Körperverletzung

: Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit bis zu fünf Jahren oder mit bestraft – so der Gesetzestext zur Körperverletzung. Allerdings reicht (natürlich) nicht jegliche Einwirkung auf den Körper aus, grundsätzlich gilt:

  • Unter einer Gesundheitsbeschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes zu verstehen. Diese muss über eine ganz geringfügige Einwirkung auf die körperliche Integrität hinausgehen.
  • Die körperliche Misshandlung ist ein übles, unangemessenes Behandeln, das das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens setzt nicht unbedingt das Zufügen eines Schmerzes voraus. Es darf sich aber nicht nur um eine ganz unerhebliche Einwirkung handeln. Die Beurteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei nach der Sicht eines objektiven Betrachters – nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen – und richtet sich insbesondere nach Dauer und Intensität der störenden Beeinträchtigung. 

So hat es das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 42/22, nochmals klargestellt und führt dazu weiter aus:

Unter einer Gesundheitsbeschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes zu verstehen (OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2016 – III-3 RVs 30/16 –, juris m.w.N.). Diese muss über eine ganz geringfügige Einwirkung auf die körperliche Integrität hinausgehen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.2005 – 1 Ss 4/05 – juris). Die körperliche Misshandlung ist ein übles, unangemessenes Behandeln, das dass körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt (BGH JR 2016, 707; Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 223 Rdn. 3). Die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens setzt nicht unbedingt das Zufügen eines Schmerzes voraus (BGH, Urt. v. 23. 01.1974 – 3 StR 324/73 – juris). Es darf sich aber nicht nur um eine ganz unerhebliche Einwirkung handeln (OLG Düsseldorf NJW 1991, 2918, 2919; OLG Hamm a.a.O.). Die Beurteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei nach der Sicht eines objektiven Betrachters – nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen – und richtet sich insbesondere nach Dauer und Intensität der störenden Beeinträchtigung (BGH, Urt. v. 14.01.2009 – 1 StR 554/08 – juris; OLG Hamm a.a.O.)

Vorliegend war etwa eine Körperverletzung bei nur einer eintretenden Hautrötung dann verneint worden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.