Minder schwerer Fall

Wann liegt ein minder schwerer Fall vor: Immer wieder muss bei Landgerichten diskutiert werden, ob tatsächlich ein „minder schwerer Fall“ vorliegt, was eine erhebliche Abweichung der nach unten ermöglicht.

Gerne gehen hier Gerichte zu Streng vor, während der BGH betont, dass ein minder schwerer Fall nicht erst bei einem „seltenen Ausnahmefall“ oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vorliegt. Vielmehr ist dieser schon dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (dazu BGH, 4 StR 113/21).

Ein geübter Verteidiger kann hier, je nach Rechtsgebiet, viel Boden erarbeiten bei der Frage, ob ein „minder schwerer Fall“ vorliegt – im BTM-Strafrecht etwa oder auch im Sexualstrafrecht kann, mit guter Rhetorik und Kenntnis der BGH-Rechtsprechung zum minder schweren Fall, auch aus erdrückenden Situationen eine gangbare Lösung entwickelt werden.

Minder schwerer Fall als Regelfall?

Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung führte der BGH später zum minder schweren Fall etwa nochmals aus:

Die bei der Strafrahmenwahl angeführte Erwägung, der „nicht vorbestrafte, häufig auch nicht mehr junge und – wie hier in der – geständige Angeklagte, sich entschuldigende und auch immer wieder – wenn auch dieses seltener – einen finanziellen Ausgleich suchende Angeklagte“ stelle „in der Vielzahl der der Kammer vorliegenden Missbrauchsfälle keinen seltenen Ausnahmefall, sondern in den letzten Jahren sogar eher den Regelfall dar“, ist zwar rechtlich bedenklich;

sie lässt – worauf der Senat bereits hingewiesen hat (vgl. Beschluss vom 12. Mai 2021 – 4 StR 113/21) ‒ insbesondere besorgen, dass das Landgericht nicht hinreichend bedacht hat, dass ein minder schwerer Fall nicht erst bei einem „seltenen Ausnahmefall“, sondern bereits dann vorliegt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2018 – 4 StR 135/18, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2019, 26).

BGH, 4 StR 516/20

Dabei muss das Gericht in der bewährten Prüfreihenfolge vorgehen, wenn vertypte Strafmilderungsgründe vorliegen – sonst wird die Entscheidung ohnehin aufgehoben.

Minder schwerer Fall: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Jens Ferner zum minder schweren Fall in der Strafzumessung

Es recht simpel: Wer pauschal sagt „hier kommt von vornherein kein minder schwerer Fall in Betracht“ macht es bereits falsch. Eine Vielzahl von Faktoren, auch ausserhalb der Tat, kann eine Rolle spielen – das Gesamtbild macht den minder schweren Fall.

Minder schwerer Fall im BtMG

Ob eine Straftat nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als minder schwerer Fall des § 29a Abs. 2 BtMG einzuordnen ist, in dem die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht mehr angemessen erscheint, richtet sich danach, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maß abweicht, dass die Anwendung eines Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. In die anzustellende Gesamtwürdigung sind alle Umstände einzubeziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit relevant sind, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorangehen oder ihr nachfolgen.

Hier zeigt sich dann die Problematik des Grenzwerts zur nicht geringen Menge: Viele Gerichte vereinen, dass ein minder schwerer Fall vorliegt, nur weil der Grenzwert erheblich überschritten wurde. Alleine die Überschreitung des Grenzwerts für sich sagt aber nur eine Tendenz aus!

Bei der Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist die Frage, ob der Grenzwert der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln um ein Vielfaches oder aber nicht sehr erheblich überschritten ist, regelmäßig von Bedeutung. Während eine nur geringe Grenzwertüberschreitung ein Kriterium für die Annahme eines minder schweren Falles ist, spricht eine ganz erhebliche Überschreitung gegen die Annahme eines solchen. Je geringer die Überschreitung des Grenzwerts ist,
desto näher liegt die Annahme eines minder schweren Falles (dazu zusammenfassend BGH, 1 StR 35/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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