Fahrtenbuchauflage für gewerbliche Autovermietung

Auch einer gewerblichen Autovermietung kann die Führung eines Fahrtenbuchs für ein von ihr zu Vermietungszwecken gehaltenes Kfz auferlegt werden, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 3553/18, hervorhebt. Dies gilt selbst dann, wenn durch die Fahrtenbuchauflage die Mieteinnahmen aus diesem Kfz sinken.

Dazu passend: Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark?

Denn es hat eine Autovermietung, so das Gericht, Fahrtenbücher und damit einhergehende Vermietbarkeitseinschränkungen als typisches Risiko ihrer Gewerbeart in die unternehmerische Kalkulation – konkret in die Mietpreise – einzustellen:

Als gewerbliche Autovermieterin muss die Klägerin Fahrtenbücher und die damit einhergehende zeitweise Minderung der Mieteinnahmen in die Gesamtkalkulation ihrer gewerblichen Autovermietung aufnehmen, wenn sie nicht privatrechtlich dafür Vorsorge trifft, dass sie den jeweiligen Fahrer des vermieteten Fahrzeugs stets benennen kann. Das Geschäftsmodell der Klägerin als gewerblicher Autovermieterin besteht darin, von ihr gehaltene Fahrzeuge entgeltlich für einen gewissen Zeitraum aus der Hand zu geben. Damit ist untrennbar das Risiko verbunden, dass die Klägerin ihren Halterobliegenheiten in OWi-Verfahren nicht immer vollständig nachkommen kann. Realisiert sich wegen einer nicht aufklärbaren Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem der vermieteten Fahrzeuge dieses latente Risiko, zeitigt die Fahrtenbuchauflage keine unvorhersehbare Folge, sondern verwirklicht ein kaufmännisch typischerweise einzukalkulierendes Wagnis der Geschäftstätigkeit einer gewerblichen Autovermietung. Da die Fahrtenbuchauflagen zeitlich begrenzt sind – hier auf sechs Monate – handelt es sich nicht um unbegrenzte Ertragsminderungen (Vgl. NdsOVG, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 12 LA 169/11, ZfSch 2012, 536; VG Magdeburg Beschluss vom 20. August 2012 – 1 B 226/12, juris, jeweils mit anderer Begründung)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 3553/18
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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