Mißhandlung von Schutzbefohlenen

Wann liegt Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§225 StGB) vor? Der konnte sich nochmals postieren und klarstellen, dass ein Quälen im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden körperlicher oder seelischer Art bedeutet, die über die typischen Auswirkungen der festgestellten einzelnen Körperverletzungshandlungen hinausgehen (BGH, 4 StR 562/19, 4 StR 561/11, 4 StR 768/94).

Dabei können mehrere Körperverletzungshandlungen, die für sich genommen noch nicht den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB erfüllen, als ein Quälen im Sinne dieser Vorschrift zu beurteilen sein, wenn erst die ständige Wiederholung den gegenüber § 223 StGB gesteigerten Unrechtsgehalt ausmacht (BGH, 4 StR 11/153 StR 479/16, 5 StR 92/07). Ob sich mehrere Körperverletzungshandlungen zu einer als Quälen zu bezeichnenden Tathandlung in diesem Sinne zusammenfügen, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Dabei sind räumliche und situative Zusammenhänge, zeitliche Dichte oder eine sämtliche Einzelakte prägende Gesinnung mögliche Indikatoren (BGH, 4 StR 61/18, 4 StR 11/15).

Vorsatz bei Mißhandlung von Schutzbefohlenen

In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter bei jeder Tat den Vorsatz hat, dem Opfer sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen, die über die typischen Auswirkungen hinausgehen, die mit der aktuellen Körperverletzungshandlung verbunden sind (BGH, 4 StR 414/18 und 4 StR 561/11 sowie 3 StR 479/16). Eine besondere subjektive des Täters ist ‒ anders als bei der rohen Misshandlung oder der böswilligen Vernachlässigung ‒ insoweit nicht erforderlich (BGH, 1 StR 624/14).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.