Meisterpräsenz: Notwendigkeit der Präsenz des Betriebsleiters

Der (I ZR 46/15) konnte sich nochmals zusammenfassend zur so genannten Meisterpräsenz äussern. Im Kern verbleibt es dabei, dass ein Meister als Betriebsleiter dafür zu sorgen hat, dass eine Betriebspräsenz gesichert ist. In diesem Bereich sind Abmahnungen durchaus nicht selten, allerdings zeigt sich, dass mitunter Konkurrenten die Pflicht zur Meisterpräsenz zu eng auslegen, insbesondere ist es dabei nicht unmöglich, dass ein Meister zwei Betriebsstätten führt.

Aus der Entscheidung:

Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nach § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Fall 1 HwO nur gestattet, wenn der Betriebsleiter die Meisterprüfung bestanden hat und wenn dieser in die Handwerksrolle eingetragen ist. Grundvoraussetzung der materiellen Betriebsleiterschaft ist die Präsenz des Betriebsleiters (sog. Meisterpräsenz).

Ein Betriebsleiter braucht nicht in jedem Fall ständig in dem von ihm geleiteten Betrieb anwesend zu sein. Die Funktion des Betriebsleiters kann auch nebenberuflich von nach § 7 Abs. 1 a bis 9 HwO qualifizierten Inhabern anderer Handwerksbetriebe und von Personen, die in einem anderen abhängigen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, ausgeübt werden. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass zwei Betriebe von einem Betriebsleiter geführt werden. Der Betriebsleiter muss aber binnen weniger Minuten vor Ort sein können (Detterbeck, HwO, 2. Aufl., § 7 Rn. 5). Bei Gesundheitshandwerken, bei denen eine unzureichende Handwerkstätigkeit weitreichende Folgen haben kann, ist allerdings – von ganz engen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. dazu VG Schles- wig, GewArch 2000, 426, 427) – für jede Betriebsstätte ständige Meisterpräsenz zu verlangen (BGH, GRUR 2013, 1056 Rn. 16 – Meisterpräsenz; vgl. Honig/ Knörr, HwO, 4. Aufl., § 7 Rn. 39; Karsten in Schwannecke, HwO, 50. Lfg. III/16, § 7 Rn. 41, 45; Detterbeck aaO § 7 Rn. 21; Wiemers, DVBl 2012, 942, 944 f., jeweils mwN). Der sich aus diesem Erfordernis ergebende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung ist im Hinblick auf die dadurch geschützten Gesundheitsinteressen der Bevölkerung gerechtfertigt (BSGE 77, 108, 113). Ist das Geschäftslokal geöffnet, können – auch ohne Anwesenheit des Meisters – Leistungen erbracht werden, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit der Kunden ausgeschlossen ist (BGH, GRUR 2013, 1056 Rn. 17 – Meisterpräsenz, krit. Detterbeck, GewArch 2014, 147, 149; Hüpers, GewArch 2014, 190, 195). Dem Erfordernis der Meisterpräsenz wäre allerdings nicht genügt, wenn ein Meister nur ganz gelegentlich in dem fraglichen Betrieb zur Verfügung stünde, etwa weil er eine Vielzahl von Betrieben oder weit voneinander entfernt liegende Betriebe zu betreuen hätte (BGH, GRUR 2013, 1056 Rn. 18 – Meisterpräsenz).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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