellt fest, dass dann, wenn der Nachweis einer bestimmten merkmalgemäßen Ausgestaltung (hier: eines einstellbaren Dämpfungselements) nicht unmittelbar geführt werden kann, der Nachweis auch mittelbar dadurch erbracht werden kann, dass die entsprechende Funktion für die angegriffene Ausführungsform dargelegt (oder unstreitig gestellt) wird und jede in Betracht kommende Funktionsersatzursache als diejenige der Benutzung der Erfindung ausgeschlossen wird.
Dazu ist es erforderlich, dass der Kläger – erstens – darlegt, dass für die fragliche technische Funktion nur eine endliche Zahl von konstruktiven Möglichkeiten denkbar ist, und – zweitens – jede einzelne dieser alternativen Möglichkeiten für die angegriffene Ausführungsform mit Sicherheit ausschließt.
Weiter: Hat der Sachverständige deshalb ein bestimmtes konstruktives Merkmal (z.B. ein vom Patent gefordertes einstellbares Signaldämpfungselement) bei der angegriffenen Ausführungsform nicht feststellen können und darauf hingewiesen, dass die fragliche technische Funktion auch auf andere Weise erreicht werden kann, so lässt sich der Verletzungsvorwurf nicht schlüssig damit begründen, dass das bekannte Blockschaltbild der angegriffenen Ausführungsform keine Anhaltspunkte für eine solche Alternativlösung (konstanter Dämpfer & variabler Verstärker) biete.
Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, trägt der Schluss von der Funktion auf eine bestimmte Ausgestaltung nur dann, wenn zugleich behauptet wird, dass es keine andere alternative Realisierungsmöglichkeit gibt, die die Funktion der angegriffenen Ausführungsform stattdessen erklären könnte.
- Subventionsbetrug: BGH zur Reichweite des Vermögensschadens nach § 264 StGB - 16. Februar 2026
- Reichweite eines Verjährungseinredeverzichts bei Haftung von Geschäftsführern nach § 64 GmbHG a.F. - 16. Februar 2026
- Sexueller Missbrauch an Schulen: Ideen für ein Schutzkonzept aus der Praxis - 15. Februar 2026
