Soll ein gekündigter Mitarbeiter während des Kündigungsschutzprozesses befristet weiterarbeiten, muss diese Vereinbarung schriftlich erfolgen. Anderenfalls ist die Befristung wegen eines Formfehlers unwirksam und das Arbeitsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Mit dieser Entscheidung gab das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem in einem Autohaus angestellten Kfz-Meister Recht. Wegen der beabsichtigten Betriebsschließung hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2002 gekündigt. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Mit Schreiben vom 19. März 2002 forderte ihn der Arbeitgeber auf, ab dem darauf folgenden Tag zur Arbeitsaufnahme zu erscheinen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits benötige er ihn für Abwicklungsarbeiten. Als diese erledigt waren, berief sich der Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit der Befristung und forderte seine unbefristete Weiterbeschäftigung.
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Das BAG wies darauf hin, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfe, um wirksam zu sein. Sei die Befristung wegen eines Formverstoßes unwirksam, gelte der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies gelte auch für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits (BAG, 7 AZR 113/03).
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