Wer eine zu kleine Parkscheibe einsetzt, muss mit einem Bussgeld rechnen – das hat das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 02.08.2011 ((2Z) 53 Ss-OWi 495/10 (238/10)) entschieden. Im konkreten Fall war eine Parkscheibe mit den Abmessungen 40 mm x 60 mm verwendet worden, dabei ist eine exakte Größe von 110 mm x 150 mm vorgegeben (dazu Wikipedia). Der Nutzer erhielt ein Knöllchen und wollte sich dagegen wehren – erfolglos: Die rechtlichen Bestimmungen sind klar und auch sinnvoll, so das OLG: Durch eine zu kleine Parkscheibe soll ein schweres Ablesen oder gar eine Verwechslung verhindert werden. Die Beschwerde wurde verworfen.
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