Einziehung von Taterträgen beim Dritten

Die von Taterträgen beim Dritten kann im wirtschaftlichen Alltag zu sehr ärgerlichen Ergebnissen führen. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bietet sich aber durchaus Verteidigungspotenzial – wenn nicht böswillig agiert wurde.

Voraussetzung der Einziehung beim Dritten

Entsprechend § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b StGB richtet sich die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a StGB gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist („Dritter“), wenn ihm das Erlangte übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat
herrührt – sofern zuvor kein gutgläubiger Zwischenerwerb eines Dritten im Sinne der Ausschlussklausel des § 73b Abs. 1 Satz 2 StGB stattgefunden hat.

Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b StGB einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, ist auch dieser Gegenstand gemäß § 73b Abs. 2 StGB einzuziehen. Die Vorschrift des § 73b Abs. 2 StGB dient nach den in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten Intentionen des Gesetzgebers dem Zweck, auch die Weiterreichung des Wertes des ursprünglich Erlangten der Vermögensabschöpfung bei dem Drittbegünstigten zu unterwerfen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks.
18/9525, S. 67).

Entziehungs- oder Verschleierungsmotivation

Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur
bislang umstrittene Frage, ob die Wertersatzeinziehung beim Drittbegünstigten nach § 73b Abs. 2 StGB in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Verschiebungsfällen nach altem Recht in subjektiver Hinsicht eine Entziehungs- oder Verschleierungsmotivation des Handelnden bei der Übertragung der Vermögensgegenstände erfordert, hat der zwischenzeitlich so entschieden, dass die Einziehung nach § 73b Abs. 2 StGB über den Wortlaut der Norm hinaus einen Bereicherungszusammenhang in dem Sinne voraussetzt, dass die Übertragung des Vermögensgegenstands mit der Zielrichtung vorgenommen wurde, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (siehe BGH, 3 StR
518/19).

Die Einziehung nach § 73b Abs. 2 StGB findet im Ergebnis mit dem BGH also ihre Grenzen dort, wo ein Zusammenhang mit den ursprünglichen Tatvorteilen nicht mehr erkennbar ist und wo mit der Transaktion weder das Ziel verfolgt wird, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, noch die Tat zu verschleiern (dazu ausdrücklich BGH, 4 StR 156/20).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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