Betriebsverfassung: Mitbestimmung über Arbeit am Karnevalsdienstag

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber die Anordnung von Arbeit am Karnevalsdienstag ohne seine Zustimmung nicht untersagen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) und wies damit den entsprechenden Antrag des Betriebsrats der Kölner Niederlassung eines Versicherungsunternehmens ab. Das BAG begründete die Entscheidung damit, dass der Betriebsrat zwar bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitzubestimmen habe. Im entschiedenen Fall habe er dieses Mitbestimmungsrecht durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Jahr 1999 aber bereits ausgeübt. Nach dieser Betriebsvereinbarung seien die Tage von Montag bis Freitag reguläre Arbeitstage. Eine Ausnahme für den Karnevalsdienstag sei nicht vorgesehen. Um die Weiterführung der jahrzehntelangen Praxis der Arbeitsbefreiung an diesem Tag zu erreichen, müsste der Betriebsrat mit dem Ziel initiativ werden, die Betriebsvereinbarung in diesem Punkt zu ändern. Die Frage, ob die Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch auf Arbeitsbefreiung am Karnevalsdienstag erworben haben, entschied das BAG daher nicht (BAG, 1 ABR 31/03).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

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