Weihnachtsgratifikation: Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern
In besonderen Fällen darf ein Arbeitgeber Angestellte und Arbeiter bei der Zahlung einer Weihnachtsgratifikation unterschiedlich behandeln.
BAG,
10 AZR 640/04
Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Anlass der Entscheidung war die Klage eines Arbeiters. Dessen Arbeitgeber hatte den ca. 70 Angestellten eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Monatsgehalts gezahlt. Die ca. 150 Arbeiter sollten dagegen nur 55 Prozent ihres Monatsverdiensts erhalten. Ein Arbeiter verlangte ebenfalls ein volles Monatsgehalt.
Das BAG machte deutlich, dass der Arbeitgeber grundsätzlich an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden sei, wenn er seinen Arbeitnehmern eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung gewähren wolle. Dieser Grundsatz sei nicht nur bei einer willkürlichen Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer verletzt. Bilde der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, verbiete der Gleichbehandlungsgrundsatz auch eine sachfremde Gruppenbildung. Die Gruppenbildung entspreche lediglich sachlichen Kriterien, wenn sich der Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergäbe. Beispiel: Zahle der Arbeitgeber den Angestellten einen höheren Anteil ihrer Monatsvergütung als Weihnachtsgratifikation als den Arbeitern, entspreche die Schlechterstellung der Arbeiter gegenüber den Angestellten sachlichen Kriterien, wenn der Arbeitgeber die Angestellten aus sachlichen Gründen stärker an sein Unternehmen binden wolle. Demgegenüber sei das im vorliegenden Fall vom Arbeitgeber behauptete unterschiedliche Ausbildungs- und Qualifikationsniveau zwischen Arbeitern und Angestellten nach dem Leistungszweck der Weihnachtsgratifikation kein sachlicher Grund für die Differenzierung. Der Arbeitgeber habe auch nicht dargetan, dass Angestellte mit den bei ihm benötigten Kenntnissen und Fähigkeiten im Gegensatz zu Arbeitern auf dem Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer zu finden seien und in der Regel eine längere interne Ausbildung durchlaufen müssten
Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.
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