Filesharing-Klage: Zur Vermutung der Täterschaft (AG Köln)

Beim Amtsgericht Köln (125 C 635/14) ging es wieder einmal um die Frage, ob eine Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers dafür spricht, dass er der Täter von begangenen Urheberrechtsverletzungen ist. Dies wird durch das Gericht – wie inzwischen in Köln üblich – zurückgewiesen unter Hinweis auf die Nutzung durch Familienmitglieder. Schön ist dabei der kleine Haken in Richtung „tendenziöser Rechtsprechung“.

Aus der Entscheidung:

Zugunsten der Klägerin streitet auch keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses, über den das Filesharing stattfand. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, dann ist eine solche tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – Bear Share). Das Gericht geht davon aus, dass die Ehefrau sowie die Kinder des Beklagten im Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff zu dem Internetanschluss hatten. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie den fehlenden Zugriff der Angehörigen des Beklagten zu dessen Internetanschluss zu beweisen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs. Der hat klargestellt, dass dem Verletzten als Anspruchsteller die volle obliegt. Alles andere wäre auch gesetzwidrig: Die tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers basiert auf einem Erfahrungssatz, der nur dann gelten kann, wenn der Anschlussinhaber tatsächlich alleiniger Nutzer des Internetanschlusses ist. Da mindestens die Hälfte aller Internetanschlüsse von mehreren Personen genutzt werden, stellt diese Fallgruppe keinesfalls eine seltene Ausnahme dar, für die der Erfahrungssatz der Vornahme des Filesharings durch den Anschlussinhaber Geltung beanspruchen kann. Ansonsten wäre dies die erste im deutschen Recht aufgestellte tatsächliche Vermutung, die in rund der Hälfte der Fälle ihres Anwendungsbereichs nicht gelten würde.

Dann kommt der Schlag in Richtung bestimmter anderer – vorwiegend wohl in Süddeutschland zu findender – Gerichte:

Es ist zu beklagen, dass in Fällen wie dem vorliegenden manche Gerichte mit tendenziöser Rechtsprechung selbst tatsächlich fernliegende Ergebnisse als Ergebnis einer tatsächlichen Vermutung, die eben zu den fernliegenden Annahmen zwingen würde, verkaufen.

Die Rechtsprechung in Köln wird damit zunehmend immer lebensnäher und auch unnützer für das „schnelle Abmahngeschäft“.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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