Es kann passieren, dass die Staatsanwaltschaft bei bereits laufender Hauptverhandlung einen Haftantrag stellt. In diesem Fall sind zwei Dinge besonders zu beachten:
- Der Haftantrag innerhalb der Hauptverhandlung kann mündlich gestellt werden, außerhalb der Hauptverhandlung aber muss er schriftlich gestellt werden.
- Der Haftantrag muss die vorgeworfene Tat konkret bezeichnen und die verwirklichten Delikte einschließlich ihrer Begehungsweise benennen.
Hinweis: Nicht zu verwechseln ist der vorliegende Fall mit einem Hauptverhandlungshaftbefehl wegen Ausbleiben des Angeklagten oder nach Urteilsverkündung, weil das Gericht wegen der hohen Freiheitsstrafe eine Fluchtgefahr sieht.
Das Amtsgericht Borken hat insoweit heraus gestellt, dass ein Antrag entweder schriftlich oder in mündlicher Verhandlung zu Protokoll erklärt werden muss:
Die Form eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Der Antrag ist jedoch eine Prozesshandlung, für welche mangels abweichender gesetzlicher Bestimmungen die allgemeinen Regelungen für Prozesshandlungen gelten (vgl. Schellenberg MDR 1991,210,211). Für Prozesshandlungen gilt indes allgemein, dass sie in der Hauptverhandlung mündlich und außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich zu erfolgen haben (vgl. Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 60. Auflage, München 2017, Einl. Rn. 124).
Amtsgericht Borken, 26 Gs 211/19 (91 Js 1717/19)
Interessant ist auch der zweite Teil der Feststellungen des Gerichts – hier geht es darum. dass die Staatsanwaltschaft konkret zu bezeichnen und zu belegen hat, worum es eigentlich geht. Im vorliegenden Fall wollte man sich auf telefonische Auskünfte beziehen, das aber reichte dem Gericht nicht:
Überdies fehlt es dem Antrag der Staatsanwaltschaft an der hinreichend konkreten Bezeichnung der Tat, wegen derer die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten angeordnet werden soll. Allein die Bezugnahme auf die polizeilichen Ermittlungsakten, deren Inhalt dem zuständigen Staatsanwalt/der zuständigen Staatsanwältin nur durch fernmündliche Zusammenfassung der ermittelnden Polizeibeamten bekannt ist, genügt insofern nicht.
Mit dem gesetzlichen Antragserfordernis gem. § 125 Abs. 1 StPO ist unvereinbar, dass das Gericht den Sachverhalt, dessentwegen Untersuchungshaft angeordnet werden soll, und die Delikte, die dem Beschuldigten vorgeworfen werden, einschließlich deren Begehungsweise (z.B. Raub oder räuberische Erpressung, Täterschaft oder Teilnahme, Versuch oder Vollendung) durch Auswertung der polizeilichen Ermittlungsakten selbst festlegt (wie hier AG Frankfurt, Beschl. v. 12.04.2000, 931 Gs 477/00, StV 2001,684, zitiert nach JURIS). Durch eine wie hier nach telefonischer Rücksprache mit den Ermittlungsbeamten unter Bezugnahme auf die polizeilichen Ermittlungsakten lediglich fernmündlich übermittelte Antragstellung wird die Staatsanwaltschaft ihrer Aufgabe, den Sachverhalt – auch zum Schutz des Beschuldigten – vor einer richterlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gründlich zu prüfen, in keiner Weise gerecht
Amtsgericht Borken, 26 Gs 211/19 (91 Js 1717/19)
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