Abmahnung wegen Verstoss gegen §22a StVZO

Mir liegt eine Abmahnung vor, weil jemand Fahrzeugteile verkauft hat, die bauartgenehmigungspflichtig nach §22a StVZO sind – aber die entsprechende Betriebserlaubnis gar nicht haben. Wie so oft wurde dabei durch den Verkäufer auch noch offen darauf hingewiesen, dass eine Zulassung für den Strassenverkehr gar nicht vorliegt, was wahrscheinlich gerade zu der Abmahnung führte. Dabei wurde gleichzeitig eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, quasi in einem Aufwasch, mit abgemahnt.

Rechtlich mag man über die Frage streiten können, ob ein solcher Hinweis nicht das Angebot solcher Fahrzeugteile legalisieren kann – die Rechtsprechung sieht es derzeit nicht so (zur Rechtslage beim Verkauf von Fahrzeugteilen ohne Zulassung siehe hier bei uns).

Die Abmahnung ist gut formuliert, die beigefügte Unterlassungserklärung ufert auch nicht gerade aus. Beim angesetzten Gegenstandswert mag man diskutieren und somit die Kosten vielleicht senken können, insgesamt aber – wenn der Vorwurf tatsächlich stimmt – eine solide Abmahnung.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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