Werklohn: Prüfbare Schlussrechnung und Fälligkeit im Werkvertrag

Die Fälligkeit des Werklohns hängt bei einem Bauvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht von der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung, insbesondere nicht von der Vorlage von Aufmaßen ab.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden rechtskräftig entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Beschwerde des Auftraggebers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

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Wichtig: Das OLG hat außerdem darauf hingewiesen, dass ein Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Schlussrechnung konkrete Rügen gegen die Prüfbarkeit vorbringen muss. Lässt er diese Frist verstreichen, gilt die Rechnung auf jeden Fall als fällig – und damit als prüffähig. Dann kann der Auftraggeber nur noch ihre inhaltliche Richtigkeit bestreiten (OLG Dresden, 18 U 2297/04; BGH, VII ZR 257/05).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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