Internetauftritt von Bordell untersagt

Die rheinland-pfälzische Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK, zu finden hier), hat die konkrete Form der Darstellung einer Internetseite eines Bordellbetreibers untersagt. Dabei waren es – laut MMR-Aktuell – vor allem zwei Aspekte, die für Probleme sorgten:

  1. Die dort arbeitenden Prostituierten wurden (samt der individuellen „Spezialitäten“) wie in einem Katalog dargestellt
  2. Ein frei einsehbares Gästebuch lud die Kunden („Freier“) dazu ein, sich zu den Dienstleistungen zu äussern, was wohl auch recht rege genutzt wurde. Das Ergebnis war ein Katalog von Darstellungen, der Jugendliche unter 16 Jahren in der Entwicklung beeinträchtigen könnte
Das Ergebnis ist ebenso naheliegend wie klar: Selbstverständlich dürfen Bordelle auch Webseiten betreiben. Allerdings wird man bei der Art der Präsentation sowie der Wahl der gezeigten Inhalte sehr aufmerksam sein müssen.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.