Das Oberlandesgericht Hamm (9 U 1/13) hat sich anlässlich eines Verkehrsunfalls sehr instruktiv mit den Pflichten von Inlineskatern beschäftigt, dies gerade vor dem Hintergrund einer sehr groben Pflichtverletzung. Dabei stellt das OLG klar:
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StVO sind auf die Inlineskates fahrende Klägerin die für den Fußgängerverkehr geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Hier ging es darum, dass die Inlineskaterin dem PKW – auf der Gegenfahrbahn – in einer Linkskurve entgegenkam, hierbei in der Mitte der Fahrbahn. Dabei begegnet das nicht einmal grundsätzlich Bedenken, sondern könnte sogar korrekt sein, denn Fussgänger haben ja die entgegengesetzte Fahrbahn zu benutzen – aber eben am Rand und nicht mittig:
An der außerhalb geschlossener Ortschaften gelegenen Unfallörtlichkeit musste die Klägerin daher gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz StVO den linken Fahrbahnrand benutzen, wenn ihr dies zumutbar war. Das hat K schon nach dem eigenen Sachvortrag nicht beachtet. Zwar ist sie dem Gegenverkehr entgegen gelaufen. Sie hat aber dabei nicht den linken Fahrbahnrand benutzt, sondern sie hat die Mitte der Gegenfahrbahn benutzt. Das durfte sie als Fußgängerin (Inlinerin) nicht.
Das OLG erkannte letztlich eine Haftungsverteilung von 25% zu 75% zu Lasten der Inlineskaterin, hinsichtlich des PKW war die BEtriebsgefahr von 25% weiterhin anzusetzen.
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