Zuerst hatte die Washington Post berichtet – inzwischen auch Heise – dass das FBI und andere Bundesbehörden die Entscheidung getroffen hatten, Kaseya den Schlüssel nicht zu geben, während sie eine Operation durchführten, um die Cyberkriminellen hinter dem Angriff anzugehen.
Spannend ist die Frage, ob dies auch in Deutschland möglich wäre oder ob Behörden den Schlüssel nicht direkt herausgeben müssen, um weiteren Schaden abzuwenden. Tatsächlich dürfte mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzunehmen sein, dass zumindest ein zeitweiliges Zurückhalten zulässig sein wird.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.