Keine Impressumspflicht bei privaten Seiten

Im Rahmen der Prüfung eines Blogs wurde vom Landgericht Köln (28 O 402/10) geprüft, ob für das Blog eine Impressumspflicht bestand. Mit dem §55 I 1 RStV gibt es ja keine Impressumspflicht für “Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen”. Dabei findet man beim LG Köln einen ebenso bemerkenswerten wie unscheinbaren Ansatz, wenn man dort die Impressumspflicht im Ergebnis verneint:

Nicht kennzeichnungspflichtig sei demnach private Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgehe. Dies betreffe etwa die von Meinungsäußerungen in Foren. In diesen Fällen sei über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können.

Diese, aus der Literatur übernommene, Ansicht bedeutet eine zweckgerichtete Reduzierung in der Anwendung der Impressumspflicht des §55 RStV (auch “teleologische Reduktion” genannt): Es wird der Schutzzweck der Norm ergründet und dann die Norm entsprechend ausgelegt. In diesem Fall vertritt das LG Köln die Auffassung, dass die Begrenzung der Impressumspflicht dazu dienen soll, die Kommunikation von Privatperson im Netz zu stärken. Und gerade bei “Sub-Diensten” soll das dann auch kein Problem sein, da diese ihrerseits als Betreiber ein anbieten müssen und man sich notfalls dort schadlos halten kann. Dabei geht das Landgericht in der Frage, was nun “persönlich” oder “privat” sei einen sehr stark am Zweck orientierten Weg, wenn es feststellt:

“Persönlich” bezieht sich nach dem Wortlaut auf die Zwecke der Kommunikation, nicht etwa auf das behandelte Thema. Persönlich ist der Zweck der Kommunikation aber auch dann, wenn der sich Äußernde dem persönlichen Bedürfnis nach Kommunikation politischer Meinungen, persönlichen Ärgers oder Enttäuschung nachkommt.

Das heisst im Umkehrschluss, dass man alleine mit der Frage nach dem Zweck, z.B. des individuellen Blog-Beitrags, zu beurteilen hat, ob sich im persönlichen/privaten Bereich bewegt wird. Die gerne angedachte Hintertüre, dass letztlich durch die gesamte Gestaltung des Blogs oder überhaupt die Berührung geschäftlicher Belange schon der persönliche/private Bereich verlassen wird, ist damit vom LG Köln abgelehnt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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