Nebelkerze: Fernmeldegeheimnis hindert Google an Datenherausgabe?

Hartnäckig bleibt laut Zeit-Online das Unternehmen Google bei seiner Einschätzung:

Die Herausgabe einer Festplatte mit den Nutzerdaten verweigerte das Unternehmen jedoch unter Verweis auf „offene rechtliche Fragen“. Erst müsse gesichert sein, dass Google mit der Datenweitergabe an die Behörde nicht gegen das Fernmeldegeheimnis verstoße, sagte eine Sprecherin. Dies lasse man derzeit von externen Anwälten prüfen.

Es ist allmählich nicht mehr vertretbar, wie deutsche Datenschutzbehörden mit sich umspringen lassen. Der einfache und kurze Blick ins Gesetz (hier: §23 V Landesdatenschutzgesetz HH) offenbart:

Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Hamburgische Datenschutzbeauftragte bzw. den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten und ihre bzw. seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie die Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme,
2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden.

Oder kurz (und vollkommen zwingend): Was der Datenschutzbeauftragte an Material einfordert, hat man ihm zur Verfügung zu stellen. Es ist zunehmend befremdlich, wie zahnlos der Datenschutzbeauftragte nur “fordert”, aber auf ein einfaches “Nein” des verpflichteten Unternehmens hin nicht weiter reagiert. Es ist zunehmend wenig verwunderlich, warum Datenschutz-Skandale in Deutschland weiterhin an der Tagesordnung sind.

Anmerkung: Man muss nicht die konkrete Norm kennen, um sich das oben dargestellte denken zu können – die Landesdatenschutzbeauftragten sind “Aufsichtsbehörden”, die Aufgabe ist die Kontrolle von Datenerhebungen und ggfs. das Verhängen von Bußgeldern. Diese Aufgabe kann nur wahrgenommen werden, wenn man die erhobenen Daten auch kontrollieren kann. Verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Norm sind einerseits verfehlt: Da der Landesdatenschutzbeauftragte in Hamburg einer Behörde nach §96 StPO gleichgestellt ist, hat er die Pflichten einer Ermittlungsbehörde, so dass schützenswerte Daten bei ihm dem üblichen Schutz einer Ermittlungsbehörde unterstellt sind. Andererseits, selbst wenn man eine Verfassungswidrigkeit bejahen will, ist diese vorliegend keinesfalls evident (also zwingend), so dass bei der Weitergabe der Daten weiterhin die Rechtswidrigkeit seitens Google entfällt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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