Das LAG München (3 Sa 333/11) hat festgestellt, dass eine objektiv unwahre Mitteilung in einem Firmennewsletter, man werde sich von einem Abteilungsleiter in „gutem Einvernehmen“ wegen „unterschiedlicher Auffassungen über die weitere strategische Ausrichtung des Marketing und der Markenführung“ trennen, keine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Auch wenn dies nicht das wahre Motiv der Trennung war: Diese Darstellung stellt keine Rufschädigung dar – nichts Ehrenrühriges, keine Herabsetzung oder Herabwürdigung. Vielmehr sieht das LAG, dass es sich hierbei um eine eher vorteilhafte Darstellung handelt.
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)
- Ende des Blogs. – 15. August 2026
- KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO: Pflichten, Fristen, Bußgelder – 1. August 2026
- Der Spion im Labor: Wissenschaft als strafbares Sicherheitsrisiko – 31. Juli 2026
