Einziehung: Übergangsregelung des §316h EGSTGB wirkt auch materiell-rechtlich

Entsprechend §316h S.2 EGSTGB sind die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Diese Vorgabe erstreckt sich nicht nur auf materielle Recht, sondern auch auf das Prozessrecht:

Für eine Anwendung auch auf das Prozessrecht spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift. Art. 316h S. 2 EGStGB schränkt dessen Anwendungsbereich nicht ein, sondern bezieht sich umfassend auf „die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017“, zu denen auch die prozessualen Neuregelungen zählen. Zwar regelt Art. 316h S. 1 EGStGB lediglich die Anwendung bestimmter materiell rechtlicher Vorschriften. Der Satz 2 der Vorschrift knüpft jedoch sprachlich an die Regelung des Satzes 1 nicht an.

Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 316h S. 2 EGStGB ergibt sich auch nicht aus der Gesetzessystematik. So lässt der Umstand, dass die Regelung als Satz 2 des Art. 316h EGStGB ausgestaltet wurde, der in seinem Satz 1 ausschließlich materiell rechtliche Bestimmungen betrifft, nicht auf eine Gesetzessystematik dahingehend schließen, dass der Artikel insgesamt die Anwendung materiellen Rechts regeln sollte. Eine solche Auslegung des Art. 316h EGStGB ergibt sich auch nicht daraus, dass eine weitere Übergangsregelung in § 14 EGStPO getroffen worden ist. Denn die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Vorschriften ist nicht in der Unterscheidung zwischen materiellem Recht und Prozessrecht zu sehen. Vielmehr besteht die Gesetzessystematik darin, dass Art. 316h EGStGB in beiden Sätzen Regelungen dazu trifft, welche gesetzlichen Bestimmungen auf Altfälle anzuwenden sind, in denen eine Verfallsanordnung getroffen wird.

Da mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sowie der Entreicherung, die zuvor im Erkenntnisverfahren stattgefunden hatte, in das Vollstreckungsverfahren verlagert wurde (vgl. hierzu u.a. Coen, in: BeckOK , 44. Edition, Stand: 01.07.2022, § 459g Rn. 20 m.w.N.), besteht insoweit ein enger systematischer Zusammenhang zwischen den materiell rechtlichen und den prozessrechtlichen Regelungen. Denn bei Anwendung des materiellen Rechts der alten Rechtslage in Verbindung mit dem neuen Prozessrecht würde es zu einer doppelten Überprüfung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Entreicherung und damit zu einer Überbegünstigung des Verurteilten kommen. Dieses Zusammenspiel zwischen den Änderungen des materiellen Rechts und des Prozessrechts kann sich jedoch ausschließlich in Fällen auswirken, in welchen es zu eine Verfallsanordnung getroffen wurde. § 14 EGStPO regelt demgegenüber – in Abgrenzung zu Art. 316h EGStGB – Fälle, in welchen aufgrund von Ansprüchen des Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. nicht auf Verfall erkannt wurde.

Dieser Auslegung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Regelung in das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch aufgenommen wurde. Denn dem EGStGB sind auch anderorts Regelungen zur Anwendbarkeit des Prozessrechts nicht fremd, vgl. u.a. Art. 316b Abs. 2 EGStGB.

Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 211/22
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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