Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 886/11) hat festgestellt, dass Arbeitgeber bereits am ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Kankenschein“) fordern können. Insbesondere ist kein Verdacht nötig, dass keine Krankheit vorliegt.
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht | Tel: 02404-92100 (Alle anzeigen)
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