Dem Arbeitnehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Arbeitsleistung zustehen, was das Landesarbeitsgericht Köln (9 Ta 176/17) sehr anschaulich zusammenfasst:
Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner, der aus demselben Rechtsverhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann auch der Arbeitnehmer an seiner Arbeitsleistung ausüben, wenn er einen fälligen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber erworben hat und der Arbeitgeber nicht erfüllt. Ist der Arbeitgeber mit der Vergütung aus einem früheren Zeitabschnitt im Rückstand, ist es grundsätzlich unzumutbar, vom Arbeitnehmer zu erwarten, weitere Arbeitsleistung zu erbringen und dem Arbeitgeber den als Gegenleistung geschuldeten Lohn zu kreditieren (BAG, Urteil vom 25. Oktober 1984 – 2 AZR 417/83 …) … Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es dem Arbeitnehmer, seine Arbeitsleistung wegen eines verhältnismäßig geringfügigen Lohnanspruchs zurückzuhalten. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts kann ferner rechtsmissbräuchlich sein, wenn nur eine kurzfristige Verzögerung der Lohnzahlung zu erwarten ist (BAG, Urteil vom 25. Oktober 1984 – 2 AZR 417/83 –, Rn. 29, juris).
Jedenfalls wenn ein Ganzes Monatsgehalt geschuldet wird oder mehr als die Hälfte eines Gehalts und weitere Ausfälle zu befürchten sind wird eine treuwidrige Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht im Raum stehen.
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