Die Online-Ausweisfunktion des elektronischen Personalausweises soll leichter anwendbar und insgesamt in der Verwendung attraktiver werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises“ hat der Bundestag am Donnerstag 18. Mai 2017 beschlossen.
Im September 2017 folgte der Bundesrat mit seiner „Zweiten Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung“. Die Verordnung verfolgt zwei Ziele: Erstens wurden durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) eine Reihe von Vorschriften des Personalausweisgesetzes novelliert. Dies erfordert eine entsprechende Überarbeitung der Personalausweisverordnung. Zweitens soll durch die Verordnung – wie schon durch die vorangegangene Gesetzesnovelle – eine Vereinfachung der die eID-Funktion betreffenden Regeln erreicht werden.
So hat sich nunmehr ein wesentlicher Punkt geändert: Die bisher gesondert zu aktivierende eID-Funktion wird in Zukunft bei jedem Ausweis automatisch und dauerhaft eingeschaltet (§ 18 des Personalausweisgesetzes in der Entwurfsfassung – PAuswG-E). Dies soll die eID-Funktion schneller verbreiten und dadurch einen Anreiz für Behörden und Unternehmen schaffen, mehr Anwendungen bereit zu stellen sowie das Bewusstsein von Bürgerinnen und Bürgern für die Vorteile der eID-Funktion in ihrem Alltag fördern.
Ferner wird das Verfahren vereinfacht, mit dem Diensteanbieter (Unternehmen und Behörden) berechtigt werden, die eID-Daten auszulesen. Nach dem derzeit geltenden § 21 PAuswG müssen die vorgenannten Dienstean- bieter ein aufwändiges Genehmigungsverfahren durchlaufen, um ihren Kunden die Identifizierung mittels der eID-Funktion anbieten zu können. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die Diensteanbieter diesen Aufwand scheuen. Viele Anbieter verwenden das oben (I.) dargestellte Verfahren einer rein vertrauensbasierten Vergabe von Benutzername und Passwort, das jedoch die beschriebenen Risiken von Betrug und Identitätsdiebstahl mit sich bringt.
Deshalb soll es Behörden und Unternehmen künftig erleichtert werden, ihren Kunden die Identifizierung mittels des besonders sicheren und datenschutzfreundlichen elektronischen Identitätsnachweises anzubieten. Zu diesem Zweck wird das Verfahren zur Erlangung eines Berechtigungszertifikats, das Voraussetzung ist für die Nutzung der eID-Funktion, vereinfacht. Nach der Neufassung des § 21 PAuswG wird die Berechtigung künftig nicht mehr dienste-, sondern organisationsbezogen erteilt. Ein Diensteanbieter erhält demnach eine einheitliche Be- rechtigung, statt (wie derzeit) für jeden seiner Dienste eine gesonderte Berechtigung beantragen und begründen zu müssen. Ferner entfällt die dienstebezogene, präventive Erforderlichkeitsprüfung nach § 21 Absatz 2 Num- mer 3 PAuswG. Über die Einhaltung des datenschutzrechtlichen Erforderlichkeitsgrundsatzes wachen künftig die zuständigen Datenschutzbehörden.
Der Ausweisinhaber soll die eID-Funktion benutzen dürfen, um sich über eine Internetverbindung gegenüber einem Identifizierungsdiensteanbieter auszuweisen, der seinerseits seinem Auftragge- ber die erfolgreiche Identifizierung bestätigt. Ganz nebenbei wird nunmehr auch das Kopieren von Ausweisen wieder ermöglicht.
- Was ist ein Trinkgeld im steuerrechtlichen Sinn? - 3. Dezember 2023
- Änderung des Steuerbescheids gemäß § 174 Abs. 3 AO - 3. Dezember 2023
- Datenschutzrecht im Arbeitsverhältnis: Auskunftsverlangen (ehemaliger) Arbeitnehmer - 1. Dezember 2023