In Sachen Expo-Guide hatte ich bereits mehrfach berichtet, inzwischen ging neue Post ein. Mit der wird mir natürlich erklärt, dass unter allen Umständen ein Zahlungsanspruch besteht. Und damit das auch ganz wichtig ist, schreibt jetzt ein „Legal Department“. Richtig wird es dadurch aber nicht, ebenso wenig, wie es einschüchternd ist.
Aber: Auf dem Briefumschlag fand ich die Information, dass der Brief der in Mexiko ansässigen Firma in Österreich abgeschickt wurde. Und, so ist darauf zu lesen, wenn er nicht zugestellt werden kann, soll er zurück geschickt werden an „Postfach 172, 2340 Mödling“ in Österreich. Man scheint wohl doch im europäischen Ausland irgendwelche Verbindungen zu haben. Damit sollte es nun auch endlich von Interesse für eine Staatsanwaltschaft sein. Ich berichte weiter.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).