Es ist ein Strafmilderungsgrund, wenn Betäubungsmittel, die zum Handeltreiben bestimmt waren, aufgrund einer rechtzeitigen Sicherung durch die Behörden gar nicht erst in den Handel gelangen konnten. Andersherum geht es aber nicht: Die strafschärfende Berücksichtigung des Umstandes, dass „die Betäubungsmittel sämtlich in den Handel gelangten“, in den Fällen des vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist rechtsfehlerhaft, weil dem Angeklagten hiermit das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet wird (siehe BGH, 4 StR 456/21).
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)
- Ende des Blogs. – 15. August 2026
- KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO: Pflichten, Fristen, Bußgelder – 1. August 2026
- Der Spion im Labor: Wissenschaft als strafbares Sicherheitsrisiko – 31. Juli 2026
