Es ist ein Strafmilderungsgrund, wenn Betäubungsmittel, die zum Handeltreiben bestimmt waren, aufgrund einer rechtzeitigen Sicherung durch die Behörden gar nicht erst in den Handel gelangen konnten. Andersherum geht es aber nicht: Die strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, dass „die Betäubungsmittel sämtlich in den Handel gelangten“, in den Fällen des vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist rechtsfehlerhaft, weil dem Angeklagten hiermit das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet wird (siehe BGH, 4 StR 456/21).
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