Zuerst hatte die Washington Post berichtet – inzwischen auch Heise – dass das FBI und andere Bundesbehörden die Entscheidung getroffen hatten, Kaseya den Schlüssel nicht zu geben, während sie eine Operation durchführten, um die Cyberkriminellen hinter dem Angriff anzugehen.
Spannend ist die Frage, ob dies auch in Deutschland möglich wäre oder ob Behörden den Schlüssel nicht direkt herausgeben müssen, um weiteren Schaden abzuwenden. Tatsächlich dürfte mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzunehmen sein, dass zumindest ein zeitweiliges Zurückhalten zulässig sein wird.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.